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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101455/2007

1. Vorsteuern 2. Wiederaufnahme 3. Mitunternehmerschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101455/2007vom 17.10.2014Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintergrund für den Ankauf der Leistungen gemäß den angeführten ER sei gewesen, dass der konkrete Lieferant über Know How in der Konzeption von Projekten und das Marketing iZm der Werbung von Investoren für Projekte inne gehabt habe. Diese Kenntnisse hätte er in der Zusammenarbeit mit dem Bf weiter bearbeitet und ausgearbeitet, sodass der Bf in der Lage war, seinerseits Immobilien-bezogenes, entsprechendes Know-How an künftige Kunden bereit zu stellen. AG der zahlreichen Aufenthalte eines Komplementärs in den USA seien hier auch Vergleichskonzepte mit dem Marketing in diesem Land wertvoll. Unterlagen und Studien seien in den Firmenunterlagen vorhanden, jedoch nicht berücksichtigt worden. Beweis: später konnten entsprechende Erträge erwirtschaftet werden und/oder die Kosten an andere Beratungsfirmen weiter verrechnet werden. Die aus Sicht 1997 erforderliche Erst- und spätere Weiterentwicklung dieser Kenntnisse hätten dann zu zahlreichen Immobilieninvestitionen und den Aufbau einer Immobilien-AG geführt. Ad ER 2,4 und 6 Der Lieferant dieser ER sei das zu diesem Zeitpunkt etablierte Beratungsunternehmen, das mit Mitarbeitern und Partnern in der Lage gewesen sei, die entsprechenden geforderten und verrechneten Leistungen zu erbringen. Die Bereitstellung und Erarbeitung dieser Leistungen sei für das Unternehmen notwendig gewesen, um die Grundlagen für weiterführende eigene Unterlagen und Kenntnisse zur Verfügung zu haben. Es sollte in diesem Zusammenhang dem Unternehmen belassen bleiben, in welche Geschäfte investiert würde, sofern sich eine Leistung tatsächlich an dieses Unternehmen richte und sich das Unternehmen durch spätere Weiterverrechnung mit Aufschlag oder zusätzliche Geschäfte zusätzliches Ertragspotential verspreche. Zusätzlich spiele die wirtschaftliche Verfügbarkeit von Geldmitteln auch eine wesentliche Rolle. Der in Beleg 4 zur Anrechnung gelangende Tagsatz entspreche den damaligen Usancen der Kammer der Unternehmensberater. Wenn 2 qualifizierte Berater je 2 Wochen an den kompletten Unterlagen arbeiteten, sei das plausibel, nachvollziehbar, sei von beiden Vertragspartnern anerkannt und halte einem Fremdvergleich stand. Die Rechnungen seien anzuerkennen, vor allem da die jeweiligen Analyseberichte in den Firmenunterlagen sowohl ausgedruckt als auch als EDV File vorhanden waren. Sollten die Rechnungen 2 und 4 nicht anerkannt werden, würde von der Bp die Herausgabe der Berichte und Ausdrucke der von der Bp sichergestellten EDV und Einsatz eines unabhängigen Gutachters zur Beurteilung des Wertes der Berichte und Studien beantragt. Ad ER 5 Der Lieferant hätte diese Leistungen auch tatsächlich erbracht. Die Angebotsunterlagen zur Beteiligung am Unternehmen des Bf seien der Behörde bekannt, beinhalteten wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche sowie unternehmensplanerische Grundlagen. Die Unterlage liege vor und habe Qualität. Der zur Anrechnung gelangende Tagsatz habe den damaligen Usancen der Kammer der Unternehmensberater entsprochen. Wenn 2 qualifizierte Berater je 2 Wochen an den kompletten Unterlagen arbeiteten sei das plausibel, nachvollziehbar, sei von beiden Vertragspartnern anerkannt und halte einem Fremdvergleich stand. Ad ER 7 und 16 Dazu sei bereits Stellung genommen worden. Dass bereits 1997 mit Räumungsarbeiten und Vorarbeiten für die Renovierungsarbeiten begonnen worden sei, ergebe sich aus den Zinslisten dieser Zeit in denen freie Einheiten ausgewiesen waren, bei denen schon begonnen wurde. Dass im 2. Quartal 1998 die wesentlichen Planungsarbeiten geleistet worden seien und der involvierte Architekt Z an XYZ fakturierte und nur einen Teil der tatsächlichen Kosten dargestellt hätte, weil eben maßgebliche Leistungsbestandteile vom damaligen Geschäftsführer der XYZ gelistet wurden, ist auch durch die dann vorliegende Baugenehmigung nachgewiesen. Die Bauarbeiten für den DG-Ausbau seien 1998 schon zügig eingeleitet worden. 1998 seien auch schon erste Wohneinheiten im Rohzustand verkauft und dann weiter bebaut worden. Die zeitliche Abfolge und die Bauprotokolle würden belegen, dass zuvor schon Leistungen erbracht worden waren. Ad ER 8 und 9 Zur Sinnhaftigkeit des als Einzelunternehmer tätigen Beratungspartners sei in der Eingabe vom 21.11.2013 des Stb des Bf schon ausführlich Stellung genommen worden. Ad ER 10 Siehe Argumentation zu ER 1 unter zusätzlicher Einbindung der speziellen Situation für das Immobilienprojekt P-Gasse 2345. Später habe es zahlreiche Angebote, die aus diesen beiden ERs entstanden seien, konkret für Investoren betreffend Beteiligung an den Eigentümer KEGs dieses Objekts und für Immobilien-Investoren für die Anlage an einzelnen, zu renovierenden Wohneinheiten gegeben. Die Angebotsunterlagen seien in den der Bp zur Verfügung gestandenen Unterlagen der jeweils ebenfalls geprüften Firmen vorhanden gewesen, seien jedoch als Leistungsnachweis nicht berücksichtigt worden – Nachweise lägen somit vor, Rechnungen seien anzuerkennen. Ad ER 11 und 12 Der Zukauf von Beratungsleistungen für den Verkauf von Vorsorgewohnungen und die Erstellung von Unterlagen für diesen Bereich sei nachgewiesen. Für das Projekt P-Gasse 2345, später auch für das Projekt W-Straße 5678 seien seitens des Lieferanten in Zusammenarbeit mit dem Bf die Musterverträge, Bauaufträge, Dienstleistungs- und Serviceverträge samt Musterberechnungen in den verschiedenen Finanzierungsvarianten erstellt worden. Ein aus dieser Zeit stammender allgemeiner Folder und ein Folder samt konkreten Wohnungsangeboten betreffend die P-Gasse 2345 würden die tatsächlichen Leistungen in diesem Bereich belegen. Konkrete Verkäufe folgten diesen Unterlagen. Die Leistungen seien belegt – keine Scheinrechnungen. Ad ER 14 Der Ankauf von Planungsleistungen sei im Hinblick auf den Ankauf von Liegenschaften in diesen Orten durch Schwestergesellschafen des Bf erfolgt. Mit den Eigentümern sei vereinbart gewesen, dass der Bf die Vermarktung übernehme und am Verkauf mit neuer Konzeption am Verwertungserfolg teilhaben sollte. Entsprechend seien in den Projektunterlagen des Komplementärs X. und in den Firmenunterlagen der Eigentümergesellschaften Pläne, Notizen, Besuchsberichte und Besprechungsnotizen über mögliche Bebauungen und Änderungen der Bebauung im Projekt W-Dorf enthalten. Der Einsatz von 2 mal 8 Beratertagen sei gerechtfertigt für spätere Erlöse aus der Verkaufstätigkeit und Beteiligung am Verkaufsmehrerlös. Unterlagen vorhanden – keine Scheinrechnung. Ad ER 13, 15 und 17 Die Übernahme der Vermittlungshonorare für Immobilieneinkäufe von Schwestergesellschaften, konkret für den Ankauf eines Objekts in der B-Straße und mehrere Objekte von Verkäufer V. basierten auf einer Vereinbarung mit den kaufenden Gesellschaften, wonach die Ankaufs-Vermittlungskosten und im 2. Fall die Kosten der Voranalysen vom Bf übernommen wurden, da dieser über die entsprechenden Mittel verfügt habe und die Ankaufsgesellschaften zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Der Ankauf dieser Projekte sei dokumentiert und es lägen bei den Eigentümergesellschaften ausreichend Ankaufsunterlagen vor. Die Leistungen seien belegt, schlüssig und von wirtschaftlichem Vorteil für alle Beteiligten. Die Vermittlungshonorarsätze seien fremdüblich, die Berater-Mannsätze seien fremdüblich – keine Scheinrechnungen. In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass eine ER des Immobilienmaklers J für das Objekt F-Gasse iHv ca ATS 345.000,-- keinen Grund zur Beanstandung darstelle. Es sei dabei um genau dieselben wirtschaftlichen Grundlagen und Zusammenhänge und genau die gleiche Aufzeichnungsqualität wie bei ggstdl Belegen gegangen. Ad ER 18, 19, 20 und 21 Der Ankauf von Beratungsleistungen zur weiteren Vermarktung von Immobilienprojekten von Schwestergesellschaften und zur weiteren Entwicklung der in Betreuung befindlichen Immobilienprojekte des Bf war schlüssiges Folgegeschäft zu den 1997 begonnenen Aktivitäten. Verkaufsunterlagen seien zusammengestellt, laufend verändert, in persönlichen Präsentationen von Komplementär Y. bei unzähligen Kunden präsentiert worden. Der zur Anrechnung gelangende Tagsatz habe den damaligen Usancen der Kammer der Unternehmensberater entsprochen. Die Leistungen seien daher plausibel, nachvollziehbar, von beiden Vertragspartnern anerkannt und hielten einem Fremdvergleich stand. Demgemäß sei diese Rechnung anzuerkennen. Ad ER 21 (Anmerkung: gemeint ist offenbar ER 22) Die weitere Mitwirkung des Bausachverständigen Ing. K X. beim Projekt P-Gasse 2345 sei zu diesem Zeitpunkt unabdingbar gewesen, da er ab Ende 1997, 1998 und bis März 1999 federführend die Koordination der Planungsarbeiten und der Bauarbeiten samt der involvierten Bauleistungen der XYZ und anderer Gewerke sowie des involvierten Arch. Z inne gehabt hätte. Die Pauschalsumme von ATS 350.000,-- für einen Betreuungszeitraum von 15 Monaten sei ein günstiges Angebot gewesen, da der Monatssatz im Vergleich zu einem Baumanager ungleich teurer gekommen wäre. Da es keinen anderen Baumanager gab, sei seine Leistung erwiesen, da in den Folgejahren ja der Bau erfolgreich abgeschlossen und ein Großteil der Wohnungen mängelfrei habe verkauft werden können. Ad AR 1 aus 98 Die Beratung des Endkunden sei mit Ressourcen des Bf durchgeführt worden. Im ganzen Beratungsfall sei eine Spezialabteilung der Bank Austria involviert – kein Hinweis auf Scheinrechnung. Ad AR 2,3, und 4 aus 98 Die in den bezogenen Leistungen in 1997 erarbeiteten Erkenntnisse, Fakten über Immobilienmarkt und konkrete Projekte seien 1998 an den Kunden laut Rechnungen insofern verwendet worden, als sie zur Beurteilung von damals neuen Immobilienprojekten mit den angeführten Adressen dienten. Der Kunde konnte in der Folge diese Informationen weiterverwenden und verrechnen und seien diese Immobilien in der Folge auch von Investorengemeinschaften angekauft worden. Letztlich seien die wirtschaftlichen Möglichkeiten maßgeblich für die Tätigkeit gewesen, nicht steuerliche Überlegungen – wirtschaftlich begründet, kein Hinweis auf Scheinrechnung. Ad Nicht abgerechnete Arbeiten, ER aus 98 Die von der Bp als nicht abgerechnete Arbeiten bezeichneten ER seien als ER des normalen Geschäftsbetriebs anzuerkennen. Es solle dem Unternehmen belassen bleiben, in welche Geschäfte investiert würde, sofern sich eine Leistung tatsächlich an dieses Unternehmen richte und sich das Unternehmen durch spätere Weiterverrechnung mit Aufschlag oder zusätzliche Geschäfte zusätzliches Ertragspotential verspreche. Darüber hinaus spiele die wirtschaftliche Verfügbarkeit von Geldmitteln auch eine wesentliche Rolle. Wenn ein Immobilienentwicklungsunternehmen bereit sei, Vorkosten für einen Immobilieneigentümer zu übernehmen, da der sich diese Leistungen noch nicht leisten könne, jedoch Kapitalgeber suche, sei es wirtschaftlich und liquiditätsbezogen statthaft, wenn der Developer die Leistungen übernehme, um sie später bei Realisierung des Projekts mit zusätzlichen Leistungen verrechnen zu können. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass die Bp in den überwiegenden Fällen vorliegende Unterlagen und klare Sachverhalte außer Acht gelassen habe und damit die Bestimmungen der §§ 166 und 167 BAO verletzt habe Kapitel C Zur Vorlage von Unterlagen durch den Prüfer Bis heute verfüge die Firma nicht über die behördlichen Unterlagen der Bf ab 1997, die Verträge und Nebenvereinbarungen mit allen stillen Gesellschaftern aus 1997, die Kalkulationen und Nebenaufzeichnungen für die gewinnorientierte Geschäftskonzeption der Fa zur Anwerbung von Gesellschaftskapital, die beim Komplementär X. aufbewahrt waren und bis heute nicht herausgegeben worden seien. Aus dieser Vorgangsweise sei der Grundsatz der raschen Aufklärung von Sachverhalten nicht gegeben. Kapitel D Die Architekten - Statistik – verfälschende Darstellungen und nicht beachtete entlastende Sachverhalte In dieser Statistik gemäß Schreiben vom 26.02.2014 würde festgehalten, dass die Architektenleistung nachweislich nicht ersetzt worden seien, auch wenn der Prüfer in den Ausgangsrechnungen lesen könne, dass Planungs- und Developmentleistungen weiter verrechnet wurden. Architektenleistungen können ein Teil von Planungs- und Developmentleistungen sein. Wie in der Weiterverfolgung in der Zusammenarbeit des Bf und von diversen Eigentümergesellschaften und KEGs im Einflussbereich der Komplementäre des Bf in den Folgejahren ersichtlich gewesen wäre, seien natürlich immer wieder externe Architekten eingesetzt worden, die Gesamtkoordination sei ab 1998 jedoch immer mehr in der XYZ vorgenommen worden, die einige Jahre später auch eine 100%ige Tochtergesellschaft der ABC Immobilien AG geworden sei, und seit 2001 eine eigene Planungsabteilung aufgebaut hätte. Seit 1997 seien bis 2013 von der ganzen Gruppe inzwischen 200 Immobilienprojekte mit einem Gesamtvolumen von 600 – 800 Mio EUR, davon Planungs- und Entwicklungskosten von ca 90 Mio – 120 Mio EUR. Generell würden sowohl Immobilien-Developmentfirmen als auch Bauträgergesellschaften immer mit Fachleuten zusammen arbeiten, sowohl vor Ankauf von Immobilien als auch dann bei konkreten Immobilien. Die Vorphase sei eine sehr wichtige. Als Beweis im konkreten Fall P-Gasse 2345 gelte wohl der Baubescheid vom 13.11.1998 der MA 37 über die Renovierung und den DG-Ausbau am Objekt, der komplette Akt sei in der MA 37 aushebbar. Ohne die Vorleistungen der Bf wäre eine Baugenehmigung nicht möglich gewesen. Wenn heute 2014 das Immobilienprojekt P-Gasse 2345 realisiert würde, hätte es bei geschätzten gesamt ca 1.100m 2 Nutzfläche ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca EUR 3 Mio. Bei diese Investitionsvolumen würden alleine auf den Planungsbereich ca 12 – 15% entfallen, somit EUR 350.000 – 450.000. Es sei für die Firma aus heutiger Sicht unfassbar, dass der Bp es nicht wahrhaben wolle, dass es für die Firma und später nach Weiterverrechnung für die Eigentümer kostenmäßig besser, wirtschaftlicher und sinnvoller sei, statt einer Rechnung über ATS 4 Mio. eines renommierten Architekten, die Beratungsleistungen eines Bausachverständigen und eines kleinen Architekten über insgesamt ATS 1 Mio oder weniger heranzuziehen. Hingewiesen werde darauf, dass in diesem Fall der Fremdvergleich vorliege, sich niemand bereichert habe, alle involvierten Geschäftspartner wirtschaftliche Vorteile gehabt hätten, und alle Geschäftspartner ordentlich der Behörde alle Sachverhalte gemeldet und versteuert hätten. Der Bp habe es auch verabsäumt zu erwähnen, dass die Bf allein in den Jahren 1999 – 2001 insgesamt ATS 1,617.000 Gewinn aus ihren Aktivitäten erwirtschaftet, den jeweiligen Gesellschaftern als Gewinn zugewiesen die die diesen Gewinn zur Versteuerung bekannt gegeben hätten. Die Feststellung, dass zu den ER keine Erlöse existierten und dass die Beteiligung für die atypischen stillen Gesellschafter nur zur Verlusterzielung dienten, habe bewusst die Fakten der Folgejahre hinsichtlich Erlöse und Gewinne außer Acht gelassen und damit Sachverhalte und Fakten iSd BAO §§ 166 und 167 missachtet. Kapitel E Die Nichtaktivierung der Aufwendungen Die vom Prüfer immer wieder geforderte Aktivierung der Aufwendungen werde abgelehnt. Kapitel F Forderung nach Anerkennung der tatsächlichen wirtschaftlichen und realisierten Sachverhalte Die Behörde ersetze einen real verwirklichten, abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt (die vorliegenden ER und AR mit den dazu realisierten Leistungen) durch einen real nicht verwirklichten, abgabenrechtlich mit anderen Auswirkungen ausgestatteten Sachverhalt nur deswegen, weil er für einen der involvierten Geschäftspartner vorteilhafter oder unvorteilhafter wäre, was nicht statthaft sein könne. Kapitel G X. & Y. OG und Fremdvergleich Dass aG der Aufwendungen 1997 konkrete Geschäfte und Einnahmen in den Folgejahren iRd Geschäftstätigkeit der Firma realisiert werden konnten bleibe unbestritten. Dass die konkreten Immobilienprojekte von Schwesterunternehmen der Firma in den Folgejahren realisiert werden konnten, bleibe ebenfalls unbestritten. Dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und des Belegwesens gegeben wäre, war bisher nicht Vorhalt. Dass die Geschäftstätigkeit der Firma als unternehmerische, mit auf Gewinn abzielende Tätigkeit anzuerkennen sei, sollte ebenfalls außer Zweifel stehen. Dass die Geschäftstätigkeit der Firma in Teilbereichen jedes großen Bauträgers Tagesgeschäft ist, sollte die Behörde mit bedenken. In jedem int tätigen Baukonzern würden jährlich viele potentielle Immobilien- und Bauprojekte voranalysiert und nur ein Teil realisiert. Immer würden dann auch die Kosten auf spezielle Projektgesellschaften weiter verrechnet, da ja oft viele Jahre im Vorhinein unklar sei, wer dann den konkreten Bau errichte, wer Eigentümer der Bauträgerliegenschaften sein werde und wer bei Projektrealisierung bereit sei, welche Vorkostenanteile zu tragen. Kapitel H Zur Anerkennung der Mitunternehmerschaft Zu den diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen werde ausgeführt: Die Feststellungen der Finanz seien unrichtig. VwGH 19.12.1990, Zl 86/13/0136 betreffe eine GesmbH & Co KG, nicht aber eine GesmbH & Co OHG. Dies sei ein wesentlicher Unterschied, weil bei ersterer niemand über das Stammkapital hinaus hafte, während im vorliegenden Fall zwei der Gesellschafter unbeschränkt haften. Das Erk sei daher nicht zutreffend. Es sei zwar richtig, dass eine bloß anfängliche Verlustzuweisung nicht für eine Mitunternehmerschaft spreche, aber im ggstdl Fall unzutreffend, weil hier die stillen Gesellschafter gemäß Gesellschaftsvertrag am Gewinn und Verlust des Unternehmens im Verhältnis der geleisteten Einlage zum Eigenkapital teilnehmen. Die stillen Gesellschafter nehmen durchaus am wirtschaftlichen Erfolg und an den Wertsteigerungen des Treuhandvermögens Anteil. Dies sei schon dadurch bewiesen, dass den stillen Gesellschaftern auch Gewinne zugewiesen werden. Es sei richtig, dass nur die Gesellschaft befugt ist, die Gesellschaftsrechte aus den einzelnen Beteiligungen ihrer Treugeber auszuüben. Dies entspreche aber der österreichischen Rechtslage, denn Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten sei bei einer treuhändig gehaltenen Beteiligung nicht der einzelne Treugeber, sondern der Treuhänder. Die Gesellschaft habe im Bereich der Geschäftsführung Entscheidungsspielraum. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen habe der Geschäftsherr die Zustimmung der stillen Gesellschafter einzuholen. Schon diese Möglichkeit impliziert unternehmerisches Risiko, weil auch Fehlentscheidungen getroffen werden können. Neben der Unternehmensinitiative und dem Unternehmerrisiko seien die Aussicht und Zuweisung von Gewinnen und Verlusten die wesentlichen Merkmale eines Mitunternehmertums. Alle diese Voraussetzungen seien hier vorliegend. Es handle sich daher um ein Treuhandverhältnis gemäß § 24 Abs 1 BAO. Der stille Gesellschafter sei für die Zeit seiner Teilnahme an der Gesellschaft am Gewinn und Verlust beteiligt und habe Stimmrecht bei der jährlichen Gesellschaftsversammlung. Natürlich sei der Treuhänder verpflichtet seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen aller stillen Gesellschafter zu führen. Das Gesamtinteresse aller Zeichner stehe vor dem Einzelinteresse. Anders wäre einer derartige Gesellschaft nicht zu führen. Die Ansicht der Finanz, dass die Verluste konstruiert seien und lediglich willkürlich herbeigeführt, gehe ebenso ins Leere, wie der Vorhalt, dass das Modell leidglich zur Erzeugung von Verlusten konzipiert sei. Die Ansicht der Finanz sei durch die Entwicklung der Gesellschaft bereits widerlegt. Durch die Zuweisung von Gewinnen sei dies bewiesen. Die Ansicht des Bp, dass kein Risiko gegeben sei, weil durch die Verlustzuweisungen bereits das ganze Kapital ersetzt sei, sei schon deshalb falsch, weil Gewinnzuweisungen ja auch wieder versteuert werden müssten. Es sei völlig belanglos, dass die stillen Gesellschafter kein Risiko über ihre Einlage hinaus zu tragen hätten, weil dies in der Gesellschaftsform vom Gesetzgeber her so vorgesehen sei. So sei zB ein Kommanditist ausdrücklich ein potentieller Mitunternehmer. Zitate ABC Immobilien D & Vermarktung, die steuerlichen Grundlagen im Detail samt Risikohinweisen: „Insgesamt ist der Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens objektiv auf Gewinnerzielung ausgerichtet.“ Der atypisch stille Gesellschafter ist vertraglich nicht nur am Gewinn und Verlust der OHG beteiligt, sondern auch Anteil am Vermögen (stille Reserven und Firmenwert). Die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters am Vermögen der OHG bestimmt sich verhältnismäßig nach seinen jeweiligen gebundenen Kapitalkonten. Gewinn- und Verlustanteile, Entnahmen der Gewinnanteile sowie Kapitalrückzahlungen werden über variable Verrechnungskonten abgerechnet; sie berühren das Beteiligungsverhältnis nicht.“ Dies bedeute die Beteiligung am Gewinn und Verlust und unternehmerisches Risiko. „ist seine Zustimmung bei außergewöhnlichen Maßnahmen des Geschäftsbetriebs erforderlich.“ Der stille Gesellschafter sei daher mitverantwortlich für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Treuhandvereinbarung Punkt 3.5: „Dessen ungeachtet ist der Treugeber verpflichtet, der Treuhänderin alle eigenen Kosten und die Kosten allfälliger von ihr im Interesse des Treugebers eingesetzten Dritten unabhängig von der Verfügbarkeit von Guthaben auf den Treuhandkonten zu ersetzen.“ Dies bedeute, dass das eingesetzte Kapital des stillen Gesellschafters von der Entwicklung und von den jeweiligen geschäftlichen Gegebenheiten der Firma profitiere oder leide. Auch die Diktion des Punktes V. Gewinn- und Vermögensteilung, Verlustteilung, lasse keinen Zweifel daran, dass alle Voraussetzungen für einen stillen Gesellschafter – Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko im ggstdl Fall eindeutig gegeben seien. Auch unter „VII. Jahresabschluss, Gewinnverteilung“ des Gesellschaftsvertrages sei nochmals das Unternehmensrisiko und die Chance auf Gewinn und das Risiko auf Verlust dokumentiert, wenn es heißt: „2. Der wie in Abs. 1 beschrieben, erstellte und von C. genehmigte Jahresabschluss bildet die Grundlage für die Verteilung von Gewinn und Verlust.“ Die Diktion der Finanz, dass keine Unternehmensinitiative entwickelt worden sei, sei daher schlichtweg unrichtig. In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG am 10.09.2014 brachte der steuerliche Vertreter der Bf iW ergänzend vor, er verweise in Bezug auf den Punkt Mitunternehmerschaft auf das Erkenntnis des BFG vom 05.03.2014, Gz RV/4100418/2008, und legte dieses dem Senat vor. Es handle sich um einen gleichgelagerten Fall, in dem das BFG von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sei. Zur Frage der Wiederaufnahme verwies der steuerliche Vertreter der Bf auf das Erkenntnis des UFS vom 27.02.2013, Gz RV/1483-1486-W/09 und legte dieses dem Senat vor. Es handle sich ebenfalls um einen gleichgelagerten Fall. Demnach sei eine begründete Vermutung eben kein Beweis und würde keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Das FA wies darauf hin, dass Rechnungsmängel vorlägen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Bezüglich „Zweifelhafte Eingangsrechnungen“ verwies Mag. X. auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.05.2014 und darauf, dass zum Geschäftsbereich der Firma auch Management- und vorbereitende Leistungen gehörten. Diese Leistungen mussten zugekauft werden und dazu sei zB die Fa C P. M. S. da gewesen und die anderen Zulieferer wie zB Architekten, die diese Vorleistungen hätten erbringen müssen. Anders könnte eine Gesellschaft wie die Bf weder gegründet noch betrieben werden. Die Leistungen seien daher zweifelsfrei erbracht worden. Der beste Nachweis sei, dass diese Objekte, für die hier Leistungen erbracht worden seien, in der Folge werterhöhend verkauft werden konnten. Bezüglich „nicht abgerechnete Leistungen“ brachte der steuerliche Vertreter der Bf ergänzend vor, die Leistungen seien von unabhängigen Dritten – wie Ziviltechnikern – erbracht worden; die Vorgangsweise der Betriebsprüfung erscheine daher nicht verständlich. ADir XY führte aus, die Leistungen seien zwar erbracht worden, jedoch an andere Gesellschaften; es seien – dem wahren Sachverhalt entsprechend – die Leistungen an die Eigentümergesellschaften weiterverrechnet worden. Die Leistungen würden nämlich die Liegenschaftseigentümer betreffen und seien daher an diese abzurechnen. Es sei absolut nicht fremdüblich, wenn jemand Leistungen für Liegenschaften trage, mit denen er nichts zu tun habe. Mag. X. verwies auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.05.2014, insbesondere darauf, dass genau das das Geschäftsmodell der Firma gewesen sei. Die Eigentümergesellschaften hätten weder das Kapital noch die Mittel gehabt, um diese Vorleistungen erbringen zu können. Deswegen sei die Bf in Vorleistung getreten und hätte dies in späterer Folge wieder ersetzt bekommen. Bezüglich KEST verwies ADir XY auf die entsprechende Judikatur des UFS, wonach hier eine Mitunternehmerschaft vorliege; ein Abweichen davon im vorliegenden Fall wäre inkonsistent. Abschließend verwies der steuerliche Vertreter der Bf auf die einige hundert Seiten umfassende (unveröffentlichte) Entscheidung des UFS Klagenfurt in einem völlig gleichgelagerten Fall, in dem von Willkür des FA ausgegangen werde und ersuchte, im Sinne dieser Entscheidung vorzugehen. Über die Beschwerde wurde erwogen Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen, ob eine Reihe von Rechnungen, die die Bf erhalten oder ausgestellt hat, Scheinrechnungen waren bzw ob Leistungen für das Unternehmen der Bf ausgeführt wurden. Ferner ist strittig, ob Verträge über stille Beteiligungen, die die Bf geschlossen hat, atypisch stille oder echte stille Gesellschaftsverträge gewesen sind. Festzuhalten ist, dass über die Berufung, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Feststellung der Einkünfte 1997 bis 1999 und Feststellung der Einkünfte 1997 bis 2001 richtet, bereits mit Berufungsentscheidung des UFS vom 16.7.2013, RV/1456-W/07, miterledigt RV/1599-W/07, abgesprochen wurde. 1. Allgemeine Feststellungen: Die Bf war im Streitzeitraum eine GmbH & Co OHG. Die X. & Co wurde mittels Gesellschaftsvertrag am 1.9.1990 gegründet. Gesellschafter waren Mag. A. X. und die C. B-GmbH (aktueller Firmenwortlaut ABC Immobilien AG). Die Gesellschafter der C. B-GmbH waren bis Juli 1995 Hr Mag. A. X., Hr Mag. G und Hr J. Y.. Ab Juli 1995 sind die Herren Mag. A. X. und Hr J. Y. zu gleichen Teilen Gesellschafter. Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter bringen jeweils ihre Arbeitsleistung in das Unternehmen ein (§ 4 des Gesellschaftsvertrages). Die Kapitalanteile an der Gesellschaft werden zwischen den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich Hr. Mag. A. X. berechtigt. Im Oktober 1997 trat Hr J. Y. als Gesellschafter ein und ab diesem Zeitpunkt waren sowohl Hr Mag. A. X. als auch Hr J. Y. selbständig zur Vertretung berechtigt. Diese beiden Herren waren im restlichen Streitzeitraum die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG. Mit Schreiben vom 15.6.1998 wurde seitens der OHG dem FA der Zusammenschluss mit (nach Ansicht der Bf) atypisch stillen Gesellschaftern bekanntgegeben (nach Artikel IV UmgrStG) und neben einer Zusammenschlussbilanz per 1.10.1997 eine Liste der (nach Ansicht der Bf) atypisch stillen Gesellschafter (die durch den Treuhänder C. B-GmbH vertreten werden) vorgelegt (es handelt sich insgesamt um 33 stille Gesellschafter). Diese Gesellschafter haben Einlagen gewährt. Nach Ansicht des FA handelt es sich bei den Beteiligten um echte stille Gesellschafter. In den ersten Geschäftsjahren bis 1997 wurden Consulting Aufträge abgewickelt, insbesondere für Unternehmen und Unternehmensprojekte. Seit 1997 ist eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit und eine Spezialisierung in der Immobilienbranche erfolgt. In diesem Zusammenhang übernahm die OHG die Vorbereitung, Analyse, Aufbereitung und Betreuung von Immobilienprojekten sowie die Übernahme von Leistungen iZm der Entwicklung von Immobilien. Die Bf investierte in die Entwicklung von Immobilien. 2. Einzelne Streitpunkte (gegliedert nach dem Bp. Bericht): 2.1. Büromaschinen (Tz 2 Bp-Bericht) Feststellung : Das mit Eingangsrechnung vom 16.11.1997 angeschaffte Farbfernsehgerät wurde im Unternehmen der Bf betrieblich genutzt. Der Kauf war betrieblich veranlasst. Beweiswürdigung: Dass es sich bei dem angeschafften Gerät um ein Farbfernsehgerät handelte, ist mittlerweile unbestritten. Die Bf hat glaubwürdig vorgebracht, d er Bildschirm sei zwar tatsächlich einige Wochen zu Testzwecken im Büro des Einzelunternehmens von Mag. X. gestanden, sei dann jedoch an den Firmenstandort der Bf überstellt und dort im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt worden, und zwar zu Präsentations-,Schulungs- und Fortbildungszwecken sowie zum Abspielen von diversen Marketingvideos. Aus der vom FA vorgelegten Verkaufsrechnung vom 25.02.2002 (Verkauf von Mag. X. an die Fa Z. VV GmbH) ist nicht ersichtlich, ob es sich um dasselbe Gerät gehandelt hat. Dies wurde vom FA in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 10.09.2014 auch zugestanden, sodass das BFG in freier Beweiswürdigung der seit dem Jahr 2006 iW unverändert gebliebenen und in diesem Punkt glaubhaften Darstellung der Bf folgt. Rechtliche Beurteilung : Die Lieferung erfolgte für Zwecke des Unternehmens der Bf. Die Vorsteuer iHv ATS 6.665 ist daher gemäß § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Der Bescheid des FA betreffend Umsatzsteuer 1997 ist daher insoweit abzuändern. 2.2. Zweifelhafte Eingangsrechnungen (Tz 3 Bp Bericht) 2.2.1 Allgemeines a) Allgemeine Feststellungen zu den Eingangsrechnungen In den 22 Rechnungen werden zumeist pauschale, allgemeine Leistungsbeschreibungen angegeben. Die Leistungserbringer sind Firmen, die ebenso wie die Bf von Hrn Mag. X. und Hrn Y. beherrscht werden. Die Leistungen betreffend konnten – abgesehen von den Rechnungen – keine Grundaufzeichnungen, Verträge, Vereinbarungen oder sonstiger Schriftverkehr vorgelegt werden. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist meist nicht bekannt. Bei einigen Rechnungen ist kein Leistungszeitraum angegeben und dieser ist auch nicht aus sonstigen Beilagen ersichtlich. Auch der Zahlungsfluss konnte nicht nachgewiesen werden. Der Mehrzahl der unter Pkt. 2.2.1.2 „Einzelne Eingangsrechnungen“ (unten) näher angeführten Rechnungen liegt keine Leistung zu Grunde und/oder fehlt ein Rechnungsmerkmal iSd § 11 UStG 1994. Bei einzelnen der unter Pkt. 2.2.1.2 „Einzelne Eingangsrechnungen“ (unten) näher angeführten Rechnungen ist die Leistungserbringung aus den dort näher dargestellten Gründen zumindest glaubhaft. Auf diesen Rechnungen sind alle Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG 1994 vorhanden. b) Beweiswürdigung betreffend Allgemeine Feststellungen zu den Eingangsrechnungen Die Leistungsbeschreibungen und der teilweise fehlende Leistungszeitraum sind aus den vorliegenden Rechnungen ersichtlich. Dass die leistungserbringenden Firmen ebenso wie die Bf von den Herren Mag. X. und Y. beherrscht werden, beruht auf der Aussage des Mag. X. vor der Finanzbehörde vom 15.05.2003. Dies blieb unbestritten. Trotz mehrfacher Vorhalte des FA konnten keine wie immer gearteten Schriftstücke die Leistungsabwicklung oder das Ergebnis der Leistung betreffend vorgelegt werden. Dies ist jedenfalls unüblich. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, konnte ebenfalls in der Mehrzahl der strittigen Geschäftsfälle nicht angegeben werden. Dass der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden konnte, beruht auf den Feststellungen der Bp des FA. Das BFG gelangt daher in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass bestimmten unter Pkt. 2.2.1.2 „Einzelne Eingangsrechnungen“ (unten) näher angeführten Rechnungen keine Leistung zu Grunde liegt, da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Leistungserbringung nachweisen oder glaubhaft machen. Zum Einwand der Bf, dass den am 06.04.2006 eingebrachten Beweisanträgen aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht näher getreten worden sei, ist festzuhalten, dass nicht die Pauschalvereinbarungen in den Rechnungen zur Nichtanerkennung führen, sondern das Fehlen jedweder bezughabender Unterlagen zu den Rechnungen, sodass das beantragte Gutachten zur Üblichkeit von Pauschalvereinbarungen entbehrlich ist. Wenn schon Pauschalvereinbarungen getroffen werden, ist es umso naheliegender und aus Gründen der kaufmännischen Sorgfalt dringend geboten und somit im Geschäftsleben üblich und unabdingbar, die Geschäftsabläufe und Leistungen schriftlich zu dokumentieren. Der damalige Geschäftsführer der Bf, Hr Mag. X., wurde bereits vom FA einvernommen. Er formulierte auch im Verfahren vor dem BFG eine ausführliche Stellungnahme, die vom steuerlichen Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom 26.05.2014 eingebracht wurde und er war auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 10.09.2014 persönlich anwesend und konnte zu jedem Punkt Stellung nehmen. Seine Aussage, unter Zeitdruck seien viele unternehmerische Entscheidungen mündlich getroffen worden, wurde vom FA zu Recht als unglaubwürdig qualifiziert, da es im Geschäftsleben auch für den Rechnungsempfänger aus Gründen kaufmännischer Sorgfalts-, Beweisvorsorge- und Nachweispflichten undenkbar ist, Geschäftsabläufe und Leistungen nicht schriftlich zu dokumentieren, keine schriftliche Verträge abzuschließen und keine Unterlagen aufzubewahren. Der Einwand des Bf, es habe sich um eine Aussage des Mag. X. iZm den Parifizierungen gehandelt, ist zwar dem Wortlaut nach richtig, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Aussage auch für die X./Y. Unternehmensgruppe insgesamt gelten sollte, da ja auch bei ggstdl Problematik keine bezughabenden Unterlagen, Dokumentationen oder Schriftstücke vorgelegt werden konnten. Eine nochmalige formelle Vernehmung des Hrn Mag. X. war daher nicht erforderlich. Ein Sachverständiger aus dem Baufach kann aG der Rechnung allein nicht beurteilen, ob die fakturierte Leistung erbracht worden ist, sodass auch diesem Beweisantrag die Erheblichkeit fehlt. Für die Behauptung der Bp, ein Teil der Leistungen sei nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Senat gelangt zur Überzeugung, dass ein Teil der Leistungen gar nicht und ein anderer Teil der Leistungen zur Gänze erbracht worden ist. Dass Grundstücke und Zinshäuser erworben wurden, ist unbestritten. Dieser Erwerb steht jedoch mit der konkreten Leistung und mit dem konkreten Leistungserbringer laut Rechnung nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Das Ergebnis der jeweiligen Leistung, also zB die angefertigte Studie über den Wiener Wohnungsmarkt, konnte ebenfalls trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, sodass davon auszugehen ist, dass eine derartige Leistung jedenfalls vom Rechnungsleger nicht erbracht wurde. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich nicht um fremde Vertragspartner, sondern um Firmen, die von den gleichen Personen wie die Bf beherrscht werden, sodass der üblicherweise im Geschäftsleben bestehende Interessensgegensatz hier nicht besteht. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass im Geschäftsleben auch unter fremden Vertragspartnern es die kaufmännische Sorgfalt gebietet, jedenfalls bei – wie im ggstdl Fall – höheren Rechnungssummen, schriftliche Verträge abzuschließen und erbrachte Leistungen sowie deren Umfang schriftlich zu dokumentieren. Ebenso ist es selbstverständlich, die erbrachten Leistungen (Studien, Unterlagen, Schriftstücke) aufzubewahren. Das Argument, die Finanzverwaltung hätte Unterlagen beschlagnahmt, ist zwar richtig, der Bf hätte aber jederzeit Einsicht in diese Unterlagen nehmen und Abschriften herstellen können. (Siehe zB Vorhalt vom 17.6.2005, in dem der Bf die Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien angeboten wurde). Dies wurde der Bf vom FA auch mitgeteilt. Dass sie dies verabsäumt hat, ist ihr zuzurechnen. Das BFG geht daher davon aus, dass Unterlagen, die einen Nachweis für die Erbringung der strittigen Leistungen darstellen, nicht existieren. Auf die glaubhaften Ausführungen im Bp Bericht, Unterlagen, die die den strittigen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen dokumentieren würden, wären von der Bp vorgefunden worden, sollten sie sich wirklich bei den beschlagnahmten Unterlagen befinden, wird verwiesen. Die Ausführungen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 10.09.2014 sind nicht geeignet, die Leistungserbringung betreffend die strittigen Rechnungen glaubhaft zu machen. So ist es zwar unbestritten, dass Leistungen zugekauft werden mussten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Leistungen im konkreten Fall auch erbracht wurden und es muss bei jeder einzelnen Leistung ein Nachweis für die Erbringung vorhanden sein. Es mag sein, dass diese Objekte in der Folge werterhöhend verkauft werden konnten; dies stellt aber auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen konkreten Leistung her und ist daher kein geeigneter Nachweis. Zudem konnten bei den Rechnungen 11 und 12 zusätzliche Ungereimtheiten festgestellt werden, die die Vorgangsweise der Bf gut sichtbar machen und die Glaubwürdigkeit ihrer Ausführungen in Bezug auf die strittigen Eingangsrechnungen (ER) weiter vermindern. Wenn nämlich Leistungen von denselben Personen am gleichen Tag ganztägig für verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe erbracht worden sein sollen (siehe auch unten bei den ER 11 und 12), so kann daraus nur geschlossen werden, dass die Gebarung der Bf auch bei den anderen ER innerhalb der Unternehmensgruppe nicht mit der tatsächlichen Leistungserbringung im Einklang steht, zumal auch keinerlei Hinweise (Studien, Unterlagen, Schriftstücke) vorgelegt werden konnten, die auf die der jeweiligen Rechnung zu Grunde liegenden Leistungserbringung schließen ließen. Vielmehr geht das BFG davon aus, dass die Scheinrechnungen dazu dienen sollten, die Ergebnisse in der Unternehmensgruppe zu steuern. c) Rechtliche Beurteilung betreffend Allgemeines zu den Eingangsrechnungen Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 muss eine Rechnung die folgenden Merkmale enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, liegt keine Rechnung im Sinne des § 12 UStG 1994, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, vor. VwGH E 2.9.2009, 2008/15/0065 führt dazu aus: „Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Rechnung kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. in jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0315). Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg angeführt ist, berechtigt - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - somit nicht zum Vorsteuerabzug. … Abgesehen davon, dass sich beim gänzlichen Fehlen einzelner Rechnungsmerkmale - anders als bei unrichtigen Angaben des Rechnungsausstellers - die Frage der Gutgläubigkeit von vornherein nicht stellt (allenfalls könnte ein Rechtsirrtum über die Frage bestanden haben, welchen Kriterien eine Rechnung entsprechen muss), kann eine Vorsteuer entsprechend dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abgezogen werden. Liegt eine Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht vor, steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen - nicht zu (vgl. in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2002/15/0155; sowie das Urteil des BFH vom 30. April 2009, V R 15/07, wonach eine ordnungsgemäße Rechnung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört)…“ Weist eine Urkunde nicht die von § 11 Abs 1 UStG 1994 geforderten Angaben auf, berechtigt sie auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erfolgt sein sollte (siehe VwGH E 18.11.2008, Zl 2006/15/0205). Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Es genügt daher nicht, wenn sich im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt ergibt, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen zu einem konkreten Zeitpunkt erbracht hat (siehe Ruppe/Achatz, 4. Auflage, § 11 Tz 57 mwN). Fehlt der Leistungszeitpunkt bzw -zeitraum oder sind die Angaben fehlerhaft, so ist nach der Judikatur des VwGH (E 26.4.2006, 2004/14/0076; 29.7.2010, 2010/15/0072 mit Hinweis auf die unionsrechtliche Vorgabe, das Datum „für Mehrwertsteuerzwecke“ – dh für Zwecke des Vorsteuerabzugs – anzuführen) der Vorsteuerabzug zu versagen. Es genügt danach nicht, wenn sich im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt ergibt, dass die konkret in Rechnung gestellte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wurde (siehe Ruppe/Achatz aaO, Tz 77 mit Verweis auf VwGH 31.5.2006, 2004/13/0117; 2007/14/0046, ÖStZB 2008, 174). Nach § 11 Abs 2 UStG 1994 müssten nämlich die nach Abs 1 erforderlichen, in der Rechnung aber nicht enthaltenen Angaben in Belegen enthalten sein, auf die die Rechnung verweist. Die in § 11 Abs 1 UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Die Angabe des Leistungszeitpunktes verstößt aber auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl die Urteile des EuGH vom 19. September 2000, C-177/99 und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Randnummern 42f, und vom 21. Februar 2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Randnummern 18f). Die zwingende Angabe des Liefer- bzw Leistungszeitpunktes ist auf Grund der oben angeführten Gründe erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil dieser, wenn er eine Rechnung ohne Angabe des Liefer- bzw Leistungszeitpunktes erhält, vom leistenden Unternehmer eine korrigierte, den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung verlangen kann und die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei den strittigen Rechnungen, die keine Angaben über den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten, liegt daher ein beachtlicher Rechnungsmangel vor, da den Anforderungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 nicht Genüge getan wird. Diese Rechnungen enthalten auch keinerlei Hinweis auf andere Belege, die die nach § 11 Abs 1 UStG 1994 erforderlichen Angaben enthalten würden. Solche Belege wurden auch nicht vorgelegt. Bei der Mehrzahl der strittigen Rechnungen handelt es sich darüber hinaus um Rechnungen, denen keine Leistungserbringung zu Grunde liegt. Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es an einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet oder bezahlt hat. (Siehe Ruppe/Achatz aaO § 12, Tz 36). Daher steht bei den strittigen Rechnungen, denen keine Leistung zu Grunde liegt, auch aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug zu. 2.2.2 Einzelne Eingangsrechnungen 2.2.2.1 Rechnungsdatum: 29.10.1997 (Rg Nr 1 laut Beil 1 a) des Bp Berichts) Aussteller: C. B-GmbH & Co M Beratung KEG Leistung: Marketingberatung iZm Vermarktung von Immobilieninvestitionen im Oktober 1997 Honorar: ATS 150.000 USt ATS 30.000 für 10 Berater/Mann/Tage à ATS 15.000,--. a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.1: Die Leistung wurde nicht erbracht. b) Beweiswürdigung zu 2.2.1.2.1: Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Immobilieninvestitionen vermarktet wurden und welche Leistungen der Marketingberatung erbracht wurden, ist ebenso unbekannt wie welche Personen welche Leistungen erbracht haben. Die Bf hat trotz wiederholter Aufforderung keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Auch die Ausführungen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die Leistung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Wenn Unterlagen und Studien in den Firmenunterlagen vorhanden wären, hätten sie von der Bf vorgelegt werden müssen, zumal sie dazu aufgefordert wurde. Dass später entsprechende Erträge hätten erwirtschaftet werden können und/oder die Kosten an andere Beratungsfirmen weiter verrechnet worden wären etc, sind allgemeine Behauptungen, die in keinem konkreten Zusammenhang mit der strittigen Leistungserbringung stehen. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde. c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.1: Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert. 2.2.2.2 Rechnungsdatum: 28.11.1997 (Rg Nr 2 laut Beil 1 a) des Bp Berichts) Aussteller: ABC M. S. GmbH Leistung: Erstellung einer Marktanalyse Grundstücksmarkt nördliches Burgenland im Zeitraum Oktober/November 1997 Honorar: ATS 810.000 USt ATS 162.000 für 54 Berater/Mann/Tage a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.1.2.2: Die Leistung wurde nicht erbracht. b) Beweiswürdigung zu 2.2.1.2.2: Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Das Ergebnis der Leistung, die Marktanalyse, konnte nicht vorgelegt werden. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt. Beim vorliegenden Auftragsvolumen und den behaupteten 54 Berater/Mann Tagen ist davon auszugehen, dass das auftragnehmende Unternehmen Kostenvoranschläge einholt, Dokumentationen über die durchgeführten Arbeiten verlangt und das Ergebnis der Leistung aufbewahrt. Auch wenn Liegenschaften im nördlichen Burgenland angeschafft wurden, bedeutet das noch nicht, dass die ABC M. S. GmbH die strittige Leistung erbracht hat. Es könnte ebenso gut ein anderes Unternehmen der X./Y. Unternehmensgruppe oder die Bf selbst diese Leistung erbracht haben. Das Vorbringen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 ist nicht geeignet, die strittige Leistung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Wenn die jeweiligen Analyseberichte in den Firmenunterlagen sowohl ausgedruckt als auch als EDV File vorhanden wären, hätte sie die Bf vorlegen müssen, zumal sie dazu explizit aufgefordert wurde. Da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, ist der Einsatz eines unabhängigen Gutachters zur Beurteilung des Wertes der Berichte und Studien entbehrlich. Dem Antrag auf Herausgabe der Berichte und Ausdrucke der von der Bp sichergestellten EDV kann nicht näher getreten werden, da die Bf im Ermittlungsverfahren vor dem FA wiederholt aufgefordert wurde, derartige Unterlagen vorzulegen. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen ist ihr daher zuzurechnen, zumal ihr angeboten wurde, in die beschlagnahmten Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde. c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.2: Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert. 2.2.2.3 Rechnungsdatum: 30.11.1997 (Rg Nr 3 laut Beil 1 a) des Bp Berichts) Aussteller: C. B-GmbH & Co M Beratung KEG

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101455/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101455.2007
Stammnummer
102397
Gültig
17.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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