Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101715/2014
Keine Familienbeihilfe bei Kostentragung durch die öffentliche Hand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101715/2014vom 09.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der durch einen Rechtsanwalt gestellte Antrag im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren "es wolle ... dem Beschwerdeführer rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden" kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass im Rahmen des Prozessgegenstandes "für die maximale Dauer" Familienbeihilfe gewähren ist und nicht für Zeiträume, die vom Prozessgegenstand nicht umfasst sind.
Wenn der anwaltlich vertretene Bf der Auffassung wäre, ihm stünde auch für Zeiträume vor April 2012 Familienbeihilfe zu und hinsichtlich dieser Zeiträume sei unbeschadet des Abweisungsbescheides vom 24.4.2012 betreffend Familienbeihilfe "ab Dez. 2010" sein Antrag insoweit unerledigt, wäre dies nicht Gegenstand einer Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 15.2.2013, sondern einer Säumnisbeschwerde.
Es liegt hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2010 bis März 2012 auf Grund des Abweisungsbescheids vom 24.4.2012, der am 27.4.2012 zugestellt wurde, entschiedene Sache vor; bis November 2010 bezog der Vater Familienbeihilfe.
Der Antrag vom 22.1.2013 ist so zu verstehen, dass ab April 2012 ("maximale Dauer") Familienbeihilfe, und zwar erhöhte Familienbeihilfe, beantragt werde.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Vorlagebericht ist eine teilweise Zurückweisung nicht vorzunehmen.
Kein mangelhaftes Gutachten
Wenn sich der Bf insoferne als beschwert erachtet, dass "die unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt" worden sei, ist zu sagen, dass das Finanzamt seine Abweisung des Antrags nicht auf ein Gutachten gestützt hat.
Heimerziehung auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe
Das Finanzamt hat die Abweisung des Antrags damit begründet, dass sich der Bf auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinde, was nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt, ohne darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967).
Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Dies basiert auf dem Gedanken, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).
Nach Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0162; VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075; VwGH 28.1.2003, 99/14/0320; VwGH 25.4.2002, 99/15/0210). Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen wird (VwGH 25.4.2002, 99/15/0210). Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden (vgl. VwGH 15.4.1997, 96/14/0140; VwGH 19.12.1990, 89/13/0156). Bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, ist die Bezeichnung der Einrichtung, in welcher das Kind untergebracht ist, nicht maßgeblich, auch betreutes Wohnen kann "Heimerziehung" sein, nicht aber eine Betreuungstätigkeit, die auf wenige Stunden pro Woche begrenzt ist (vgl. VwGH 17.5.2000, 98/15/0053).
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sind ausdrücklich nur jene Kinder von der Familienbehilfe ausgeschlossen, die sich in Heimerziehung befinden. Da der Gesetzgeber hiebei nicht darauf abgestellt hat, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, ist die Unterbringung des Kindes bloß in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/13/0248). Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, daß bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird (vgl. VwGH 15.4.1997, 96/14/0140).
Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Sozialfürsorge allein ist nach der dargestellten Rechtsprechung nicht ausreichend, um von einer "Heimunterbringung" sprechen zu können. Hier muss es sich um eine darüber hinausgehende, intensive Betreuung handeln.
Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.
Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die öffentliche Hand trage nicht zur Gänze die Unterhaltskosten für den Bf.
Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173) die überwiegende Sorge für den Unterhalt des Kindes durch die öffentliche Hand für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für ausreichend hält, kam die öffentliche Hand im Beschwerdezeitraum (April 2012 bis Jänner 2013) für alle Kosten des Bf auf.
Dass dem Bf in diesem Zeitraum Aufwendungen erwachsen wären, die nicht von der öffentlichen Hand übernommen wurden, hat das Finanzamt nicht festgestellt und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Nach den im Finanzamtsakt vorliegenden Urkunden findet sich kein Hinweis darauf, dass der Bf aus eigenem Aufwendungen getragen hätte oder derartige Aufwendungen erforderlich gewesen wären, aber nicht finanziert hätten werden können. Der Bf leistet auch keinen eigenen Beitrag zu seiner Unterbringung und Betreuung. Für seine individuellen Bedürfnisse erhält er ein Taschengeld von monatlich Euro 100.
Dass der Bf behinderungsbedingte spezifische individuelle Bedürfnisse hatte, die nicht von der öffentlichen Hand getragen wurden oder nicht von der öffentlichen Hand getragen worden wären, war nicht festzustellen.
Die Beschwerde bringt hierzu auch nichts Konkretes vor.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Da bereits die Ausschlussbestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG zum Tragen kommt, war in diesem Verfahren nicht zu untersuchen, ob der Bf überhaupt wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es war daher in diesem Verfahren die Einholung eines Gutachtens des Sozialministeriumsservice nicht erforderlich.
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der dieses Erkenntnis folgt. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 9. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101715/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101715.2014
- Stammnummer
- 102187
- Gültig
- 09.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF