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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103494/2012

Unrichtiger Bescheidspruch eines Abweisungsbescheids

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103494/2012vom 09.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) - Art. 11 VO 987/2009 - lautet: Artikel 11 Bestimmung des Wohnortes (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend. Art. 14 VO 987/2009 lautet: Artikel 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung (1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird" auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat. (2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. (5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. (5a) Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz" auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt befindet. (5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel. (6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. (7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. (8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. (10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. (11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Vorbringen des Bf Der Bf bringt vor, er gehe in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und lebe von seiner Familie nicht getrennt. Anwendung des Unionsrechts Im gegenständlichen Verfahren liegt der klassische Fall der Anwendung des Unionsrechts vor: Der Bf, seine Gattin und seine Kinder sind als österreichische oder slowakische Staatsangehörige Unionsbürger. Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40). Beschäftigungsstaat Der Bf geht seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Nur ein einziger Auftrag im Beschwerdezeitraum betraf Deutschland. Die wesentliche Tätigkeit erfolgt in Österreich. Auf das Vorliegen einer Betriebsstätte kommt es nach dem Unionsrecht nicht an. Es ist daher Art. 11 VO 883/2004 und nicht Art. 13 VO 883/2004 anwendbar. Österreich ist Beschäftigungsstaat. Auch wenn die Einkünfte des Bf aus seiner Tätigkeit, die nicht bekannt sind (bekannt sind lediglich die Einnahmen), bescheiden sein dürften, liegt doch eine Erwerbstätigkeit vor. In der Familie des Bf ist nur dieser erwerbstätig, seine Ehegattin erzielte im Beschwerdezeitraum keine Einkünfte. Wohnsitzstaat Die Familie des Bf lebt in der Slowakei, wo auch die Kinder, soweit sie hierfür alt genug sind, in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Wohnsitzstaat ist die Slowakei. Anzuwendendes Recht Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliegt der Bf den Rechtsvorschriften des alleinigen Beschäftigungslandes, also Österreich. Haushaltszugehörigkeit, Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten Die Kinder des Bf sind gemäß Art. 1 lit. i. Z 1 VO 883/2004 i.V.m. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 Familienangehörige des Bf. Für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erwerbstätige und wohnende Personen ist es typisch, dass der berufsbedingte Wohnort des Erwerbstätigen nicht mit dem Wohnort der restlichen Familie übereinstimmen muss. Das Unionsrecht sieht für solche Fälle vor, dass die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Notwendigkeit der Haushaltszugehörigkeit als erfüllt gilt, "wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird" (Art. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004). Im Übrigen steht nach Art. 7 VO 883/2004 und Art. 67 VO 883/2004 der Umstand, dass die Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, der Gewährung von Familienleistungen nicht entgegen und geht somit im Geltungsbereich der VO 883/2004 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht, vor. Aus Sicht der VO 883/2004 ist daher sicherzustellen, dass die Familienleistungen entweder der den Haushalt führenden Person oder der den (überwiegenden) Unterhalt leistenden Person gewährt werden (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 96 unter Hinweis auf VwGH 16.12.2009, 2009/15/0207). Das Finanzamt hat dem Bf ab dem Jahr 2013 Familienbeihilfe mit der Begründung gewährt, dass sich am Standort Adresse_Ö eine Betriebsstätte befinde und auch im Jahr 2013 Einnahmen, die dieser Betriebsstätte zugeordnet werden können, zugeflossen sind. Für die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat ist es ohne Bedeutung, ob hier bei selbständig Erwerbstätigen eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Das Unionsrecht stellt darauf ab, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies war im Beschwerdezeitraum eindeutig Österreich, ob nun in Österreich bereits damals eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn (§ 29 BAO) unterhalten wurde oder nicht. Wenn die Schwiegereltern des Bf für die Wohnungskosten der Familie aufkommen und der der Bf der einzige ist, der mit seinem Einkommen den restlichen Unterhalt der Familie trägt, wird der Unterhalt im Sinne von Art. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 von ihm überwiegend bestritten, auch wenn sein finanzieller Beitrag für österreichische Verhältnisse eher bescheiden ausfällt. Das Finanzamt hat nicht festgestellt, dass jemand anderer als der Bf die tatsächlichen Unterhaltskosten überwiegend trägt. Die Ehegattin des Bf war im Beschwerdezeitraum - entgegen den unsprünglichen Angaben des Bf in seinem Antrag vom 14.2.2012 - nicht erwerbstätig. Abgesehen davon, dass dieser Umstand durch die zuständige slowakische Behörde bescheinigt ist, ist dies ist bei vier unmündigen Kindern nicht unwahrscheinlich. Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schwiegereltern fehlen Feststellungen des Finanzamtes. Anhaltspunkte dafür, dass diese wirtschaftlich so gut gestellt wären, dass diese über die Unterkunftsgewährung hinaus insgesamt mehr zum Unterhalt der Familie beitragen als der Bf mit seinen Geldzuwendungen, die einer Kaufkraft von etwa Euro 600 bis Euro 900 im Monat (vgl. UFS 2.1.2012, RV/2396-W/11 und UFS 3.7.2012, RV/1213-W/12, Euro 1 entspricht etwa Euro 1,48) entspricht, bestehen nicht. Die Familie des Bf lebt dem Formular E 411 zufolge in I J, einem kleinen Dorf im Bezirk Vranov in der Ostslowakei (siehe http://www.IJ.eu/). Das Lohnniveau am Land ist deutlich niedriger als etwa in der Landeshauptstadt. Laut http://www.stellenboersen.eu/ betrug der Mindestlohn in der Slowakei im Jahr 2010 Euro 307,70, der durchschnittliche monatliche Nominallohn etwas über Euro 700, wobei ein großer Unterschied zwischen gut verdienenden Führungskräften und den rund drei Fünfteln der restlichen Bevölkerung besteht, deren Einkünfte teilweise weit unterhalb des Durchschnittslohnes liegen. Eine Sekretärin verdiente 2008 in Bratislava Euro 644 im Monat, in den restlichen Regionen des Landes Euro 563. Die vom Bf zum Familienunterhalt beigesteuerten Euro 400 bis Euro 600 sind mehr als die Hälfte des slowakischen Durchschnittslohns. Lebt die Familie (zwangsläufig) bescheiden, kann auch ein in absoluten Zahlen bescheidener Beitrag zum Unterhalt relativ bedeutsam sein. Es wird daher entgegen der Auffassung des Finanzamtes nach dem bisherigen Verfahrensstand davon auszugehen sein, dass im Beschwerdezeitraum die tatsächlichen Unterhaltskosten überwiegend vom Bf getragen wurden. Das Finanzamt hat bislang weder die Ehegattin des Bf noch dessen Schwiergereltern vernommen bzw. im Amtshilfeweg vernehmen lassen. Wenn es an den Angaben des Bf zweifelt, wäre das Verfahren entsprechend zu ergänzen. Familienbeihilfe Familienleistungen für die Kinder des Bf hat die Slowakei nach den Angaben des Bf nicht erbracht. Die aktenkundige Auskunft der slowakischen Behörden mit dem Formular E 411 betrifft nicht den Beschwerdezeitraum. Dem Bf steht, sollten seine Angaben stimmen, für den Beschwerdezeitraum ungekürzt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, ansonsten eine Differenzzahlung zum slowakischen Kindergeld. Hier wird im weiteren Verfahren des Finanzamt eine Auskunft mit dem Formular E 411 für den beantragten Zeitraum - der ja von Kind zu Kind unterschiedlich ist - einzuholen haben. Zuvor wird die belangte Behörde mit dem mittlerweile anwaltlich vertretenen Bf zu klären haben, aus welchen Gründen er die Differenzzahlung für jeweils unterschiedliche Zeiträume beantragt. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, der als Beschwerde weiterwirkenden Berufung ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung zu veranlassen. Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 9. September 2014

Normen und Schlagworte

FamilienbeihilfeDifferenzzahlungUnterhaltskostenSelbständige ErwerbstätigkeitUnionsrecht"Wanderarbeiterverordnung"BescheidSpruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103494/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103494.2012
Stammnummer
102164
Gültig
09.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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