Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103323/2010
Pflegefachkräfte - Pool - Arbeitgeber - Dienstverhältnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103323/2010vom 07.04.2015Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In weiterer Folge hat die Bf. - wie schon im Schriftsatz vom 3. November 2009, auf den ebenfalls verwiesen wird - den Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 EStG 1988 und Auszüge aus Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, wiedergegeben.
Zum Geldfluss hat die Bf. ergänzend zu ihrem Schriftsatz vom 3. November 2009 noch Folgendes ausgeführt:
Die Tatsache des Inkassos im fremden Namen und auf fremde Rechnung (Durchlaufposten nach UStG) werde auch von der Behörde in der Bescheidbegründung festgestellt, dort aber als unmaßgeblich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zur Bf. bezeichnet.
Um diese Tatsache (Inkasso im fremden Namen und auf fremde Rechnung [Durchlaufposten]) noch deutlicher zu machen, habe die Bf. ab 1.1.2010 – ohne Änderung der Vermittlungsverträge mit den Pflegepersonen -, einen Dritten, nämlich das Rechenzentrum der GmbH-3 , damit beauftragt, das Honorarinkasso und die Weiterleitung an die Pflegepersonen durchzuführen. Die Bf. habe mit dem Honorarinkasso nichts mehr zu tun. Für die Pflegepersonen habe sich vorher und nachher nichts an ihrer faktischen oder rechtlichen Vertragsstellung oder tatsächlichen Tätigkeit verändert. Damit werde die Aussage der Behörde in der Bescheidbegründung: „Die Darstellung auf den Abrechnungen mit den Auftraggebern (Durchlaufposten) und die diesbezüglichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Tätigkeit der Schwestern hinsichtlich Einkunftsart im Zuge der GPLA“, als völlig unzutreffend relativiert.
Zusammenfassung
Nach all den hier dargelegten Umständen, die von Judikatur und Lehre als maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses angesehen würden, auch in Würdigung eines Gesamtbildes der freiberuflich tätigen Pflegepersonen, könne ein Dienstverhältnis der freiberuflich tätigen Pflegepersonen zur Bf. nicht vorliegen.
Die Behörde habe in der Sachverhaltsermittlung der Berufungsbegründung selbst, wie bereits dargelegt, Umstände festgestellt, die teilweise schon jeder für sich allein, und erst recht in einem Gesamtbild, ein echtes Dienstverhältnis zur Bf. ausschließen würden, wie etwa
- keine persönliche Pflicht der vermittelten Poolkraft gegenüber der Bf. zur Arbeitsleistung an Dritte;
- keine Kostentragung des Pflegehonorars durch die Bf.;
- wirtschaftliches Risiko – Delkredererisiko des Kunden bei der Pflegeperson;
- keine Weisungsbindung gegenüber der Bf.;
- vereinbartes und anerkanntes Vertretungsrecht der Pflegeperson;
- keine Eingliederung in den Organismus der Bf.
Die Behörde führe in der Bescheidbegründung nicht aus, warum sie dennoch „nach einem tatsächlichen Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeiten“, die vermittelten Pflegepersonen als Dienstnehmer bei der Bf. unterstelle.
Falls die Behörde ohne weitere Berufungsvorentscheidung den Akt an die zweite Instanz vorlegen möchte, so werde jetzt schon die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt.
In einem an das Finanzamt gerichteten (ergänzenden) Schriftsatz vom 12.10.2010 hat die Bf. (unter Bezugnahme auf die im einzelnen angeführten Geschäftszahlen) darauf hingewiesen, dass sich der UVS in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage, ob bei der Vermittlung von Fachpersonal an medizinische Institutionen ein Arbeitsverhältnis zum Vermittler anzunehmen sei, befasst und – in nunmehr ständiger Rechtsprechung – das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint habe. So habe der UVS auch in einem die Bf. (selbst) betreffenden Verfahren wegen unberechtigter Ausübung des reglementierten Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung (nach umfangreichen Erhebungen) das Vorliegen von Dienstverhältnissen zwischen der Bf. und den Pflegekräften mit folgender Begründung verneint: „Nach dem ausschließlich maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vermittlungstätigkeit lag weder, wie vom Berufungswerber behauptet, eine Vermittlung von Werkverträgen vor, noch die von der Erstbehörde angelastete Arbeitskräfteüberlassung, […]“. „Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass im konkreten Fall zwischen der vom BW vertretenen GmbH und den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Personen keine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse bzw. keine vertraglichen Verpflichtungen der vermittelten ‚Poolkräfte‘ gegenüber der GmbH zur Arbeitsleistung an Dritte bestanden und daher die GmbH nicht als Überlasserin im Sinne des § 3 Abs. 2 AÜG anzusehen ist.“
In einem an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat die Bf. ua. auch die Anberaumung eines Erörterungstermins angeregt.
Diesem Schriftsatz hat die Bf. ein von XY-14 (am 15. November 2010) erstelltes Gutachten („Rechtliche Stellungnahme bezüglich des arbeitsrechtlichen Verhältnisses zwischen der [Bf.] und den vermittelten Diplomkrankenschwestern und Diplomkrankenpflegern“) angeschlossen. Darin ist der Gutachter (zusammengefasst) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pflegefachkräfte „aus arbeitsrechtlicher Sicht“ nicht Dienstnehmer der Bf. seien, dass auch keine Arbeitskräfteüberlassung sondern lediglich eine Arbeitsvermittlung vorliege.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2011 hat die Bf. dem Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben der Bundesland-2. Gebietskrankenkasse vom 8. April 2011 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die Bf. (im gegenständlichen Zeitraum) nicht als Dienstgeberin (§ 35 Abs. 1 ASVG) angesehen werde. Wortwörtlich heißt es:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
In Beantwortung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit:
Soweit es den Prüfungszeitraum 03/2006 bis 12/2007 betrifft, wurden die mit 3. Nachtrag 07/2010 vorgeschriebenen Beiträge mit 3. Gutschrift 07/2010 wieder storniert. Auch die vorgeschriebenen Verzugszinsen wurden dem Beitragskonto wieder gutgeschrieben, da sich herausgestellt hat, dass die [Bf.] in den prüfungsgegenständlichen Fällen nicht als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG angesehen werden kann.
Die Bundesland-2. Gebietskrankenkasse hält fest, dass von dieser Rechtsmeinung dann abzugehen sein wird, wenn sich die tatsächliche inhaltliche Gestaltung bzw. der gegenwärtige Sachverhalt so wesentlich ändern, dass eine neuerliche rechtliche Beurteilung erforderlich ist.“
In der (an das Bundesfinanzgericht gerichteten) zusammenfassenden Stellungnahme vom 3. November 2014 hat die Bf. – unter Aufrechterhaltung ihrer bisher gestellten (Beweis)Anträge und ihrer bisherigen Vorbringen – Folgendes ausgeführt:
Sachverhalt
Die Bf. sei aus dem Zusammenschluss von mehreren selbständigen „Pooldienstbetreibern“ hervorgegangen. Unternehmensgegenstand sei die Vermittlung von zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger. Dieser Pool an zu vermittelnden Personen bestehe österreichweit aus etwa 3.500 bis 4.500 Personen.
Die Bf. überprüfe beim Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der jeweiligen zu vermittelnden Person, ob diese gemäß § 36 GuKG zur freiberuflichen Ausübung des Pflegedienstes berechtigt und ob diese bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ordnungsgemäß angemeldet sei (Beweis: Beispieldokumentation XY-5 [als Beilage angeschlossen]; PV Frau XY-15 ).
Die zu vermittelnden Personen seien überwiegend in einem Dienstverhältnis zu einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung tätig, sodass diese neben ihrer unselbständigen Tätigkeit zu solchen Einrichtungen nicht in einem zusätzlichen Vollzeitbeschäftigungsverhältnis tätig sein könnten und auch im Rahmen etwaiger Treuepflichten nicht dürften. Aus diesen Gründen würden die zu vermittelnden Personen mit der Bf. einen Vermittlungsvertrag als freiberuflich, selbständig tätige Berufsberechtigte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege abschließen (Beweis: Vermittlungsvertrag [Muster als Beilage anschlossen]; PV Frau XY-15 ).
Der Ablauf der Vermittlungsleistung sehe dergestalt aus, dass sich die zu vermittelnden Personen in der Regel einmal im Monat bei der Bf. melden und bekanntgeben würden, an welchen Tagen sie Dienste übernehmen könnten und wollten. Ebenso würden sich Spitäler und Pflegeeinrichtungen bei der Bf. melden und bekannt geben, an welchen Tagen welches Personal und in welchem Ausmaß Poolkräfte benötigt würden.
Aufgrund dieser Angaben kontaktiere in weiterer Folge ein Mitarbeiter der Bf. die entsprechenden geeigneten Personen aus dem Pool und frage nach, ob diese den Dienst im jeweiligen Krankenhaus übernehmen könnten und wollten. Sofern dies bejaht werde, werde das Spital bzw. die Pflegeeinrichtung telefonisch und schriftlich informiert, welche Person den Dienst übernehmen würde. Eine Absage eines bereits vereinbarten Dienstes werde vom jeweiligen Poolmitglied der Bf. mitgeteilt, um eine Vertretung aus dem Schwesternpool organisieren zu können (Beweis: PV XY-15 ).
Die Inkassotätigkeiten der Schwesternhonorare würden nicht von der Bf. selbst vorgenommen, sondern von der GmbH-4 ( GmbH-3. ). GmbH-3. erhalte den für die Leistung der Poolkraft vereinbarten Betrag von der jeweiligen Kranken-/Pflegeeinrichtung und splitte diesen Betrag auf, indem sie der Bf. die Provision überweise und den Rest an die Pflegekraft zur Auszahlung bringe. Die Abrechnung mit den Spitälern bzw. Pflegeeinrichtungen erfolge zweimal monatlich. Diese Abrechnung enthalte sämtliche Stunden aller im jeweiligen Spital bzw. in der jeweiligen Pflegeeinrichtung im entsprechenden Abrechnungszeitraum tätigen Poolkräfte. Auch die Kosten der Inkassotätigkeit durch GmbH-3. würden durch die Poolkräfte selbst getragen.
Rechtliche Aspekte (allgemein, einschlägige Entscheidungen, Rechtsmeinungen)
Einzige Rechtsfrage im konkreten Fall sei, ob die vermittelten Poolkräfte als unselbständige Dienstnehmer der Bf. zu qualifizieren seien oder ob die Poolkräfte eine selbständige Tätigkeit ausführten.
Die bisherigen Entscheidungen zur gegenständlichen Thematik seien eindeutig und würden die Rechtsansicht der Bf. vollumfänglich stützen. So habe der Unabhängige Finanzsenat bereits am 7. Oktober 2008 in einem Verfahren eines Mitbewerbers der Bf. (mit vergleichbarem Geschäftsmodell), in dem es ebenfalls um die Einordnung von diplomierten Pflegekräften als selbständig bzw. unselbständig ging, zutreffend festgestellt, dass das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit der Poolkräfte kein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegekräften darstelle, weil die Pflegekräfte der Beschwerdeführerin insbesondere nicht ihre Arbeitskraft schuldeten (Beweis: UFS 07.10.2008, GZ. RV/004-G/07 [als Beilage angeschlossen]; PV XY-15 ). Gegen diese Entscheidung sei eine Amtsbeschwerde eingebracht worden. Der VwGH habe in weiterer Folge die Entscheidung aus formalen Gründen aufgehoben und an den UFS zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren habe der UFS mit Entscheidung vom 12. Dezember 2013 abermals festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Poolkräften und dem Mitbewerber der Bf. nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren sei. Diese Entscheidung sei mittlerweile rechtskräftig (Beweis: VwGH 20. November 2012, Zl. 2008/13/0243 [als Beilage angeschlossen]; UFS 12.12.2013, GZ. RV/0850-G/12 [als Beilage angeschlossen]).
Auch der Unabhängige Verwaltungssenat Bundesland-2 habe im Rahmen eines Berufungsverfahrens bereits im Jahre 2009 rechtskräftig festgestellt, dass die Bf. nicht als Arbeitskräfteüberlasserin, sondern als bloße Vermittlerin tätig werde und dass mit den vermittelten Pflegekräften daher keine Dienstverhältnisse vorlägen (Beweis: UVS Datum-2. , Bescheid-2. [als Beilage angeschlossen]).
Im gegenständlichen Verfahren betreffend den Prüfungszeitraum 2006 und 2007 habe die Bundesland-2. Gebietskrankenkasse der Bf. mitgeteilt, dass hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge nicht von einer unselbständigen Beschäftigung der vermittelten Pflegekräfte auszugehen und die Bf. daher nicht als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen sei (Beweis: Schreiben der WGKK vom 08.04.2011 [als Beilage angeschlossen]).
Auch XY-14. sei in seinem (für den konkreten Fall erstellten) Rechtsgutachten zu dem klaren Ergebnis gelangt, dass keine Dienstverhältnisse zur Bf. vorlägen.
Weiters hätten sich im Jahre 2013 Ass. Prof. Dr. Sebastian Bergmann und Univ. Ass. Dr. Thomas Bieber (beide Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Finanzrecht) in einem wissenschaftlichen Aufsatz mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen beschäftigt. Auch diese beiden Experten seien zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall der Vermittlung von diplomierten Pflegekräften kein Dienstverhältnis zum Vermittler bestehe. Diese wissenschaftliche Arbeit sei eine Grundlage des UFS bei seiner Entscheidungsfindung im Verfahren zu GZ. RV/0850-G/12 gewesen (Beweis: Gutachten XY-14 [als Beilage angeschlossen]; Aufsatz Bergmann/Bieber, taxlex 2013, 348 ff [als Beilage angeschlossen]).
Rechtliche Aspekte (konkreter Fall)
In weiterer Folge hat die Bf. die Grundzüge der zu § 47 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen Rechtsprechung (Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Unternehmerwagnis usw.) dargelegt und – auf den gegenständlichen Fall bezogen – dazu Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall bestehe keine persönliche Abhängigkeit zwischen der Bf. und den zu vermittelnden Personen. Die Bf. fungiere lediglich als „Bindeglied/Vermittler“ zwischen Kranken- und Pflegeanstalten einerseits und den vermittelten Personen, die ihre Tätigkeiten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anbieten und daher freiberuflich für die entsprechenden Kranken- und Pflegeanstalten tätig werden könnten, andererseits. Die jeweils zu vermittelnde Person sei im Verhältnis zur Bf. weder an eine Arbeitszeit noch an einen Arbeitsort bzw. eine Arbeitsabfolge oder an ein arbeitsspezifisches Verhalten gebunden. Ebenso wenig stelle die Bf. den Poolkräften Arbeitsmittel zur Verfügung. Keines dieser – für eine unselbständige Tätigkeit geradezu notwendigen – Merkmale werde von der Bf. vorgegeben (Beweis: Niederschrift der Befragung durch die WGKK von XY-6 , XY-8 , XY-5 [als Beilage angeschlossen]).
Die Poolkräfte seien nicht verpflichtet, den Arbeitsanfragen der Bf. nachzukommen. Vielmehr schlage die Bf. Arbeitsmöglichkeiten nur vor. Ob die Poolkräfte dann tatsächlich arbeiten möchten, stehe in ihrem freien Belieben. Die vermittelten Personen könnten sich auch generell aussuchen, ob sie in einem bestimmten Zeitraum überhaupt Dienste annehmen möchten oder nicht. Ebenso hätten sich die vermittelten Personen auch eigenverantwortlich aussuchen können, ob sie die Tätigkeiten, die seitens der Pflegeeinrichtung bzw. des Krankenhauses gefordert worden seien, auch durchführten oder nicht. Gegenüber der Bf. habe hier keine Pflicht zur Rechtfertigung bestanden (Beweis: Niederschrift der Befragung durch die WGKK von XY-6 , XY-8 , XY-5 [als Beilage angeschlossen]).
Die vermittelte Person könne sich auch aussuchen, in welchem Krankenhaus oder in welcher Pflegeanstalt sie tätig werde. Es gäbe daher keinerlei Verpflichtung, in einer bestimmten Krankenanstalt oder Pflegeanstalt tätig zu werden. Aus dieser Möglichkeit, angefragte Diensteinsätze sanktionslos abzulehnen, ergäbe sich ein starkes Indiz gegen das Vorliegen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und gegen eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Bf. Weisungen seien nie von der Bf. aus ergangen, sondern stets vom Stammpersonal der jeweiligen Kranken- und Pflegeanstalten, an die die Poolkräfte von der Bf. vermittelt worden seien (Beweis: Niederschrift der Befragung durch die WGKK von XY-6 , XY-8 , XY-5 [als Beilage angeschlossen]; Vermittlungsvertrag [Muster als Beilage angeschlossen]).
Ebenso seien die vermittelten Personen berechtigt, sich durch geeignete Personen vertreten zu lassen. Die Durchführung der Tätigkeit werde nicht von der Bf. kontrolliert und es bestehe auch keine disziplinäre Verantwortung zwischen den vermittelten Personen und der Bf. (Beweis: Vermittlungsvertrag [Muster als Beilage angeschlossen]).
Da die zu vermittelnden Personen in der Regel auch in einem echten Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt oder einer Pflegeanstalt stünden, und den von der Bf. vermittelten Tätigkeiten in ihrer sonstigen Freizeit freiberuflich nachgingen, bestehe auch keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeit von den Diensten, die von der Bf. vermittelt würden. Insbesondere die Bestimmung in den Vermittlungsverträgen, wonach die Poolkräfte sich auch von anderen Vermittlungsunternehmen vermitteln lassen könnten, unterstreiche, dass hier keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege (Beweis: Vermittlungsvertrag [Muster als Beilage angeschlossen]).
Eine weitere Ausprägung des Unternehmerrisikos stelle der einsatzabhängige Entgeltanspruch dar. Den Poolkräften gebühre im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Nichtverfügbarkeit kein Entgelt. Im gegenständlichen Fall entstünde ein Entgeltanspruch nur bei tatsächlich erbrachter Leistung.
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung beschrieben, komme es im gegenständlichen Fall zu keiner direkten Entgeltauszahlung durch die Bf. Dies übernehme das Inkassounternehmen GmbH-3. , welches den von der jeweiligen Kranken-/Pflegeanstalt gezahlten Gesamtbetrag aufsplitte, um anschließend den Poolkräften das Entgelt und der Bf. die Provision für die vermittelnde Tätigkeit anzuweisen.
Insolvenzforderungen seien gemäß § 51 Abs. 1 IO vermögensrechtliche Ansprüche der Gläubiger an den Schuldner, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gläubigern zustünden. Mehrere Poolkräfte hätten Forderungen gegenüber insolventen Spitälern und Pflegeinstitutionen selbst angemeldet. Dies stelle eine klare Ausprägung des Unternehmerrisikos dar. Stünden die Poolkräfte in einem Dienstverhältnis zur Bf., wäre eine eigenständige Forderungsanmeldung der Poolkräfte nicht möglich (und auch nicht nötig). Eine solche Forderungsanmeldung müsste in diesem Fall durch den Arbeitgeber durchgeführt werden, weil dieser dann Forderungen gegen den Schuldner hätte und nicht die Poolkräfte selbst (Beweis: [als Beilage angeschlossene] Forderungsanmeldungen der „ GmbH-5 “, " GmbH-6 “ und „ Einrichtung-7 “).
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vermittelten Personen jedenfalls in keinem unselbständigen Dienstverhältnis zur Bf. stünden. Aus diesem Grund seien die vermittelten Personen auch keine Dienstnehmer der Bf., weshalb keine Arbeitslöhne ausbezahlt und somit auch keine Lohnsteuerpflicht bzw. Pflicht zur Entrichtung von lohnabhängigen Abgaben bestehe.
Die angefochtenen Bescheide seien daher auch wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben.
Am 13. November 2014 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert (§ 269 Abs. 3 BAO).
Der Bf. wurde vorgehalten, dass ihrem eigenen Berufungsvorbringen zufolge – und in Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Schriftsatz 3. November 2014 – die Inkassotätigkeit erst ab dem Jahre 2010 (und somit nicht im gegenständlichen Zeitraum) von einer eigenen Firma durchgeführt werde.
Weiters hat die Bf. bestätigt, dass in den Beweisergebnissen untereinander (Niederschriften mit den Poolkräften sowie mit den Leitern der Pflegeeinrichtungen, Fragebögen) keine Widersprüche vorliegen.
Zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, dass sämtliche Befragten übereinstimmend ausgesagt hätten, dass die Poolkräfte keine eigene Pflegedokumentation geführt haben, hat (die im Unternehmen der Bf. tätige) Frau XY-16 angegeben, dass die Poolkräfte aber nach dem GuKG dazu verpflichtet gewesen wären.
Die Honorarnoten der Poolkräfte – so Frau XY-16 (auf Befragen) – seien von der Bf. als unentgeltliche Serviceleistung erstellt worden.
Die Bf. hat sich sodann vorbehalten, bis zum 1. Dezember 2014 weitere Anträge einzubringen.
Unter Bezugnahme auf diesen Erörterungstermin hat die Bf. mit Schriftsatz vom 28. November 2014 folgende Äußerung (samt Beweisanträgen) erstattet:
Es sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig, dass die Bf. eine reine Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf die im Pool befindlichen Poolschwestern entfalte. Sie bringe daher (ähnlich einem Makler) Interessenten – nämlich einerseits Pflegeeinrichtungen und andererseits Poolschwestern – „zusammen“ und erhalte dafür eine Vermittlungsprovision. Die Bf. sei jedoch nicht in die vermittelte Tätigkeit eingebunden, dabei handle es sich um eine reine Geschäftsbeziehung zwischen der Pflegeeinrichtung (zB Krankenhaus) und der vermittelten Poolschwester.
Die Bf. sei daher ein bloßes „Bindeglied“ zwischen Interessenten und habe gegenüber den Poolschwestern weder Weisungs- noch Sanktionsrechte. Die Poolschwestern seien in der Ausgestaltung ihrer Dienste frei und könnten entscheiden, ob, wann und wie sie für Pflegeeinrichtungen tätig würden. Ebenso könnten die Poolschwestern sanktionslos Dienste ablehnen (bzw. gar nicht erst annehmen) oder von sich selbst eine Vertretung organisieren. Dies sei nicht nur in den Vermittlungsverträgen vorgesehen, sondern sei auch gelebte Praxis (Beweis: ZV Frau XY-16. und Frau XY-17 , PV der Bf.).
Ob die Poolschwestern allenfalls – aus welchen Gründen auch immer – als Dienstnehmer der Pflegeeinrichtung (zB Krankenhaus, Pflegeheim) anzusehen seien, könne von der Bf. nicht beurteilt werden und sei für die Bf. auch nicht von Belang.
Tatsache sei, dass die Abrechnung der Vermittlungsleistungen erst ab 2010 durch die GmbH-4 ( GmbH-3. ) durchgeführt werde. GmbH-3. inkassiere den für die Leistung der Poolkraft vereinbarten Betrag sowie die Vermittlungsprovision der Bf. von der jeweiligen Kranken-/Pflegeeinrichtung und überweise die Beträge weiter – sowohl an die Bf. als auch an die Pflegekraft. Vor dem Jahr 2010 sei das Inkasso durch die Bf. als Inkassobevollmächtigte erfolgt. Die Bf. habe daher bei der jeweiligen Pflegeeinrichtung im fremden Namen das Honorar für die Tätigkeit der vermittelten Pflegekraft sowie im eigenen Namen die Vermittlungsprovision inkassiert. Für die rechtliche Beurteilung des konkreten Falles sei dies freilich nicht relevant. Die Inkassotätigkeit sei ein reiner Durchlaufposten für die Bf. gewesen (Beweis: ZV Frau XY-17. und Frau XY-18 sowie PV der Bf.).
Im Zuge des Erörterungstermins sei seitens des BFG auch auf die Ausführungen von Hostätter/Reichel im „Dienstverhältnis-ABC“ (Hofstätter/Reichel, EStG, Tz 6 zu § 47) verwiesen worden, zumal hier ausdrücklich auf „Poolschwestern“ Bezug genommen werde. Die Bf. vermöge nicht zu erkennen, dass in dieser Literaturstelle eine Rechtsansicht vertreten werde, die den Beschwerdeinteressen entgegenstünde. Wörtlich heiße es hier:
„Poolschwestern: Unter dem Begriff „Poolschwestern“ versteht man eine in der Praxis immer häufiger vorkommende Gestaltungsvariante, bei der Krankenpfleger(innen) mit einem „Schwesternpool“ ein sehr oft als Werkvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis eingehen und von diesem an Spitäler oder Private verliehen oder vermittelt werden. Für die Beurteilung der Einkünfte des Pflegepersonals ist nicht die vertragliche Vereinbarung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung maßgeblich. Die Poolgestaltung kann entweder eine Arbeitskräftegestellung oder eine Vermittlung von Arbeitskräften außerhalb einer Arbeitskräftegestellung sein. Ist die Poolgestaltung vergleichbar mit einer Arbeitskräftegestellung, erzielt die überlassene Arbeitskraft (Krankenschwester) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitgeber ist der Personalgesteller (Pool), Beschäftiger die Krankenanstalt oder der private Haushalt. Vermittelt der Pool Pflegepersonal an ein Pflegedienstunternehmen (zB Krankenanstalt) und wird dieses Pflegepersonal vom Pflegedienstunternehmen direkt bezahlt, liegt ein Dienstverhältnis zum Pflegedienstunternehmen (zur Krankenanstalt) vor. Das vermittelte Pflegepersonal erzielt diesfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Krankenanstalt ist auf Grund der Eingliederung des Pflegepersonals in den Betrieb der Krankenanstalt, der Weisungsgebundenheit zur Krankenanstalt und der tatsächlich nicht gegebenen Vertretungsmöglichkeit Arbeitgeber (LStR 2002 Rz 999a).“
Auch Hofstätter/Reichel würden daher ausdrücklich anerkennen, dass eine Vermittlung von Poolschwestern möglich und zulässig sei. Die sonstigen Ausführungen hätten lediglich zum Gegenstand, ob und wann die Poolschwestern in einem Dienstverhältnis zur Pflegeeinrichtung (nicht zum Vermittler!) stünden. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei irrelevant, ob möglicherweise Dienstverhältnisse mit den Pflegeeinrichtungen bestünden. Zum Vermittler – im gegenständlichen Fall die Bf. – bestehe keinesfalls ein Dienstverhältnis.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei.
All dies sei im Verhältnis zwischen der Bf. und den Poolschwestern nicht der Fall. Die Bf. habe keinerlei Weisungs-, Sanktions- oder Überwachungsrechte. Die Poolschwestern seien auch nicht in den Betrieb der Bf. eingegliedert. Eine solche Eingliederung würde sich etwa in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel sowie durch die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe zeigen. Fehle es an der organisatorischen Eingliederung – wie im konkreten Fall – so liege kein Dienstverhältnis vor (VwGH 17. September 1989, 85/13/0099, 13. Derzember 1989, 88/13/0209) (Beweis: ZV Frau XY-17 und Frau XY-18 sowie PV der Bf.).
Die im Zuge des Erörterungstermins diskutierte und vom BFG ins Treffen geführte „zeitliche Bindung“ der Poolschwestern aufgrund der Übernahme von Diensten zu gewissen Zeiten bzw. deren Vereinbarung im vorhinein, ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine zeitliche Eingliederung – die zur Bf. sowieso nicht vorliege – sei nämlich nach Ansicht des VwGH dann nicht von Relevanz, wenn die Arbeitsleistung überwiegend oder gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen, die dem Dienstgeber zugerechnet werden könnten, erbracht werde und auch keine Eingliederung in einer anderen Form (zB EDV-Vernetzung) vorliege (VwGH 01. Dezember 1992, 88/14/0115; 25. Oktober 1994, 90/14/0184). Könne jemand den zeitlichen Umfang seiner Arbeitsleistungen maßgeblich beeinflussen und die zeitliche Lagerung dieser Leistungen jeweils zusammen mit dem Vertragspartner von Woche zu Woche festlegen, sei von einer Eingliederung einer Abhängigkeit keine Rede (so ausdrücklich: VwGH 21. Dezember 1993, 90/14/0103). Die Poolschwestern seien stets ausschließlich bei den jeweiligen Pflegeeinrichtungen tätig (gewesen) und hätten keinerlei Tätigkeit in Räumlichkeiten verrichtet, die der Bf. zuzurechnen seien (Beweis: ZV Frau XY-16. , Frau XY-17 und Frau XY-18 sowie PV der Bf.). Wenn überhaupt, wäre daher eine betriebliche Eingliederung nur bei der jeweiligen Pflegeeinrichtung möglich. Ob dies der Fall gewesen sei, könne jedoch von der Bf. nicht beurteilt werden und sei für die Bf. auch nicht von Belang.
Das BFG habe die Rechtsmeinung kundgetan, dass die durch XY-14 bzw. durch die Bundesland-2. Gebietskrankenkasse vorgenommene arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sei und auch nicht einmal Indizwirkung entfalte. Diese Rechtsansicht teile die Bf. aus mehreren Gründen nicht.
Richtig sei zwar, dass die steuerrechtliche Dienstnehmereigenschaft iSd § 47 EStG eigenständig zu beurteilen sei. Sowohl nach Ansicht des BMF (LStR 2002 Rz 926) als auch der Literatur (Hofstätter/Reichel, EStG § 47 Tz 4.2.) könne jedoch eine arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auch für das Steuerrecht Indizwirkung haben. Das sei insofern logisch und konsequent, als zahlreiche der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien zur Dienstnehmereigenschaft auch in anderen Rechtsgebieten relevant seien und eine entsprechende Beurteilung damit auch für das Steuerrecht maßgeblich sei.
Der (im Zuge des Erörterungstermins) vom Finanzamt vorgebrachte Hinweis auf § 4 Abs. 2 ASVG, wonach als Dienstnehmer iSd ASVG jedenfalls auch gelte, „wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist“, stütze in Wirklichkeit dieses Argument der Bf. und zeige gut die Wechselwirkung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Wenn die zuständige Gebietskrankenkasse trotz dieser Bestimmung der Bf. bescheinige, dass keine Dienstverhältnisse iSd ASVG vorlägen, bedeute dies zweifelsfrei auch, dass die GKK offensichtlich auch der Ansicht sei, dass keine Dienstverhältnisse im steuerrechtlichen Sinn vorlägen (weil ja sonst automatisch aufgrund § 4 Abs. 2 ASVG Dienstverhältnisse für sozialversicherungsrechtliche Zwecke vorliegen würden). Mehr Indiz- bzw. Wechselwirkung sei kaum möglich. Der VwGH (VwGH 05. Juni 2002, 2001/08/0107; weiterführend etwa Zehetner in Sonntag (Hg), ASVG³ § 4 Rz 78) vertrete in diesem Zusammenhang sogar die Rechtsansicht, dass die steuerrechtliche Beurteilung eine Vorfrage (!) sei, welche von der Gebietskrankenkasse aufgrund des § 4 Abs. 2 ASVG selbständig zu prüfen sei. Wörtlich meine der Gerichtshof: „[…] Soweit dies der Sachverhalt überhaupt nahe legt, hat die Behörde daher im Zuge der Prüfung des Vorliegens einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG als Vorfrage (d.h. sofern nicht Bindung an allenfalls bereits vorliegende abgabenrechtliche Bescheide vorliegt, bzw. allenfalls eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke des Zuwartens bis zur Erledigung eines diesbezüglichen Abgabenverfahrens in Betracht kommt) selbständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der verwiesenen steuerrechtlichen Bestimmungen vorliegen“. Aus der Tatsache, dass die zuständige Gebietskrankenkasse die Dienstnehmereigenschaft verneint und diese auch die steuerrechtlichen Bestimmungen ex § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen gehabt habe, ergäbe sich - entgegen der Rechtsansicht des BFG – dass die Rechtsansicht der WGKK sehr wohl auch für das gegenständliche Verfahren relevant sei und nicht ignoriert werden dürfe.
Die Bf. habe darauf hingewiesen (zuletzt im Schriftsatz vom 3. November 2014), dass die gegenständlichen Poolschwestern Unternehmerrisiko tragen würden, da sie sich unter anderem bei Insolvenz einer Pflegeeinrichtung selbst (durch Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren) um ihre ausstehenden Honorare kümmern müssten und das ausschließliche Ausfallsrisiko tragen würden. Als Beweis hierfür seien entsprechende Dokumente über Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren vorgelegt worden (Beweis: vorgelegte Forderungsanmeldungen [als Beilagen zum Schriftsatz vom 3. November 2014], PV der Bf.). Das Finanzamt sei diesem Argument der Bf. mit dem formalen Hinweis entgegen getreten, dass die vorgelegten Forderungsanmeldungen nicht den hier gegenständlichen Beschwerdezeitraum 2006/2007 betreffen würden. Abgesehen davon, dass es für das Bestehen von Unternehmerrisiko nicht darauf ankomme, ob sich im jeweiligen Zeitraum tatsächlich ein Risiko verwirklicht habe (zB Insolvenz einer Pflegeeinrichtung), übersehe das Finanzamt dabei, dass ein Unternehmerrisiko im konkreten Fall alleine schon deshalb vorliege, weil die Poolschwestern nur und ausschließlich dann Honorar erhalten hätten, wenn sie auch tatsächlich die Dienste, die zu übernehmen sie sich bereit erklärt hätten, angetreten hätten (vgl. etwa VwGH 13. Dezember 1989, 88/13/0209 sowie die Ausführungen bei Hofstätter/Reichel, EStG § 47 Tz 4.3.) (Beweis: ZV Frau XY-16. und Frau XY-17 sowie PV der Bf.). Die Poolschwestern hätten die Möglichkeit (gehabt), Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und somit den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit selbst zu bestimmen. Sie würden daher Unternehmerwagnis und Unternehmerrisiko tragen.
Gemäß den Bestimmungen des Vermittlungsvertrages hätten sich die Poolschwestern ohne Angabe von Gründen vertreten lassen und daher sanktionslos eine bereits erfolgte Zusage für einen bestimmten Dienst zurücklegen können. Die Namhaftmachung eines Vertreters hätte dabei auch durch die Poolschwester selbst erfolgen können, die Person der Vertretung sei weder der Genehmigung noch der Zustimmung der Bf. oblegen. Die Regel sei freilich (gewesen), dass eine Poolschwester, die einen Dienst absage, dies der Bf. bloß mitteile, sich jedoch nicht selbst um eine Vertretung kümmere. In diesem Fall versuche die Bf. selbstverständlich, kurzfristig für den jeweils gewünschten Einsatz an die Pflegeeinrichtung aus dem Pool eine andere Poolschwester zu vermitteln. Wenn dies nicht gelinge, so werde der Dienst in der entsprechenden Pflegeeinrichtung schlicht und einfach nicht besetzt. Ebenso habe es vorkommen können, dass die jeweilige Pflegeeinrichtung ein und denselben Dienst an mehrere Vermittlungsunternehmen gemeldet und in weiterer Folge nicht durch eine von der Bf. vorgeschlagene Poolschwester, sondern durch eine Poolschwester, die von einem anderen Vermittler vorgeschlagen worden sei, besetzt habe (Beweis: ZV Frau XY-17 und Frau XY-18 sowie PV der Bf.).
Im Rahmen des Erörterungstermins sei seitens des BFG stets auf ein angebliches „Schulden“ der Arbeitskraft der Poolschwestern verwiesen worden, welches gemäß § 47 Abs. 2 EStG zur Annahme eines Dienstverhältnisses führen würde. Der Begriff des „Schuldens“ bedeute per se, dass eine Nichterfüllung irgendwelche Konsequenzen haben müsse. Jemand „schulde“ nur dann, wenn sein Gegenüber diese Schuld auch irgendwie durchsetzen könne. „Schulden“ habe daher begriffsnotwendig eine Verpflichtung zum Inhalt. Wie im Detail im Rahmen des Erörterungstermins sowie in den Schriftsätzen ausgeführt, habe für die Poolschwestern keinerlei Verpflichtung bestanden, Dienste zu übernehmen. Für eine solche „Nichtübernahme“ gebe es keine Sanktionen bzw. habe es keine solchen gegeben. Ebenso hätten die Poolschwestern die sanktionslose Möglichkeit gehabt, Dienste zu stornieren oder schlicht und einfach nicht zu erscheinen. Von einem „Schulden“ könne daher in Wirklichkeit keine Rede sein. Wenn die Poolschwestern überhaupt jemandem ihre Arbeitskraft geschuldet hätten, so sei dies allenfalls die Pflegeeinrichtung gewesen, in der sie tätig gewesen seien. Für die Bf. sei dies allerdings ohne Relevanz und könne von ihr auch gar nicht beurteilt werden, da sie lediglich als Vermittlerin agiere. (Beweis: ZV Frau XY-17 und Frau XY-18 sowie PV der Bf.).
Die Poolschwestern könnten frei wählen, ob oder wann bzw. für welche Dienste sie sich vermitteln lassen würden. Ebenso hätte keinerlei Urlaubsplanung oder ähnliches mit der Bf. oder eine Meldung von Abwesenheitszeiten bei der Bf. zu erfolgen gehabt. Wenn die Poolschwestern nicht oder nicht mehr tätig werden hätten können oder wollen, so hätte dies keinerlei Konsequenzen gehabt (Beweis: ZV Frau XY-17 und Frau XY-18 sowie PV der Bf.).
Die Bf. beantrage die Einvernahme der genannten Zeugen. Die Einvernahme der Zeugin XY-11 werde zurückgezogen. Die anderen Anträge der Bf. würden vollinhaltlich aufrechterhalten.
In der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes vorgebracht:
Es gehe – so die Ausführungen der Bf. – im gegenständlichen Fall um eine Vermittlungstätigkeit. In § 35 GuKG sei gesetzlich vorgesehen, dass diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger freiberuflich tätig sein dürfen. Es sei daher auch nicht verwunderlich, dass zwischen einer freiberuflichen und einer angestellten Gesundheits- und Krankenpflegerin keine großen Unterschiede bestünden. Die Bf. mache die Vermittlung und überprüfe, ob die Voraussetzungen des § 36 GuKG erfüllt seien. Die Bf. würde – entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung – keine Arbeitszeiten vorgeben, sondern diese nur weiterleiten. Gegenüber der Bf. bestünde auch keine Arbeitspflicht. Genauso wie ein Immobilienmakler, der auf der einen Seite jemanden habe, der eine Wohnung vermieten möchte und auf der anderen Seite jemanden, der eine Wohnung suche, bringe die Bf. eine Pflegeeinrichtung/Privatperson mit einer diplomierten Pflegefachkraft zusammen, die miteinander kontrahieren könnten.
Zum Einwand des Finanzamtes, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Pflegeeinrichtung und den diplomierten Pflegefachkräften gäbe: ein schriftlicher Vertrag sei nicht erforderlich. Auch ein mündlicher Vertrag bzw. ein faktischer Vertrag sei ein Vertrag.
Wenn überhaupt, dann bestehe eine Arbeitspflicht allenfalls zur Pflegeeinrichtung, nicht aber zur Bf. Wenn eine Pflegefachkraft einen Dienst angenommen habe und sie dann aber sage, dass ihr etwas dazwischen gekommen sei oder dass sei eigentlich nicht wolle, dann brauche sie diesen Dienst auch nicht zu machen. Natürlich seien die Pflegefachkräfte angehalten, dies der Bf. zu melden, damit diese allenfalls jemand anderen vermitteln könne. Das Geschäft der Bf. sei diese Vermittlung. Die Bf. kassiere nur dann eine Vermittlungsgebühr, wenn sie tatsächlich vermittle, d.h., wenn dort (in der Pflegeeinrichtung/im Spital) jemand den Dienst antrete. Werde der Dienst nicht angetreten oder finde die Bf. niemanden, dann bekomme die Bf. keine Vermittlungsgebühr und habe somit natürlich keinen wirtschaftlichen Gewinn.
Den Pflegefachkräften sei vertraglich eine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt. Aus den Niederschriften gehe hervor, dass von dieser Vertretungsmöglichkeit sehr selten bis gar nicht Gebrauch gemacht worden sei. Das sei nicht verwunderlich, weil die Pflegefachkräfte ja sanktionslos ablehnen könnten. Die (Pflegefachkräfte) könnten anrufen und sagen, ich komme nicht, und die Geschichte sei damit erledigt. Wozu sollte sich also eine Pflegefachkraft selbst den Aufwand machen und eine Vertretung suchen? In den Verträgen sei teilweise eine Sanktion enthalten, in denen eine Pönale im Sinne des Schadenersatzprinzips enthalten sei: im Falle einer Verhinderung werde die entgangene Provision verrechnet. Dies werde aber so nicht gelebt. Dies werde nicht verlangt, das sei sanktionslos. Es habe niemanden gegeben, der einen Dienst abgelehnt habe und zu einer Schadenersatzzahlung oder einer Konventionalstrafe herangezogen worden wäre. Das sei so nicht gelebt worden.
Betreffend Eingliederung werde (nochmals) darauf hingewiesen, dass eine solche in einem gewissen Maße wohl gegeben sei, jedoch nicht in den Betrieb der Bf.
Die Weisungsgebundenheit gegenüber Ärzten usw. liege vor. Von der Bf. gäbe es jedoch keine Weisungen.
Das Unternehmerrisiko liege bei den selbständigen, freiberuflich tätigen Pflegefachkräften und nicht bei der Bf. Die Bf. habe das gleiche Risiko mit der Vermittlungsprovision, um die sie sich kümmern müsse; um das Entgelt müsse sich die freiberuflich tätige Pflegefachkraft kümmern. Folglich liege das Unternehmerrisiko bei den freiberuflich tätigen Pflegefachkräften und nicht bei der Bf.
Wenn jemand auf Urlaub gehe, dann nehme er einen Dienst nicht an. Mit der Bf. brauche kein Urlaub vereinbart werden.
Bei Verhinderungen (der Pflegefachkräfte) werde angerufen, weil die Bf. ein Interesse daran habe, damit sie jemand anderen vermitteln könne. Aber im Endeffekt, wenn das nicht geschehe, gäbe es keine Konsequenzen.
Betreffend Inkasso möchte die Bf. darauf hinweisen, dass dies bis zum Jahr 2010 von ihr als Dienstleistung, als Service, angeboten worden sei, aber ganz klar im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Person.
Zu den Betriebsmitteln sei auszuführen, dass diese von der jeweiligen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt würden – die Bf. habe damit nichts zu tun.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten: wenn eine unselbständige Tätigkeit stattgefunden habe, dann nicht gegenüber der Bf., sondern gegenüber der Pflegeeinrichtung/Privatperson. Selbst das werde von der Bf. in Abrede gestellt. Der Gesetzgeber zähle die Tätigkeiten, wo man freiberuflich tätig werden könne, genau auf. Diese Tätigkeiten seien nicht (nur) auf selbständige Bereiche eingeschränkt, sondern würden sich auch auf den Bereich beziehen, wo man klar nur Weisungen von Ärzten folgen könne. Dem Gesetzgeber werde unterstellt, dies im vollen Bewusstsein gemacht zu haben.
Zu der mit Frau XY-1 aufgenommenen Niederschrift: diese habe ausgesagt, dass ein Vertretungsrecht nicht vereinbart worden sei. Schaue man sich den Vertrag der Frau XY-1 , der auch im Rahmen dieser Einvernahme zur Verfügung gestanden sei, an, so finde sich in dessen Punkt 4.2, dass das Vertretungsrecht ausdrücklich vereinbart worden sei. Da hätte sich die Bf. gewünscht, dass dies Frau XY-1 bei der Befragung vorgehalten worden wäre. Ähnliches auch beim Konkurrenzverbot: Frau XY-1 habe ausgesagt, dass sie das Konkurrenzverbot eingehalten habe. Schaue man in den Vertrag, stehe da ausdrücklich, dass es kein Konkurrenzverbot gäbe. Die Bf. bezweifle, ob diese Aussagen von drei Personen so wunderbare Beweise seien. Im gegenständlichen Fall habe man es mit 3.500 bis 4.500 Personen zu tun.
Auf Befragen der Bf., wie dies in der Praxis passiere, ob die Pflegefachkraft bei ihr anrufe und sage, sie habe beispielsweise am Mittwoch nächster Woche Zeit und könne daher von der Bf. eingeteilt werden, oder ob die Initiative immer von der Bf. ausgehe, antwortete die Bf., dass in der Praxis beide Vorgehensweisen vorkämen. Sehr viele Schwestern seien hauptberuflich bei einem Krankenhaus angestellt und machten diese freiberuflichen Dienste nebenbei. Teilweise würden sie (der Bf.) ihre freien Tage bekannt geben und sagen: wenn an diesen freien Tagen ein Bedarf reinkomme, wären sie verfügbar. Dann wisse die Bf. das im Vorhinein und rufe dort an und sage, dass an diesen Tagen ein Dienst nachgefragt werde. Natürlich greife die Bf. zuerst auf diese Personen zurück, weil sie nicht lange zu suchen brauche. Andernfalls werde von der Bf. eine Massen-SMS versendet und der, der als erster antworte, bekomme den Dienst.
Einen Bereitschaftsdienst gäbe es bei der Bf. nicht. Wenn jemand sehr kurzfristig absage, dann könne es vorkommen, dass Dienste nicht besetzt würden. Natürlich versuche die Bf. auch im Falle einer kurzfristigen Absage, jemanden zu finden. Aber eine Bereitschaft in dem Sinn, dass eine gewisse Anzahl von Personen sich dafür bereithalten müsse, gäbe es bei der Bf. nicht.
Zum Einwand des Finanzamtes, die Pflegefachkräfte seien lt. Niederschriften verpflichtet gewesen, im Falle einer Verhinderung die Bf. zu informieren, gab die Bf. an, dass eine Informationspflicht nie bestanden habe. Es werde wohl so gewesen sein, dass die Pflegefachkräfte, die zugesagt und dann doch keine Zeit gehabt haben, sich wahrscheinlich von sich aus gemeldet haben, weil das zur Höflichkeit gehöre.
Abschließend hat die Bf. (nochmals) ausgeführt, dass zumindest im Verhältnis zu ihr keine Dienstverhältnisse vorlägen. Die Kriterien, die in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses aufgestellt würden, seien nahezu allesamt nicht erfüllt. Die Bf. glaube, dass es nicht ausreichend oder möglich sei, von diesen drei oder vier einvernommenen Personen auf einen Pool von 4.500 Personen schließen zu können.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen erachtet:
Die überwiegende Anzahl der Pflegefachkräfte – ein sog. (bundesweiter) „Pool“ von 3.500 bis 4.500 Personen – war hauptberuflich in Spitälern/Pflegeeinrichtungen tätig. Zusätzlich dazu haben die Pflegefachkräfte – über die Bf. - auch (einzelne) Dienste in anderen Spitälern/Pflegeeinrichtungen übernommen.
Die Pflegefachkräfte haben von Arbeitskollegen oder von Bekannten von der Existenz der Bf. und von der Möglichkeit, in Spitälern/Pflegeeinrichtungen (zusätzlich einzelne) Dienste zu übernehmen, Kenntnis erlangt.
Die Bf. hat mit den Pflegefachkräften (nur) dann, wenn diese sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet, von der Bezirksverwaltungsbehörde (vom Magistrat) eine Bescheinigung zur Berechtigung für selbständige Krankenpflege vorgelegt und eine (private) Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, einen sog. „Vermittlungsvertrag“ abgeschlossen. Die Pflegefachkräfte konnten gegenüber der Bf. ihre Wünsche äußern, etwa, dass sie nicht in bestimmten Einrichtungen oder nicht in bestimmten Abteilungen Dienst versehen möchten oder eben auch, dass sie bevorzugt in bestimmten Einrichtungen oder Abteilungen tätig sein möchten. Wenn eine Pflegefachkraft von der Bf. nicht mehr vermittelt werden wollte, so hat ein Anruf bei der Bf. oder ein kurzes Schreiben genügt und sie ist aus der Liste gestrichen worden.
Während sich die Pflegefachkräfte im Vermittlungsvertrag „alt“ dazu verpflichten mussten, - neben der Bf. – keine andere Agentur mit einer sog. „Vermittlung“ zu beauftragen (Punkt 2.2.), waren die Pflegefachkräfte lt. Vermittlungsvertrag „neu“ berechtigt, auch mit anderen Vermittlungsagenturen Verträge abzuschließen oder selbst Pflegeaufträge anzunehmen (Punkt 2.2.). Sie durften sich jedoch (von den anderen „Vermittlungsagenturen“) nicht an solche Spitäler/Pflegeeinrichtungen „vermitteln“ lassen, an die auch die Bf. Pflegefachkräfte „vermittelte“. Hätte eine Pflegefachkraft daher auch ein „Vermittlungsangebot“ einer anderen „Vermittlungsagentur“ gehabt, dann hätte sie dieses Angebot nicht ungeprüft annehmen können. Sie hätte zuerst bei der anderen „Vermittlungsagentur“ nachfragen müssen, in welches Spital/Pflegeeinrichtung sie vermittelt werden soll. Daran anschließend hätte sie bei der Bf. nachfragen müssen, ob diese auch an das/die betreffende Spital/Pflegeeinrichtung vermittelt. In Anbetracht dieses Umstandes und unter Berücksichtigung der (unstrittigen) Tatsache, dass die Bf. mit ihrem Pool von ca. 4.000 Pflegefachkräften zu einer Vielzahl von Spitälern/Pflegeeinrichtungen in Geschäftsbeziehung stand, kann daher davon, dass sich die Pflegefachkräfte völlig uneingeschränkt auch von anderen „Vermittlungsagenturen“ hätten „vermitteln“ lassen können, nicht die Rede sein.
Die Vorgehensweise bei den (zusätzlichen) Diensten in den Spitälern/Pflegeeinrichtungen war folgende: Die Pflegefachkräfte haben sich meist einmal im Monat, und zwar dann, wenn die eigenen Dienstpläne in der Haupttätigkeit bekannt waren, bei der Bf. gemeldet und ihr die freien Tage, an denen sie für eine "Vermittlung" zur Verfügung stünden, bekannt gegeben. Die Spitäler/Pflegeeinrichtungen haben schon bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne - soweit zu diesem Zeitpunkt ein (zusätzlicher) Bedarf an Pflegepersonal bereits bekannt war - oder eher kurzfristig (= ein paar Tage vor dem benötigten Dienst) - wenn eigenes Personal unplanmäßig ausgefallen ist - der Bf. ihren Bedarf an Pflegepersonal bekannt gegeben. Hat ein Spital/eine Pflegeeinrichtung der Bf. einen Bedarf an Pflegepersonal bekannt gegeben, so ist die Bf. zuerst an jene Pflegefachkräfte herangetreten, die ihr gegenüber bereits die "Verfügbarkeit" an diesen Tagen bekundet hatten. Wenn die Bf. die nachgefragten Dienste mit diesen Pflegefachkräften nicht besetzen konnte, dann hat sie eine Massen-SMS ausgesendet. Diejenige Pflegefachkraft, die sich auf die SMS (zuerst) gemeldet hat, hat den Dienst bekommen.
Die Pflegefachkräfte waren nicht verpflichtet, (von der Bf.) angebotene Dienste anzunehmen. Ist die Bf. daher an eine Pflegefachkraft herangetreten und hat diese gefragt, ob sie einen (bestimmten) Dienst übernehmen möchte, so konnte die Pflegefachkraft diesen (angebotenen) Dienst auch sanktionslos ablehnen. Die Pflegefachkräfte waren auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestanzahl von Diensten zu übernehmen. Hatte die Pflegefachkraft der Bf. die Übernahme eines Dienstes zugesagt, dann hat die Bf. dem (anfragenden) Spital/der Pflegeeinrichtung (per Fax) einen Tätigkeitsnachweis zugesandt. Dieser Tätigkeitsnachweis lag auf der Station auf, wurde von der Pflegefachkraft und von der Stationsleitung des Spitals/der Pflegeeinrichtung unterschrieben und dann zur Rechnungslegung an die Bf. zurückgefaxt.
Wenn die Pflegefachkräfte verhindert gewesen sind und einen bereits zugesagten Dienst daher nicht übernehmen konnten, dann mussten sie die Bf. anrufen bzw. haben diese (auch tatsächlich) angerufen. Die Bf. hat dann für einen Ersatz (aus dem Pool) gesorgt. Die Verpflichtung, im Verhinderungsfall die Bf. zu verständigen, ergibt sich auch aus Punkt 4.3. Vermittlungsvertrag „neu“ bzw. aus Punkt 4.4. Vermittlungsvertrag „alt“. Dass dies tatsächlich so gelebt worden ist, bestätigen auch die Aussagen von XY-7 , XY-8 und XY-5 . Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass es ihnen von der Bf. untersagt worden war, selbst eine Vertretung zu schicken, dass sie (im Verhinderungsfall) die Bf. telefonisch verständigen mussten und dass diese dann für einen Ersatz gesorgt hat. Auch von den Leitern der Spitäler/Pflegeeinrichtungen (z.B. Frau XY-6 , Einrichtung-5. ) wurde diese Vorgehensweise bestätigt. Und auch die Bf. selbst hat vorgebracht, dass ihr die Absage eines bereits vereinbarten Dienstes vom jeweiligen Poolmitglied mitgeteilt wurde und dass sie dann (selbst) eine Vertretung aus dem Pool organisiert hat (Schriftsatz Bf. vom 03. November 2014; Äußerung der Bf. vom 28. November 2014). Dem (gegenteiligen) Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass die Pflegefachkräfte im Verhinderungsfall nicht verpflichtet gewesen seien, die Bf. zu informieren, kann daher angesichts der unstrittigen Beweisergebnisse nicht gefolgt werden.
Die Bf. hat auch vorgebracht, die Pflegefachkräfte hätten sich (ohne Angabe von Gründen) vertreten lassen können (Berufung vom 09.09.2010; Äußerung vom 28.11.2014). In den Vermittlungsverträgen heißt es dazu, dass sich die Pflegefachkräfte (jederzeit und ohne Rücksprache mit der Bf. durch eine fachlich gleichwertig qualifizierte Person) vertreten lassen könnten (Punkt 4.2. Vermittlungsvertrag „neu“ und Punkt 4.3. Vermittlungsvertrag „alt). Dies würde auf das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis schließen lassen.
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103323/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103323.2010
- Stammnummer
- 104675
- Gültig
- 07.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF