Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101455/2007
1. Vorsteuern 2. Wiederaufnahme 3. Mitunternehmerschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101455/2007vom 17.10.2014Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistung: Marketing für Immobilienverkäufe, Marktanalyse Anbieter und Makler, Ausarbeitung Vergleichskonzepte BRD u USA
Honorar: ATS 420.000 USt ATS 84.000 für 28 Berater-Mann Tage à ATS 15.000,--
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.3:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.3:
Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. In welcher Art Marketing betrieben wurde, ist nicht bekannt; wozu die "Ausarbeitung Vergleichskonzepte BRD und USA" diente, ist nicht bekannt. Auch zahlreiche Auslandsaufenthalte eines Komplementärs können die Sinnhaftigkeit derartiger Vergleichskonzepte nicht plausibel machen.
Auch die Ausführungen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die Leistung nachzuweisen bzw glaubhaft zu mache. Wenn Unterlagen und Studien in den Firmenunterlagen vorhanden wären, hätten sie von der Bf vorgelegt werden müssen, zumal sie dazu aufgefordert wurde. Dass später entsprechende Erträge hätten erwirtschaftet werden können und/oder die Kosten an andere Beratungsfirmen weiter verrechnet worden wären etc, sind allgemeine Behauptungen, die in keinem konkreten Zusammenhang mit der strittigen Leistungserbringung stehen. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt.
Es konnten weder die Marktanalyse noch die Ausarbeitung eines Vergleichskonzepts noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der strittigen Leistungserbringung vorgelegt werden.
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.1.2.3: Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.4 Rechnungsdatum: 03.12.1997 (Rg Nr 4 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Erhebungsarbeiten betreffend Informationsgrundlagen für eine Studie über den Wiener Wohnungsmarkt (Angebot/Nachfrage/Struktur/Preise) im Zeitraum Oktober/November 1997
Honorar: ATS 600.000 USt ATS 120.000 für 30 Berater-Mann-Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.4:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.4:
Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Um welche Erhebungsarbeiten es sich handelt und zu welchem Ergebnis diese Erhebungsarbeiten geführt haben, ist nicht bekannt; ebenso wenig ist bekannt, welche Personen welche Leistungen erbracht haben. Auch wenn Liegenschaften in Wien angeschafft wurden, bedeutet das noch nicht, dass die ABC M. S. GmbH die strittige Leistung erbracht hat. Es könnte genau so gut ein anderes Unternehmen der X./Y. Unternehmensgruppe oder die Bf selbst diese Leistung erbracht haben.
Das Vorbringen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 ist nicht geeignet, die strittige Leistung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Wenn die jeweiligen Analyseberichte in den Firmenunterlagen sowohl ausgedruckt als auch als EDV File vorhanden wären, hätte sie die Bf vorlegen müssen, zumal sie dazu explizit aufgefordert wurde. Da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, ist der Einsatz eines unabhängigen Gutachters zur Beurteilung des Wertes der Berichte und Studien entbehrlich. Dem Antrag auf Herausgabe der Berichte und Ausdrucke der von der Bp sichergestellten EDV kann nicht näher getreten werden, da die Bf im Ermittlungsverfahren vor dem FA wiederholt aufgefordert wurde, derartige Unterlagen vorzulegen. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen ist ihr daher zuzurechnen, zumal ihr angeboten wurde, in die beschlagnahmten Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen.
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.4:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.5 Rechnungsdatum: 11.12.1997 (Rg Nr 5 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Beratungsleistungen iZm der Erstellung eines Beteiligungsangebotes samt Unternehmensdarstellung und Erarbeitung der Unternehmensziele samt Vertragserrichtungen Honorar: ATS 850.000 USt ATS 170.000 für 28 Berater-Mann-Tage à ATS 25.000,-- plus Wertgebühr 1,5% von geplantem Gesellschaftskapital von ATS 10,000.000,--
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.5:
Auf der Rechnung fehlt der Leistungszeitraum. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen.
Darüber hinaus wurde die Leistung nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.5:
Dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung fehlt, ist aus vorliegender Rechnung ersichtlich. Dieser ist auch nicht aus sonstigen Unterlagen ersichtlich, da keine derartigen Unterlagen vorhanden sind oder vorgelegt werden konnten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Leistung zwar hinreichend genau beschrieben ist, jedoch keinerlei Dokumente vorgelegt werden konnten, die einen Hinweis für die Erbringung der Leistung geben könnten. Wenn Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 vorbringt, die Unterlage liege vor und habe Qualität, so ist darauf hinzuweisen, dass trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.5:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.1c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus ist die Leistung auch mangels jedweden Nachweises nicht anzuerkennen.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.6 Rechnungsdatum: 17.12.1997 (Rg Nr 6 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Ausarbeitung einer Studie zum Wiener Zinshausmarkt im Dezember 1997
Honorar pauschaliert: ATS 200.000 USt ATS 40.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.6:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.6:
Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Die Studie konnte nicht vorgelegt werden. Nicht bekannt ist, welche Personen welche Leistungen erbracht haben. Auch wenn Zinshäuser in Wien angeschafft wurden, bedeutet das noch nicht, dass die ABC M. S. GmbH die strittige Leistung erbracht hat. Es könnte genau so gut ein anderes Unternehmen der X./Y. Unternehmensgruppe oder die Bf selbst diese Leistung erbracht haben.
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.6:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.7 Rechnungsdatum: 30.12.1997 (Rg Nr 7 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: XYZ Handels GmbH
Leistung: Bauvorbereitung und Räumungsarbeiten im Objekt P-Gasse 2345
Honorar pauschaliert: ATS 210.000 USt ATS 42.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.7:
Auf der Rechnung fehlt der Leistungszeitraum. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen.
Darüber hinaus wurde die Leistung nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.7:
Dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung fehlt, ist aus vorliegender Rechnung ersichtlich. Dieser ist auch nicht aus sonstigen Unterlagen ersichtlich, da keine derartigen Unterlagen vorhanden sind oder vorgelegt werden konnten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Leistung nur allgemein beschrieben ist und keinerlei Dokumente vorgelegt werden konnten, die einen Hinweis für die Erbringung der Leistung geben könnten. Wenn Mag. X. auf Zinslisten und Bauprotokolle verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass derartige Unterlagen nicht vorgelegt wurden, sodass mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen das BFG darüber hinaus davon ausgeht, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.7:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus steht der Vorsteuerabzug mangels Leistung nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.8 Rechnungsdatum: 30.12.1997 (Rg Nr 8 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: Ing. K X.
Leistung: Bauvorbereitung, Planung, Ausschreibungskonzept für Sanierungsmaßnahmen betreffend Objekt P-Gasse 2345
Honorar pauschaliert: ATS 250.000 USt 50.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.8:
Auf der Rechnung fehlt der Leistungszeitraum. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen.
Darüber hinaus wurde die Leistung nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.8:
Dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung fehlt, ist aus vorliegender Rechnung ersichtlich. Dieser ist auch nicht aus sonstigen Unterlagen ersichtlich, da keine derartigen Unterlagen vorhanden sind oder vorgelegt werden konnten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Leistung nur allgemein beschrieben ist und keinerlei Dokumente vorgelegt werden konnten, die einen Hinweis für die Erbringung der Leistung geben könnten. Es handelt sich auch um sehr ähnliche Tätigkeiten in demselben Objekt wie bei den unter 2.2.2.7 beschriebenen.
Zur Behauptung, durch das Know-How des Ing. X. sei der beim ersten Projekt noch zugezogene Architekt zur Gänze ersetzt worden, wird auf die logischen und nachvollziehbaren Feststellungen der Amtspartei in der Stellungnahme vom 26.02.2014 verwiesen, wonach sich in den Buchhaltungen der einzelnen Firmen der Gruppe X./Y./ABC im Zeitraum von 1997 bis 2003 insgesamt 107 Rechnungen von 8 Architekten für 22 verschiedene Projekte über einen Gesamtbetrag von ca ATS 8,7 Mio netto finden (wobei kleinere Rechnungen betreffend Schätzgutachten, Plandrucke und Spesenabrechnungen nicht berücksichtigt wurden). Die Verteilung der zugekauften Architektenleistungen auf die einzelnen Jahre stellt sich demnach wie folgt dar:
1997 …. ATS 215.000
…
2001 … ATS 3,344.755,79 …
Dies ergibt eine Steigerung gegenüber 1997 von 1.556%.
Die zugekauften Leistungen von Architekten wurden demnach – im Gegensatz zum Vorbringen der Bf – nicht ersetzt, sondern steigerten sich kontinuierlich auf mehr als das 15fache.
Mangels jedweden Nachweises geht das BFG daher davon aus, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.8:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus ist die Vorsteuer mangels Leistung nicht anzuerkennen. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.9 Rechnungsdatum: 30.12.1997 (Rg Nr 9 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: Ing. K X.
Leistung: Bauvorbereitung, Planung, Gartengestaltung, Bäume fällen, Mauer sanieren, Garten sanieren betreffend Objekt W-Dorf
Honorar pauschaliert: ATS 320.000 USt ATS 64.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.9:
Auf der Rechnung fehlt der Leistungszeitraum. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen.
Darüber hinaus wurde die Leistung nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.9:
Dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung fehlt, ist aus vorliegender Rechnung ersichtlich. Dieser ist auch nicht aus sonstigen Unterlagen ersichtlich, da keine derartigen Unterlagen vorhanden sind oder vorgelegt werden konnten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Leistung nur allgemein beschrieben ist keinerlei Dokumente vorgelegt werden konnten, die einen Hinweis für die Erbringung der Leistung geben könnten. Zur Behauptung, durch das Know-How des Ing. X. sei der beim ersten Projekt noch zugezogene Architekt zur Gänze ersetzt worden, wird auf obige Ausführungen zu 2.2.2.8 verwiesen. Das BFG geht daher davon aus, dass die Leistung mangels jedweden Nachweises nicht erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.9:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus steht der Vorsteuerabzug auch mangels Leistungserbringung nicht zu.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.10 Rechnungsdatum: 31.12.1997 (Rg Nr 10 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: C. B-GmbH & Co. M Beratung KEG
Leistung: Betrauung des Marketingkonzeptes "Verwertung Objekt P-Gasse 2345" inkl Prospektkonzept Lay Out, Werbung
Honorar pauschaliert: ATS 600.000 USt ATS 120.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.10:
Auf der Rechnung fehlt der Leistungszeitraum. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt bzw findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen.
Darüber hinaus wurde die Leistung nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.10:
Dass der Leistungszeitraum auf der Rechnung fehlt, ist aus vorliegender Rechnung ersichtlich. Dieser ist auch nicht aus sonstigen Unterlagen ersichtlich, da keine derartigen Unterlagen vorhanden sind oder vorgelegt werden konnten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass keinerlei Dokumente vorgelegt werden konnten, die einen Hinweis für die Erbringung der Leistung geben könnten, sodass das BFG davon ausgeht, dass mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde. Zum Vorbringen des Mag. X. im Schriftsatz vom 26.05.2014 wird auf obige Ausführungen zu 2.2.2.1 verwiesen.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.10:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus ist die Vorsteuer auch mangels Leistung nicht abzugsfähig.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.11 Rechnungsdatum: 25.6.1998 (Rg Nr 11 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Beratungsleistungen iZm der Erstellung von Berechnungsgrundlagen, Musterberechnungen, Musterverträge und Sonstige Vereinbarungen für Vorsorgewohnungen
Honorar: ATS 750.000 USt ATS 150.000 für 30 Berater-Mann-Tage à ATS 25.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.11: Der Leistungszeitraum ist nicht richtig angegeben und die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.11:
Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. In der Beilage zu dieser Rechnung werden zwar eine Zeitaufstellung mit Datum, Anteil/Mann/Tage und Berater vorgelegt, jedoch bringt die Amtspartei zu Recht vor, dass laut vorliegender Rechnung Mag. X. und Mag. G am 24., 25. und 26.11.1997, Mag. X. zusätzlich am 18.12.1997 (jeweils ganztägig) als Berater der C P. M. S. GmbH Leistungen für die Bf erbracht hätten. Laut Rechnung der C P. M. S. GmbH vom 24.06.1998 hätten jedoch beide Personen genau an diesem Tag ganztägig Leistungen an die X. & Y. Immobilien Handel KEG erbracht. Dies ist nicht möglich; die Verantwortung des Mag. X. (siehe Schriftsatz vom 26.05.2014), die festgestellte Gleichzeitigkeit der Bearbeitung für 2 Firmen sei korrekt, für beide Firmen seien generell zur Marketingkonzeption für Vorsorgewohnungen Entwürfe etc erarbeitet worden, was beiden Firmen zu Gute gekommen sei und an beide Firmen habe verrechnet werden können, ist wenig glaubhaft. Tatsache ist, dass der angegebene Leistungszeitraum auf der Rechnung nicht richtig angegeben ist und überdies an der Erbringung der Leistung erhebliche Zweifel bestehen, wenn Zeitaufstellungen vorgelegt werden, wonach uA von denselben Personen, die sowohl die Bf als auch die leistungserbringenden Gesellschaften beherrschen, am gleichen Tag ganztägige Leistungen für verschiedenene Unternehmen erbracht werden.
Darüber hinaus konnte kein Nachweis für die Erbringung der Leistung erbracht werden, sodass das BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Das Vorbringen des Mag. X., ein allgemeiner Folder und ein Folder samt konkreten Wohnungsangeboten betreffend die P-Gasse 2345 würden die tatsächlichen Leistungen belegen, ist nicht nachvollziehbar, sind derartige allgemeine Unterlagen jedenfalls kein Hinweis auf die Erbringung der strittigen konkreten Leistung.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.11:
Die richtige Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt.
Darüber hinaus ist die Vorsteuer mangels Leistung nicht anzuerkennen.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.12 Rechnungsdatum: 29.6.1998 (Rg Nr 12 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Beratungsleistungen iZm der Erstellung von Marketing- und Verkaufsunterlagen für Vorsorgewohnungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 sowie Überarbeitungen des Konzepts und der Unterlagen im Mai 1998
Honorar: ATS 180.000 USt ATS 36.000 für 6 Berater-Mann-Tage à ATS 30.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.12:
Der Leistungszeitraum ist nicht richtig angegeben und die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.12:
Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. In der Beilage zu dieser Rechnung wird zwar eine Zeitaufstellung mit Datum, Anteil/Mann/Tage und Berater vorgelegt, jedoch bringt die Amtspartei zu Recht vor, dass laut vorliegender Rechnung Mag. A. X. und J. Y. am 16.12.1997 jeweils ganztägig Leistungen für die Bf erbracht hätten. Laut Rechnung der C P. M. S. GmbH vom 30.06.1998 hätten beide Personen am 16.12.1997 auch ganztägig für die X. & Y. Immobilien Handel KEG gearbeitet, laut Rechnung vom 24.06.1998 hat Mag. X. am 16.12.1997 ebenfalls ganztägig für die X. & Y. Immobilen Handel KEG (somit hättet J. Y. an einem Tag, dem 16.12.1997, zwei Tage gearbeitet, Mag. X. sogar drei Tage). Weiters hätte J. Y. am 23.03.1998 einen halben Tag für die Bf gearbeitet, war jedoch zu diesem Zeitpunkt nachweislich in den USA auf Urlaub (siehe beiliegende Visa-Abrechnung für April 1989). Da es unglaubwürdig erscheine, dass eine Person an einem Tag zwei oder drei Tage arbeitet bzw vom USA-Urlaub aus Beratungsleistungen erbringt, sei somit der Leistungszeitpunkt in diesen beiden Rechnungen jedenfalls nicht korrekt ausgewiesen.
Festzuhalten ist, dass die gleichzeitige ganztätige Leistungserbringung an einem Tag für 2 oder 3 Unternehmen jedenfalls nicht möglich ist. Die Erbringung von Beratungsleistungen aus den USA ist jedenfalls ungewöhnlich. Die diesbezügliche Verantwortung des Mag. X. (siehe oben bei 2.2.2.11 b) ist wenig glaubhaft. Tatsache ist, dass der angegebene Leistungszeitraum auf der Rechnung nicht korrekt ist und überdies an der Erbringung der Leistung erhebliche Zweifel bestehen, wenn Zeitaufstellungen vorgelegt werden, wonach uA von denselben Personen, die sowohl die Bf als auch die leistungserbringenden Gesellschaften beherrschen, am gleichen Tag ganztägige Leistungen für verschiedenene Unternehmen erbracht werden.
Die Angabe des Leistungszeitraums auf der Rechnung ist nicht richtig. Darüber hinaus konnte kein Nachweis für die Erbringung der Leistung erbracht werden, sodass das BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Das Vorbringen des Mag. X., ein allgemeiner Folder und ein Folder samt konkreten Wohnungsangeboten betreffend die P-Gasse 2345 würden die tatsächlichen Leistungen belegen, ist nicht nachvollziehbar, sind derartige allgemeine Unterlagen jedenfalls kein Hinweis auf die Erbringung der strittigen konkreten Leistung.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.12:
Die Angabe des Leistungszeitraums ist ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. (Siehe oben 2.2.1.c). Da ein zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil fehlt, liegt schon aus diesem Grund keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 berechtigt. Darüber hinaus ist die Vorsteuer mangels Leistung nicht anzuerkennen.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.13 Rechnungsdatum: 27.07.1998 (Rg Nr 13 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Vermittlung von Immobilieneinkäufen 12/1997 samt Restaktivitäten im 2. Quartal 1998, insbesondere Beratung über mögliche Immobilien-Investitions-Möglichkeiten durch den Berater, Hrn G.
Honorar: ATS 450.000 USt ATS 90.000, bestehend aus Vermittlungshonorar 3% von ATS 3 Mio und Beratungshonorar 18 Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.13:
Die Leistung wurde erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.13:
Die Leistung ist zwar nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Da aber in einer Vorhaltsbeantwortung konkret ausgeführt wurde, es habe sich um die Vermittlung von Immobilien einschließlich der Beratung durch Hrn G. von der ABC betreffend ein Objekt in der B-Straße gehandelt, wird die Leistung insofern konkretisiert, als bekannt ist, wer die Leistung für welches Objekt erbracht hat. Dafür, dass Hr G., ein "unbeteiligter Dritter", ggstdl Leistung nicht erbracht haben soll, konnte die Bp keinen Anhaltspunkt liefern. Das BFG gelangt daher zur Ansicht, dass ggstdl Leistung erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.13:
Die Leistung wurde erbracht; die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 11 UStG 1994. Der Vorsteuerabzug iHv ATS 90.000,-- steht zu.
Der Bescheid des FA wird insoweit abgeändert.
2.2.2.14 Rechnungsdatum: 27.07.1998 (Rg Nr 14 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: XYZ Bau- und Handels GmbH
Leistung: Planungsarbeiten betreffend der Liegenschaften in P-Dorf und W-Dorf im 4. Quartal 1997 mit Restaktivitäten im 2. Quartal 1998
Honorar: ATS 320.000 USt ATS 64.000 für 16 Berater-Mann-Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.14:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.14:
Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Planungsarbeiten den Aufwand von 16-Berater-Mann Tagen erforderten, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht bekannt, welche Personen welche Leistungen erbracht haben. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in ihrem Einflussbereich stehende Unternehmen geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde. Der bloße Verweis auf angeblich existierende Unterlagen ist nicht ausreichend, die Erbringung der Leistung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.14:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.15 Rechnungsdatum: 28.7.1998 (Rg Nr 15 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Vermittlung von Immobilieneinkäufen 12/1997 samt Restaktivitäten im 2. Quartal 1998, insbesondere Beratung über mögliche Immobilien-Investitions-Möglichkeiten durch die Berater Hrn V. und Frau K.
Honorar: ATS 695.000 USt ATS 139.000 bestehend aus Vermittlungshonorar 3% von ATS 8,5 Mio plus Beratungshonorar 22 Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.15:
Die Leistung wurde erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.15:
Die Leistung ist zwar nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Da aber in einer Vorhaltsbeantwortung konkret ausgeführt wurde, es habe sich um die Vermittlung von Immobilien und Beratung durch Hrn V. und Frau K. von der ABC betreffend Objekte in der A-Gasse und R-Gasse gehandelt, wird die Leistung insofern konkretisiert, als bekannt ist, wer die Leistung für welche Objekte erbracht hat. Dafür, dass Hr V. und Fr K., "unbeteiligte Dritte", ggstdl Leistung nicht erbracht haben sollen, konnte die Bp keinen Anhaltspunkt liefern. Der Senat gelangt daher zur Ansicht, dass ggstdl Leistung erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.15:
Die Leistung wurde erbracht; die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 11 UStG 1994. Der Vorsteuerabzug iHv ATS 139.000,-- steht zu. Der Bescheid des FA wird insoweit abgeändert.
2.2.2.16 Rechnungsdatum: 28.7.1998 (Rg Nr 16 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: XYZ Bau- und Handels GmbH
Leistung: Planungsarbeiten betreffend das Zinshaus P-Gasse 2345 im 4. Quartal 1997 mit Restaktivitäten im 2. Quartal 1998
Honorar: ATS 560.000 USt ATS 112.000 für 28 Berater-Mann-Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.16:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.16:
Die Leistung ist nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Planungsarbeiten den Aufwand von 28-Berater-Mann Tagen à ATS 20.000,-- erforderten, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht bekannt, welche Personen welche Leistungen erbracht haben. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in deren Einflussbereich stehende Unternehmen geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.16:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.17 Rechnungsdatum: 30.7.1998 (Rg Nr 17 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Vermittlung von Immobilieneinkäufen 12/1997 samt Restaktivitäten im 2. Quartal 1998, insbesondere Beratung über mögliche Immobilien-Investitions-Möglichkeiten durch Beraterin Fr W.
Honorar: ATS 340.000 USt ATS 68.000, bestehend aus Vermittlungshonorar 3% von ATS 2 Mio plus Beratungshonorar 14 Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.17:
Die Leistung wurde erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.17:
Die Leistung ist zwar nur allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Da aber in einer Vorhaltsbeantwortung konkret ausgeführt wurde, es habe sich um die Vermittlung von Immobilien und Beratung durch Fr W. von der ABC betreffend ein Objekt in NÖ im Ausmaß von 14 Berater-Mann-Tagen gehandelt, wird die Leistung insofern konkretisiert, als bekannt ist, wer die Leistung für welche Objekte erbracht hat. Dafür, dass Fr W., eine "unbeteiligte Dritte", ggstdl Leistung nicht erbracht haben soll, konnte die Bp keinen Anhaltspunkt liefern. Das BFG gelangt daher zur Ansicht, dass ggstdl Leistung erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.17:
Die Leistung wurde erbracht; die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 11 UStG 1994. Der Vorsteuerabzug iHv ATS 68.000,-- steht zu.
Der Bescheid des FA wird insoweit abgeändert.
2.2.2.18 Rechnungsdatum: 25.2.1999 (Rg Nr 18 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: C. B-GmbH & Co. M Beratung KEG
Leistung: werbliche Betreuung der Immobilienprojekte 9/98 – 2/99
Honorar: ATS 270.000 USt ATS 54.000 für 9 Berater/Mann/Tage à ATS 30.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.18:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.18:
Die Leistung ist nur sehr allgemein und vage beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Die allgemeinen Ausführungen des Mag. X. in der Stellungnahme vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die konkrete Leistungserbringung glaubhaft zu machen. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt. Welche Immobilienprojekte in welcher Form werblich betreut wurden, ist nicht erkennbar. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in deren Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.18:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.19 Rechnungsdatum: 04.03.1999 (Rg Nr 19 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: ABC M. S. GmbH
Leistung: Beratungsaktivitäten 4. Quartal 1998 iZm der Betreuung der Immobilienaktivitäten
Honorar: ATS 300.000 USt ATS 60.000 für 15 Berater-Mann-Tage à ATS 20.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.19:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.19:
Die Leistung ist nur sehr allgemein und vage beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt. Welche Beratungsaktivitäten den Aufwand von 15 Berater-Mann –Tagen erforderten, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Ausführungen des Mag. X. in der Stellungnahme vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die konkrete Leistungserbringung glaubhaft zu machen. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in deren Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.19:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.20 Rechnungsdatum: 02.04.1999 (Rg Nr 20 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: C. B-GmbH & Co M Beratung KEG
Leistung: Werbliche Betreuung der Immobilienprojekte 9-12/98 samt Endabstimmung im März 1999
Honorar pauschal: ATS 220.000 USt ATS 44.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.20:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.20:
Die Leistung ist nur sehr allgemein und vage beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt. Welche Immobilienprojekte in welcher Form werblich betreuten, ist nicht erkennbar. Überdies ist die str Leistung sehr ähnlich der unter 2.2.1.2.18 beschriebenen. Die allgemeinen Ausführungen des Mag. X. in der Stellungnahme vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die konkrete Leistungserbringung glaubhaft zu machen. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in deren Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.20:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.21 Rechnungsdatum: 09.04.1999 (Rg Nr 21 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: MNO GesmbH
Leistung: Marketing und Vertriebsunterstützung betreffend Immobilienverkauf 10-12/1998
Honorar: ATS 150.000 USt ATS 30.000 für 5 Berater-Mann-Tage à ATS 30.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.21:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.21:
Die Leistung ist nur sehr allgemein und vage beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt. Der Verkauf welcher Immobilien durch welche Marketing und Vertriebsmaßnahmen unterstützt wurde, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Ausführungen des Mag. X. in der Stellungnahme vom 26.05.2014 sind nicht geeignet, die konkrete Leistungserbringung glaubhaft zu machen. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung durch das von denselben Personen wie die Bf beherrschte und in deren Einflussbereich stehende Unternehmen geht der Senat davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.21:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.2.2.22 Rechnungsdatum 12.04.1999 (Rg Nr 22 laut Beil 1 a) des Bp Berichts)
Aussteller: Ing. K X.
Leistung: Beratungs- u Vorplanungsleistungen iZm dem Projekt in P-Gasse 2345 in 1998 samt Endabstimmung 03/1999
Honorar pauschal: ATS 350.000 USt ATS 70.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.2.2.22:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.2.2.22:
Die Leistung ist nur sehr allgemein und beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Beratungs- und Vorplanungsleistungen erbracht wurden, ist nicht erkennbar. Das sehr allgemein gehaltene diesbezügliche Vorbringen des Mag. X. in der Stellungnahme vom 26.05.2014 („da es keinen anderen Baumanager gab, ist seine Leistung erwiesen, da in den Folgejahren ja der Bau erfolgreich abgeschlossen …“) ist nicht geeignet, die Leistung des Ing. K X. glaubhaft zu machen. Zum Vorbringen, der anfangs beigezogene Architekt sei zur Gänze durch Ing. X. ersetzt worden, siehe obige Ausführungen zu 2.2.2.8. Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung geht das BFG davon aus, dass keine Leistung für das Unternehmen der Bf erbracht wurde.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.2.2.22:
Mangels Leistung steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.3 Zweifelhafte Ausgangsrechnungen (Tz 4 Bp Bericht)
2.3.1 Allgemeines
a) Festgestellter Sachverhalt
In den Rechnungen werden zumeist pauschale Leistungsbeschreibungen angegeben. Die Leistungsempfänger sind Firmen, die in einem Naheverhältnis zur Bf stehen (sie werden ebenfalls von Hrn Mag. X. und Hrn Y. beherrscht). Zu diesen Leistungen gibt es – abgesehen von den Rechnungen – keine Grundaufzeichnungen, Verträge, Vereinbarungen oder sonstigen Schriftverkehr. Welche Personen welche Leistungen erbracht haben, ist nicht bekannt.
b) Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Rechnungen und dem glaubwürdigen Vorbringen des FA. Zum Einwand der Bf, dass Unterlagen nicht zur Verfügung standen, siehe oben 2.2.1.
c) Rechtliche Beurteilung
Ob die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist umsatzsteuerlich nicht relevant. Wurden die Leistungen erbracht, sind sie unbestritten umsatzsteuerpflichtig. Wurden die Leistungen nicht erbracht und die Rechnung enthält alle erforderlichen Merkmale iSd UStG 1994, wird die Umsatzsteuer unbestritten aG der Rechnungslegung geschuldet. Das steuerliche Ergebnis bleibt gleich. Das BFG sieht daher keinen Anlass, sich bei formal korrekten Rechnungen mit dieser Frage, die zu keiner Beschwer führen kann, zu befassen.
Bei den Rechnungen, die die Formerfordernisse des UStG 1994 nicht erfüllen, kann allerdings – wie beide Verfahrensparteien zu Recht ausführen – keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung eintreten. Wurde die Leistung nicht erbracht, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet.
2.3.2 Einzelne Ausgangsrechnungen
2.3.2.1 Rechnungsdatum: 27.07.1998 (Rg Nr 1 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Leistung: Beratung iZm Immobilien-Finanzierung Botschaft von Land
Empfänger: ABC M. S. GmbH
Honorar pauschal: ATS 300.000 USt ATS 60.000
Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.1:
Die Umsatzsteuer wird unbestritten geschuldet, entweder aG der erbrachten Leistung oder aG der Rechnungslegung. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.3.2.2 Rechnungsdatum: 31.07.1998 (Rg Nr 2 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Leistung und -zeitraum: Beratungsaktivitäten im Juli 1998, 20 Berater-Mann-Tage
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Honorar: ATS 400.000 USt ATS 80.000
Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.2:
Die Umsatzsteuer wird unbestritten geschuldet, entweder aG der erbrachten Leistung oder aG der Rechnungslegung. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.3.2.3 Rechnungsdatum: 31.08.1998 (Rg Nr 3 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Leistung und -zeitraum: Beratungsaktivitäten im Juli 1998, 15 Berater-Mann-Tage
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Leistung: 15 Beratertage 8/98
Honorar: ATS 300.000 USt ATS 60.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.3.2.3:
Die Rechnung weist maschinschriftlich als Leistungsmonat den „Juli“ aus. Das Monat wurde von der Rechnungsempfängerin durchgestrichen und handschriftlich auf „August“. ausgebessert.
b) Beweiswürdigung zu 2.3.2.3:
Die Rechnung liegt vor. Dass die Rechnungsempfängerin die handschriftliche Ausbesserung vornahm, wurde von der Bf glaubhaft vorgebracht.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.3:
Die Rechnung entspricht den Formalerfordernissen des § 11 Abs 1 UStG 1994. Der Leistungszeitraum wurde von der Bf (Rechnungsausstellerin) nicht nachträglich ausgebessert. Nachträgliche Änderungen, die vom Rechnungsempfänger durchgeführt werden, können daran nichts ändern, denn gemäß § 11 UStG 1994 müssen die Rechnungen des Rechnungsausstellers die Formvorschriften des § 11 Abs 1 UStG 1994 erfüllen. Die Umsatzsteuer wird daher geschuldet, entweder aG der Rechnungslegung oder aG der Leistung. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.3.2.4 Rechnungsdatum: 33.09.1998 (Rg Nr 4 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Leistung und -zeitraum: Beratungsaktivitäten im Juli 1998, 20 Berater-Mann-Tage
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Honorar: ATS 400.000 USt ATS 80.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.3.2.4:
Die Rechnung weist maschinschriftlich als Leistungsmonat den „Juli“ aus. Das Monat wurde von der Rechnungsempfängerin durchgestrichen und handschriftlich auf „September“ ausgebessert.
b) Beweiswürdigung zu 2.3.2.4:
Die Rechnung liegt vor. Dass die Rechnungsempfängerin die handschriftliche Ausbesserung vornahm, wurde von der Bf glaubhaft vorgebracht.
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.4:
Die Rechnung entspricht den Formalerfordernissen des § 11 Abs 1 UStG 1994. Der Leistungszeitraum wurde von der Bf (Rechnungsausstellerin) nicht nachträglich ausgebessert. Nachträgliche Änderungen, die vom Rechnungsempfänger durchgeführt werden, können daran nichts ändern, denn gemäß § 11 UStG 1994 müssen die Rechnungen des Rechnungsausstellers die Formvorschriften des § 11 Abs 1 UStG 1994 erfüllen. Die Umsatzsteuer wird daher geschuldet, entweder aG der Rechnungslegung oder aG der Leistung. Der Bescheid des FA bleibt insoweit unverändert.
2.3.2.5 Rechnungsdatum: 02.03.1999 (Rg Nr 5 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Honorarnote für Vermittlungsleistungen Objekt 9999 Wien, K-Straße
Leistung und -zeitraum: Beratungs- und Vermittlungsleistungen iZm dem oben angeführten Objekt im Dezember 1998 samt Endabwicklung im Feb. 1999
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Honorar: ATS 200.000 USt ATS 40.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.3.2.5:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.3.2.5:
Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht wurden, ist nicht erkennbar,
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.5:
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung geht das BFG davon aus, dass die Bf keine Leistung erbracht hat.
Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, diesen Betrag. Nach einhelliger Lehre und Judikatur gilt dies aber bei Dokumenten, die die formalen Voraussetzungen einer Rechnung nicht erfüllen, nicht, weil sie schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen und ein Missbrauch daher nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 muss eine Rechnung den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Im ggstdl Fall sind die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 unbestritten nicht erfüllt. Es fehlt ein essentielles Rechnungsmerkmal. Das BFG teilt diesbezüglich die Ansicht der Verfahrensparteien. Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt nicht in Betracht. Da die Leistung nicht erbracht wurde, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.3.2.6 Rechnungsdatum: 04.03.1999 (Rg Nr 6 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Honorarnote für Vermittlungsleistungen Objekt 0123 Wien, F-Gasse
Leistung und -zeitraum: Beratungs- und Vermittlungsleistungen iZm dem oben angeführten Objekt im Dezember 1998 samt Endabwicklung im Feb. 1999
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Honorar: ATS 380.000 USt ATS 76.000
a) Festgestellter Sachverhalt zu 2.3.2.6:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.3.2.6:
Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht wurden, ist nicht erkennbar,
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.6:
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung geht das BFG davon aus, dass die Bf keine Leistung erbracht hat.
Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, diesen Betrag. Nach einhelliger Lehre und Judikatur gilt dies aber bei Dokumenten, die die formalen Voraussetzungen einer Rechnung nicht erfüllen, nicht, weil sie schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen und ein Missbrauch daher nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 muss eine Rechnung den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Im ggstdl Fall sind die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 unbestritten nicht erfüllt. Es fehlt ein essentielles Rechnungsmerkmal. Das BFG teilt diesbezüglich die Ansicht der Verfahrensparteien. Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt nicht in Betracht. Da die Leistung nicht erbracht wurde, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.3.2.7 Rechnungsdatum: 05.03.1999 (Rg Nr 7 laut Beil 1 b) des Bp Berichts)
Honorarnote für Vermittlungsleistungen Objekt 1200 Wien, M-Straße
Leistung und -zeitraum: Beratungs- und Vermittlungsleistungen iZm dem oben angeführten Objekt im Dezember 1998 samt Endabwicklung im Feb. 1999
Empfänger: Immobilien, M und D X. & Y. KEG
Honorar: ATS 140.000 USt ATS 28.000
a) Feststellung zu 2.3.2.7:
Die Leistung wurde nicht erbracht.
b) Beweiswürdigung zu 2.3.2.7:
Die Leistung ist nur sehr allgemein beschrieben und wird weder in der Rechnung noch durch sonstige Unterlagen konkretisiert. Welche Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht wurden, ist nicht erkennbar,
c) Rechtliche Beurteilung zu 2.3.2.7:
Mangels jedweden Nachweises einer Leistungserbringung geht das BFG davon aus, dass die Bf keine Leistung erbracht hat.
Gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, diesen Betrag. Nach einhelliger Lehre und Judikatur gilt dies aber bei Dokumenten, die die formalen Voraussetzungen einer Rechnung nicht erfüllen, nicht, weil sie schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen und ein Missbrauch daher nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 muss eine Rechnung den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Im ggstdl Fall sind die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 unbestritten nicht erfüllt. Es fehlt ein essentielles Rechnungsmerkmal. Das BFG teilt diesbezüglich die Ansicht der Verfahrensparteien. Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt nicht in Betracht. Da die Leistung nicht erbracht wurde, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4 Nicht abgerechnete Leistungen (Tz 5 Bp Bericht)
2.4.1 Allgemeines
a) Festgestellter Sachverhalt
Es handelt sich um Eingangsrechnungen. Die in den Rechnungen spezifizierten Leistungen wurden erbracht. Die Rechnungen entsprechen den Formalerfordernissen des UStG 1994.
b) Beweiswürdigung
Der steuerliche Vertreter der Bf brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG zu Recht vor, die Leistungen seien von unabhängigen Dritten (Ziviltechnikern, Immobilienberatungen etc) erbracht worden. Dass diese Scheinrechnungen ausstellen, ist nicht glaubhaft. Auch das FA konzedierte in der mündlichen Verhandlung, dass die Leistungen erbracht worden seien.
Dass die Rechnungen den Formalerfordernissen des UStG 1994 entsprechen, ist aus den jeweiligen Rechnungen ersichtlich.
Dem Vorbringen des FA, die Leistungen seien an andere Gesellschaften erbracht worden, kann nicht gefolgt werden. Das Vorbringen des Mag. X. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG, dass die Eigentümergesellschaften weder das Kapital noch die Mittel gehabt hätten, um diese Vorleistungen erbringen zu können; deswegen sei die Bf in Vorleistung getreten und hätte diese in späterer Folge wieder ersetzt bekommen, ist glaubhaft und nachvollziehbar.
c) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Diese Voraussetzungen liegen im ggstdl Fall vor. Die Vorsteuer aus den jeweiligen Rechnungen ist daher abzugsfähig.
Die Vorgangsweise des FA, in gleicher Höhe „nicht abgerechnete Leistungen“ an die jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu fingieren und dadurch eine Umsatzsteuerschuld in gleicher Höhe wie die Vorsteuer zu kreieren, ist nicht zulässig. Lägen Scheinrechnungen vor, wäre die Vorsteuer nicht anzuerkennnen. Von Scheinrechnungen geht aber nicht einmal das FA aus. Es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, die die fiktive Weiterverrechnung an die jeweiligen Liegenschaftseigentümer erlauben würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im ggstdl Fall ausschließlich die Umsatzsteuer strittig ist. Ertragsteuerliche Überlegungen sind daher unerheblich. Dass Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, wurde vom FA nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Zur diesbezüglichen umsatzsteuerlichen Problematik ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2009, Gz 2006/13/0128, zu verweisen, in der ausgeführt wird:
„Demnach erfordert die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis, dass die fraglichen Umsätze im Wesentlichen einen Steuervorteil zum Ergebnis hätten, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen der 6. EG-RL und des zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Rechts verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02, Halifax , Randnr. 86, sowie weiters das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, C-425/06, Part Service Srl , Randnr. 45). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vorsteuerabzug die Kostenneutralität in der Unternehmerkette sichert (vgl. z.B. Beiser , Missbrauch in der Umsatzsteuer, ÖStZ 2006/675,322). …“
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
2.4.2. Einzelne Eingangsrechnungen bezüglich nicht abgerechnete Leistungen
2.4.2.1. Rechnungsdatum: 23.10.1998
Aussteller: Ziviltechnik GesmbH
Leistungsbezeichnung: Projekt Bgld , Erstellung Bebauungsrichtlinien, Koordinierung der Planung mit den Vermessungsarbeiten, Betreuung der Gemeinde
Honorar: ATS 55.000 USt ATS 11.000
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.1:
Die Vorsteuer ist abzugsfähig. Eine fiktive Weiterverrechnung der Umsatzsteuer ist nicht zulässig. (Siehe oben 2.4.1 Allgemeines).
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4.2.2. Rechnungsdatum: 02.12.1998
Aussteller: Immo GmbH
Leistungsbezeichnung: Erfolgreiche Vermittlung der Liegenschaft L-Gasse 6789
Honorar: ATS 114.000 USt ATS 22.800
Rechtliche Beurteilung zu 2.4.2.2:
Siehe oben bei 2.4.2.1.
Der Bescheid des FA wird insofern abgeändert.
2.4.2.3. Rechnungsdatum: 20.12.1998
Aussteller: Dr. ZYX , Zivilingenieur für Bauwesen
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101455/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101455.2007
- Stammnummer
- 102397
- Gültig
- 17.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF