Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101455/2007
1. Vorsteuern 2. Wiederaufnahme 3. Mitunternehmerschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101455/2007vom 17.10.2014Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistungsbezeichnung: 1. Teilrechnung Vorstatik A-Gasse
Honorar: ATS 40.000 USt 8000
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.3:
Siehe oben bei 2.4.2.1.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4.2.4. Rechnungsdatum: 21.12.1998
Aussteller: CDE Immobilienvermittlungs GmbH
Leistungsbezeichnung: Beratungs- und Vermittlungshonorar M-Straße, X-Straße, K-straße
Honorar: ATS 993.000 USt ATS 198.600
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.4:
Siehe oben bei 2.4.2.1.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4.2.5. Rechnungsdatum: 31.12.1998
Aussteller: Ing. Immobilienberatung
Leistungsbezeichnung: Vermittlung und Beratung der Liegenschaft F-Gasse 3456
Honorar: ATS 345.000 USt ATS 69.000
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.5:
Siehe oben bei 2.4.2.1.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4.2.6. Rechnungsdatum: 25.06.1999
Aussteller: Dipl.Ing. KL Leistungsbezeichnung: Änderung Teilbeb.plan Bgld1
Honorar: ATS 27.575 USt ATS 5.515
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.6:
Siehe oben bei 2.4.2.1. Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.5 ER EG X-Straße 43210 (Tz 6 Bp Bericht)
a) Festgestellter Sachverhalt
Die Eingangsrechnung wurde am 31.01.2000 von der EG X-Straße 43210, einer Firma, die ebenso wie die Bf von Hrn Mag X. und Hrn Y. beherrscht wird, erstellt. Es handelt sich um die Vermietung von Werbeflächen, Straßenseite X-Straße, für den Zeitraum 1-12/1999. Die Nettomiete betrug ATS 19.000 pM, insgesamt ATS 228.000 netto zuzüglich 20% USt iHv ATS 45.600.
Tatsächlich wurde ggstdl Hausfronten nicht als Werbeflächen vermietet.
b) Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Feststellungen der Bp, insbesondere der Vorlage der Datei "Schilderliste.doc". Diese Datei ist nach glaubwürdiger Angabe der Bp und nach den von der Bp vorgelegten zusätzlichen Dateiinformationen auf einem Computer der ABC GmbH, somit von einem von Hrn. Mag. X. und Hrn. Y. beherrschten Unternehmen der X./Y. Unternehmensgruppe erstellt und zuletzt im Jahr 2000 geändert worden. In der Datei „Schilderliste.doc“ sind die an den diversen Objekten der X./Y. Unternehmensgruppe angebrachten Werbeschilder aufgelistet. Die Adresse X-Straße 43210 ist dabei jedoch nicht angeführt. Daher ist der Schluss gerechtfertigt, dass dort tatsächlich keine Vermietung von Werbeflächen stattgefunden hat. Dass die Datei unbeschriftet und unkommentiert ist und keine Zeitraumangaben enthält, ist zwar richtig, bedeutet aber nicht, dass sie nicht als Beweismittel verwendet werden darf. Auch wenn sie zu den Geschäftsunterlagen einer anderen, von Hrn X. und Hrn Y. beherrschten Firma gehört, ist sie aussagekräftig und erscheint die durch die Bp vorgenommene Interpretation der Daten auf der Datei logisch und einleuchtend. Dem Beweisantrag der Bf, es mögen Fotos vorgelegt werden, auf die sich die Bp stütze, wurde entsprochen. Die Fotos wurden vorgelegt und die Hausfront erscheint demnach für die Anbringung von Plakaten tatsächlich ungeeignet.
Darüber hinaus übergab das FA im Zuge des Ermittlungsverfahrens dem UFS am 20.11.2013 auch eine Datei „div. Rg. 1-2000.doc“ samt Dateieigenschaften, aus der ersichtlich ist, dass 6 Ausgangsrechnungen der EG X-Straße 43210, in denen Leistungen aus dem Jahr 1999 abgerechnet werden und die alle mit 31.1.2000 datiert sind (darunter auch die ggstdl an die Bf), am selben Tag im selben Word-Dokument erstellt wurden, und zwar am 13.3.2000, eine Vorgangsweise, die jedenfalls unüblich ist und ein weiteres Indiz für die Nichtvermietung der Werbefläche darstellt.
Der am 26.05.2014 erstmals erhobene Einwand der Bf, vielmehr sei in den Fenstern mit Plakaten gearbeitet worden, kann die aG der Dateien „Schilderliste.doc“ und „div. Rg. 1-2000.doc“ getroffenen Feststellungen nicht entkräften und ist darüber hinaus deswegen unglaubwürdig, weil die Bf mehrmals im Verfahren zu diesem Thema Stellung nahm (erstmals am 14.04.2006) und erst 2014 obigen Einwand vorbrachte.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der Sachverhalt anzunehmen, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Für das BFG ist aus den angeführten Gründen eine überragende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass ggstdl Hausfronten nicht zu Werbezwecken vermietet waren.
c) Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich um eine Scheinrechnung. Die Vorsteuer ist gemäß § 12 UStG 1994 nicht abzugsfähig.
Der bekämpfte Bescheid bleibt insoweit unverändert.
2.6 Kosten B-Gasse (Tz 8 Bp Bericht)
a) Festgestellter Sachverhalt
Bei den im Jahr 1998 auf dem Kto "Projektaufwand P-Gasse" verbuchten Kosten für das Objekt B-Gasse 1234 iHv ATS 59.672 zzgl 20% USt iHv ATS 11.934,40 handelt es sich um Ausgaben des Mag. A. X. an seiner Wohnadresse. Diese Kosten sind daher kein Aufwand bei der Bf.
b) Beweiswürdigung
Die Feststellung der Bp ist unbestritten und blieb unbekämpft. Ob die Kosten iZm dem betrieblichen Arbeitszimmer des Einzelunternehmens des Mag. A. X. stehen, ist im ggstdl Verfahren unerheblich und braucht daher vom BFG nicht beurteilt werden.
c) Rechtliche Beurteilung
Die Leistungen wurden nicht für das Unternehmen der Bf erbracht. Die Vorsteuer iHv ATS 11.934,40 ist daher nicht abzugsfähig.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.7 Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 1997 – 1999 (Prüfungsabschluss Bp Bericht)
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zur Begründung der Wiederaufnahme verwies das FA auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung unter Angabe der entsprechenden Textziffern (2,3,4,5,6,8 ).
Auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen das FA die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der erstinstanzliche Bescheid in Verweisung auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw den Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind (VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075). Aus dem Verweis auf die Niederschrift bzw den Prüfungsbericht ist ferner zu folgern, dass das FA keinen anderen Wiederaufnahmsgrund als den im Prüferbericht dargestellten herangezogen hat (vgl VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108).
In den erwähnten Textziffern werden zahlreiche Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO angeführt, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. So wird in Punkt 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung, auf die Tz 4 verweist, uA ausgeführt:
„Bei den in der Folge ausgewiesenen Fakturen besteht die begründete Vermutung, dass die darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt wurden bzw der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspricht.
Zu diesen Leistungen gibt es keinerlei Grundaufzeichnungen, Verträge, Vereinbarungen oder sonstigen Schriftverkehr, somit keinerlei Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden. …
Da keine entsprechend glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt wurden, sind bei der rechnungsausstellenden Firma die Erlöse im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. …“
In Punkt 8 der Niederschrift über die Schlussbesprechung, auf die Tz 8 Bp Bericht verweist, wird uA ausgeführt:
„… Lt. erster Vorhaltsbeantwortung handelt es sich … um Ausgaben des Mag. X. A. (Wohnadresse). Die Kosten können daher nicht als Aufwand in der OHG berücksichtigt werden…(inkl einer Vorsteuerkürzung) …“
Die neuen Tatsachen sind im Rahmen der Betriebsprüfung hervorgekommen und es wurde auf den Bp Bericht bzw die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. Dies ist nach der Judikatur des VwGH ausreichend, wenn die Tatsachen dort angeführt sind. .
Das Vorbringen des Bf, aus der Begründung sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen und die Bescheide seien daher schon aus diesem Grund rechtswidrig, wird vom BFG daher nicht geteilt. Neue Tatsachen, nämlich dass die den aufgezählten Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen nicht bzw nicht für das Unternehmen der Bf erbracht wurden, sind hervorgekommen.
Soweit die Bf auf das Erkenntnis des UFS vom 27.02.2013, Gz RV/1483-1486-W/09, in einem gleichgelagerten Fall verweist, wonach eine begründete Vermutung eben kein Beweis sei und keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde, so ist einerseits festzustellen, dass das BFG nicht an Erkenntnisse des UFS in einem anderen Fall gebunden ist. Andererseits ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl 2009/13/0226, in einem gleichgelagerten Fall zu verweisen. Demnach hat die Berufungsbehörde, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden FA mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Der VwGH führt dazu aus:
„Wird im vorliegenden Fall daher in der zur erstinstanzlichen Begründung der Wiederaufnahmen u.a. zitierten Tz 5 des Berichtes vom 12. Dezember 2005 auf eine Beilage dazu verwiesen, wonach im Zuge der Prüfung in Bezug auf bestimmte, einzeln angeführte Rechnungen keinerlei Unterlagen über die zugekauften, in den Rechnungen zumeist nur pauschal beschriebenen Leistungen vorgelegt worden seien, die eine Anerkennung als Betriebsausgabe gerechtfertigt hätten und „mangels Leistungserbringung“ auch der Vorsteuerabzug versagt werde, so hat die belangte Behörde nicht die Sache des Berufungsverfahrens überschritten, wenn sie in Bezug auf diese Rechnungen zum selben Ergebnis gelangte…“
Auch im ggstdl Fall wurde in Punkt 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung darauf verwiesen, wonach im Zuge der Prüfung in Bezug auf einzeln angeführte Rechnungen keinerlei Unterlagen über die in den Rechnungen zumeist nur pauschal beschriebenen Leistungen vorgelegt worden seien und die Konsequenz daraus die Verweigerung des Vorsteuerabzuges sei. In Punkt 8 der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde eindeutig festgestellt, dass die Leistung nicht für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
Die Wiederaufnahmsgründe, nämlich die Nichterbringung der Leistungen, wurden somit eindeutig genannt. Das BFG gelangt in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Leistungen betreffend Eingangsrechnungen in einer Vielzahl von Fällen nicht erbracht wurden, dass die Leistung betreffend EG X-Straße nicht erbracht wurde und dass die Leistung betreffend B-Gasse nicht dem Unternehmen der Bf zuzuordnen ist. Das BFG ist daher betreffend die erwähnten Leistungen, ausgehend von dem vom FA genannten Wiederaufnahmsgrund, zum selben Ergebnis wie das FA gelangt.
Diese Vorgangweise wurde In einem gleichgelagerten Fall (siehe oben) vom VwGH als rechtskonform erachtet.
Richtig ist, dass Rechnungsmängel vom FA nicht als Wiederaufnahmsgrund genannt waren und daher nicht als solcher herangezogen werden können. Bei den vom BFG festgestellten Rechnungsmängeln betreffend der strittigen Eingangsrechnungen wurde aber bei jeder einzelnen Rechnung auch festgestellt, dass die Leistung nicht erbracht wurde und insoweit der vom FA herangezogene Wiederaufnahmsgrund bestätigt.
Die im Zuge der Bp hervorgekommenen neuen Tatsachen, die vom BFG mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt werden, hätten im Spruch zu einem anderen Bescheid geführt.
Die Auswirkungen sind nicht geringfügig.
So werden nach dem BFG Vorsteuern iHv ca EUR 64.000 im Jahr 1997, iHv ca EUR 27.000 im Jahr 1998 und iHv ca 15.000 EUR im Jahr 1999, die von der Bf rechtswidrig geltend gemacht wurden, nicht anerkannt.
In Bezug auf diese Vorsteuern liegen Wiederaufnahmsgründe (die auch bereits vom FA aufgegriffen wurden) vor.
Auf Grund des beträchtlichen Ausmaßes der rechtswidrig geltend gemachten Vorsteuern ist dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorzug vor dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit des Erstbescheides zu geben.
Die Wiederaufnahme erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war insoweit abzuweisen.
2.8 KEST (Tz 9 und Tz 11 Bp Bericht)
a) Festgestellter Sachverhalt
Mit Gesellschaftsvertrag wurde die X. & Co am 1.9.1990 gegründet. Gesellschafter waren Mag. A. X. und die C. B-GmbH. (FNr 98765 ; später später ABC Immobilien und B. V GmbH , später ABC Immobilien AG). Die Gesellschafter der C. B-GmbH waren bis 7/1995 …Ab Juli 1995 sind die Herren Mag. A. X. und J. Y. zu gleichen Teilen Gesellschafter. (Anmerkung: der C.)
Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter bringen jeweils ihre Arbeitsleistung in das Unternehmen ein. (§ 4 des Gesellschaftsvertrages). Die Kapitalanteile an der Gesellschaft werden zwischen den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich Hr. Mag. A. X. berechtigt.
Am 9.10.1997 trat Hr. J. Y. anstatt der C. B-GmbH als Gesellschafter ein und ab diesem Zeitpunkt waren sowohl Hr. Mag. A. X. als auch Hr. J. Y. selbständig zur Vertretung berechtigt. Diese beiden Herren waren im restlichen Streitzeitraum die persönlich haftenden Gesellschafter der Bf.
Mit atypisch stillem Gesellschaftsvertrag vom 9.6.1998 wurde die atypisch stille Gesellschaft für die Beteiligung am Ergebnis ab dem 1.10.1997 zwischen der Bf als Geschäftsherr und der C. Vermögens-, Treuhand und VgesmbH als stiller Gesellschafter gegründet. Das Gesellschaftsverhältnis wurde als Zusammenschluss auf der Grundlage des Art. IV UmgrStG vereinbart. Die Einlage betrug 6,110.000,--.
Die C. Vermögens-, Treuhand und VgesmbH fungierte als Treuhänder für insgesamt 33 stille Gesellschafter (Treugeber), welche beigetreten sind und Einlagen gewährt haben. Das Treuhandverhältnis ist mittels einer mit jedem Treugeber gesondert abgeschlossenen Treuhandvereinbarung geregelt.
Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28.9.1998 sind zwei weitere stille Gesellschafter eingetreten:
- ABC M. S. GmbH mit einer Einlage von 3,000.000,--
- XYZ Bau- und HandelsgesmbH mit einer Einlage von 890.000,--
Die XYZ Bau GesmbH ist per 31.12.1999 als Gesellschafter ausgeschieden, die Fa MNO GmbH ist per 1.1.2000 mit der gleich hohen Einlage von ATS 890.000,-- eingetreten.
Mit Vereinbarung vom 3.3.2004 sind die beiden persönlich haftenden Gesellschafter Hr Mag. X. und Hr. Y. ausgeschieden und die Firmen MNO GesmbH und C. GesmbH neue persönlich haftende Gesellschafter.
Der "atypisch stille Gesellschaftsvertrages" vom 9.6.1998 enthält uA folgende Bestimmungen:
„II. Gesellschaftsverhältnis
Der Geschäftsherr nimmt C. als atypisch stillen Gesellschafter auf. C. leistet die … Kapitaleinlage. …Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust des Unternehmens des Geschäftsherrn … gemäß den Bestimmungen des Pkt. V. beteiligt. Schuldrechtlich ist der stille Gesellschafter auch am Vermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes des Geschäftsherrn beteiligt. …Bei Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis stehen C. die Ansprüche gemäß Punkt XIV. zu. …
…
V. Gewinn- und Vermögensbeteiligung, Verlustverteilung
1. Die atypisch stille Beteiligung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Geschäftsherrn einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes.
2. Am Vermögen des Geschäftsherrn ist der atypisch stille Gesellschafter im Verhältnis seines festen, einbezahlten Kapitalkontos zum Eigenkapital des Geschäftsherrn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages beteiligt. …
3. Am Gewinn und Verlust des Geschäftsherrn nimmt der stille Gesellschafter grs iV seines festen Kapitalkontos zum Eigenkapital des Geschäftsherrn … teil. Eine Sonderregelung bildet Punkt V Abs. 4 dieser Vereinbarung, sowie ein Vorweggewinn …
4. Verluste werden vorrangig dem atypisch stillen Gesellschafter zugewiesen, und zwar bis zu einem Betrag in der Höhe der 1,8 fachen Einlage gem. Punkt III, das heißt je S 100.000,-- Einlage S 180.000,-- Verluste. Sondervereinbarungen sind durch Gesellschafterbeschluss möglich. Darüber hinausgehende operative Verluste trägt der Geschäftsherr. In diesem Fall sind dem Geschäftsherrn zukünftige Gewinne bis zur Höhe dieser Verluste vorrangig zuzuweisen. Verluste, die aus der Dotierung von Investitionsfreibeträgen resultieren, werden dem atypisch stillen Gesellschafter ohne Beschränkung zusätzlich zugewiesen.
…
IX. Geschäftsführung, Zustimmung zu Maßnahmen
1. Zur Führung der Geschäfte und Vertretung ist nur der Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet, der durch seine Organe bzw die persönlich haftenden Gesellschafter des Geschäftsherrn vertreten wird, die auch die Geschäftsführung besorgen. Im Außenverhältnis hat der Geschäftsherr aufzutreten. …
3. Dem stillen Gesellschafter stehen Einschau- und Informationsrechte zu, er erhält einen jährlichen Geschäftsbericht und ein Stimmrecht bei der jährlichen Gesellschafterversammlung. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen hat der Geschäftsherr seine Zustimmung einzuholen. …
…
XI. Eintritt, Ausscheiden, Kündigung
1. Ein Ausscheiden aus der stillen Gesellschaft durch ordentliche Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. …
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeder Vertragsteil zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. …
XII. Dauer der Gesellschaft, ordentliche Kündigung
1. Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche Kündigung (ganz oder teilweise) der stillen Gesellschaft durch den Geschäftsherrn ist erstmals mit Wirkung zum 31.12.2007 möglich. Ab diesem Zeitpunkt kann die stille Gesellschaft durch den Geschäftsherrn jährlich mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres durch Kündigung aufgelöst werden.
2. C. verzichtet auf die Dauer von 10 Jahren auf die Kündigung der stillen Gesellschaft. Eine ordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft, die vor dem 31.12.2007 wirksam wird, ist nicht möglich. Ab diesem Zeitpunkt kann die stille Gesellschaft durch C. jährlich mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres durch Kündigung (ganz oder teilweise) aufgelöst werden.
…
b) Beweiswürdigung
Die erwähnten Verträge liegen vor. Die Vertragsbestimmungen sind unbestritten.
c) Rechtliche Beurteilung
Strittig ist in Bezug auf die KEST, ob die Beteiligten atypisch stille oder echte stille Gesellschafter sind, maW ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt.
Die im Bp Bericht vertretene Argumentation, es handle sich bei den Verlusten zum Teil um konstruierte, willkürlich herbeigeführte Verluste; als primäres Ziel des Modells könne nur die Erzeugung von Verlusten erblickt werden, um damit Steuergutschriften für die Anleger herbeizuführen; die Beteiligten hätten kein Unternehmerrisiko und entwickelten keine Unternehmerinitiative, wird in dieser Form vom FA nicht mehr aufrecht gehalten. Bei der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG wurde diesbezüglich vorgebracht, es werde auf die entsprechende Judikatur des UFS, wonach hier eine Mitunternehmerschaft vorliege, verwiesen; davon im vorliegenden Fall abzuweichen wäre inkonsistent.
Ob eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt, ist anhand der vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich prima vista nicht, dass eine Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, da der Gesellschaftsvertrag grs eine Beteiligung der stillen Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert vorsieht. Auf das Erkenntnis des BFG vom 07.03.2014, Gz RV/4100418/20008, wird verwiesen.
Das BFG sieht daher keinen Anlass, den Gesellschaftsvertrag im Sinne einer echten stillen Gesellschaft umzudeuten.
Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben.
Der Haftungsbescheid betreffend KEST 1999 bis 2002 wird daher aufgehoben.
3. Schlussbemerkungen:
Soweit die Bf auf das nicht veröffentlichte Erkenntnis des UFS vom 2012 , RV/XYZ verweist, so ist diesbezüglich auszuführen, dass diese Entscheidung mit vorliegender schon aus dem Grund nicht vergleichbar ist, da im genannten Verfahren ausschließlich die Feststellung der Einkünfte strittig war. Neben der mangelnden Bindungswirkung von Entscheidungen des UFS in einem anderen Fall liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor, zumal in diesem Erkenntnis die Bescheide des FA unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben wurden.
Vielmehr ist auf die Erkenntnisse des UFS vom 13.08.2009, RV/0333-K/06 und vom 29.12.2008, RV/0375-K/06, zu verweisen. Diese Erkenntnisse sind vorliegendem hinsichtlich der Umsatzsteuerproblematik ähnlich und wurden beim VwGH angefochten. Dieser bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.12.2012, Zl 2009/13/0226 und ebenfalls vom 19.12.2012, Zl 2009/13/0018 die Abweisungen der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheide weitgehend. „Willkür“ des FA wurde in diesen Verfahren weder vom UFS noch vom VwGH festgestellt.
4. Steuerliche Auswirkungen:
Umsatzsteuer 1997:
Die von der Bp angesetzte Vorsteuer wird um ATS 6.665 = EUR 484,36 (siehe oben 2.1) erhöht und beträgt daher EUR 16.534,72.
Umsatzsteuer 1998:
Die von der Bp angesetzte Vorsteuer wird um ATS 606.400 = EUR 44.068,80 (siehe oben 2.2.2.13; 2.2.2.15; 2.2.2.17; 2.4.2.1; 2.4.2.2; 2.4.2.3; 2.4.2.4; 2.4.2.5) erhöht und beträgt daher EUR 75.549,86.
Umsatzsteuer 1999:
Die von der Bp angesetzte Vorsteuer wird um ATS 5.115 = EUR 371,72 (siehe oben 2.4.2.6) erhöht und beträgt daher EUR 8.479,74. Die von der Bp angesetzte Steuerschuld gemäß § 12 Abs 14 UStG 1994 iHv EUR 10.464,89 fällt zur Gänze weg (siehe oben 2.3.2.5; 2.3.2.6; 2.3.2.7).
5. Ergebnis:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 1997 bis 1999 war unbegründet und daher abzuweisen. (Siehe oben 2.7).
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 war teilweise Folge zu geben. (Siehe oben 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6).
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 betraf lediglich ER EG X-Straße. Sie war daher als unbegründet abzuweisen (siehe oben 2.5).
Die Beschwerde umfasst zwar auch den Umsatzsteuerbescheid 2001, dieser wird jedoch inhaltlich nicht bekämpft. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid KEST war Folge zu geben. Dieser Bescheid war ersatzlos zu beheben (siehe oben 2.8).
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da es sich bei den Streitpunkten betreffend Umsatzsteuer um Sachverhaltsfeststellungen handelt, bei denen sich die Rechtsfolgen – Verweigerung des Vorsteuerabzugs – unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt einschlägige Judikatur des VwGH vor und die Entscheidung bezüglich KEST-Haftungsbescheid ist unstrittig. Insgesamt sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage :
Übertragung des Tonbandprotokolls über die mündliche Verhandlung
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben:
Umsatzsteuer 1997:
Bemessungsgrundlage EUR 29.505,17
20% Umsatzsteuer EUR 5.901,03
Gesamtbetrag Vorsteuern EUR –16.534,72
Festgesetzte Umsatzsteuer EUR –10.633,69 (Gutschrift)
Umsatzsteuer 1998:
Bemessungsgrundlage EUR 241.677,87
20% Umsatzsteuer EUR 48.335,57
Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 u. 14,
§ 16 Abs. 2 sowie gem. Art 7 Abs. 4 EUR 20.348,39
Summe Umsatzsteuer EUR 68.683,96
Gesamtbetrag Vorsteuern EUR –75.549,86
Festgesetzte Umsatzsteuer EUR –6.865,90 (Gutschrift)
Umsatzsteuer 1999:
Bemessungsgrundlage EUR 132.335,41
20% Umsatzsteuer EUR 26.467,08
Gesamtbetrag der Vorsteuern EUR 8.479,74
Festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast) EUR 17.987,34 (Zahllast)
Wien, am 17. Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101455/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101455.2007
- Stammnummer
- 102397
- Gültig
- 17.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF