Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0683-W/04
Antrag auf Bescheidaufhebung wegen Nichtbeachtung der Einkommensteuerrichtlinien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0683-W/04vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einkommensteuerrichtlinien sind ein Auslegungsbehelf zum EStG , nicht aber eine vom Finanzamt zwingend zu beachtende Dienstanweisung. Dem Abgabepflichtigen kommt demgemäß ein Rechtsanspruch auf Beachtung der Einkommensteuerrichtlinien durch das Finanzamt nicht zu. Mangels Normcharakters der Einkommesteuerrichtlinien stellt deren Nichtbeachtung durch das Finanzamt allein keine Unrichtigkeit des Bescheides im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO dar und berechtigt damit nicht zur Bescheidaufhebung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2001
vom 12. Mai 2003 gem. § 299 Abs. 1 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den
2. und 20. Bezirk in Wien erließ für KG am 12. Mai
2003 gem. § 200 Abs. 1 BAO den Einkommensteuerbescheid für
2001 vorläufig, wobei u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 5.961 S Berücksichtigung gefunden hatten, denen ein
Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 in Höhe von 5.961 S gegenüberstand, sodass die unter
dem Freibetrag von 10.000 S bleibenden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ohne Einfluss auf den Gesamtbetrag der Einkünfte
blieben.
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien
erließ am 19. August 2003 den Einkommensteuerbescheid für 2001
gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig, wobei Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.968 S Berücksichtigung
fanden, die um einen Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG
1988 in Höhe von 7.032 S vermindert wurden und demnach nur ein Betrag
von 5.936 S in den der Besteuerung zugrunde gelegten Gesamtbetrag der
Einkünfte einfloss.
In der Begründung wurde hinsichtlich der Abweichungen
von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides
verwiesen.
Die Berechnung der im Bescheid ausgewiesenen Höhe der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 12.968 S wurde in der
Bescheidbegründung wie folgt dargestellt:
|
Einnahmen Grundstück Nr. 1275
|
S
|
14.274
|
Abgeltung Schadenersatz
|
S -
|
1.060
|
6 Fahrten zum Grundstück
|
S -
|
176
|
Anteil Grundsteuer u. LB
|
S -
|
70
|
Summe
|
S
|
12.968
KG beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2004 die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom 12. Mai 2003 gem.
§ 299 BAO, wobei begründend ausgeführt wurde, dass seitens
der Abgabenbehörde die für diese verbindlichen
Einkommensteuerrichtlinien nicht beachtet worden seien, sodass Rechtswidrigkeit
vorliege. Im Speziellen handle es sich dabei um die Randziffer (RZ)
4245.
Die maßgebliche RZ laute wie folgt:
"Bei
der nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist
nur das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, bei
Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 7.000 €
(bis einschließlich 2001: 90.000 S) den Anteil der reinen
Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei
höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu
treffen."
Die RZ 4245 habe schon auf Grund der
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 ab der Veranlagung 2000 und für
offene Veranlagungsfälle Geltung gehabt und wäre auch für die
Einkommensteuerveranlagung für 2001 zu beachten gewesen. Diesfalls
hätte sich keine Steuervorschreibung aus dem Titel Vermietung und
Verpachtung ergeben.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 9. Februar 2004 mit
Bescheid vom 16. März 2004 ab und führte begründend aus,
dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides nur bei falscher
Gesetzesauslegung vorliegen könne, somit nur dann, wenn der Sachverhalt
einem unrichtigen Gesetzestatbestand unterstellt wurde oder der richtig
herangezogene Gesetzestatbestand fehlerhaft ausgelegt worden ist.
Die Aussage der RZ 4245 der EStR 2000,
"Es bestehen keine
Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von
7.000 € (bis einschließlich 2001: 90.000 S) den Anteil der
reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes
anzunehmen", sei bloß eine Entscheidungshilfe für die
Schätzung des Nutzungsentgeltes.
Bei Nichtanwendung dieser internen Weisung liege die im
§ 299 Abs. 1 BAO geforderte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
Einkommensteuerbescheides nicht vor.
KG erhob gegen diesen Bescheid am 7. April 2004 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei begründend ausgeführt wurde, die
Abgabenbehörde erster Instanz könne einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz über Antrag oder von Amts wegen dann
aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Ein
solcher unrichtiger Bescheidspruch könne sich neben der unzutreffenden
Auslegung einer Rechtsvorschrift auch aus unrichtigen oder aktenwidrigen
Sachverhaltsannahmen, Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher
Tatsachen oder Beweismittel oder einer Verletzung von Verfahrensvorschriften
(amtswegige Ermittlungspflicht, Wahrung des Parteiengehörs) ergeben.
Der Spruch des Einkommensteuerbescheides sei aber schon
deshalb unrichtig, weil er nicht sämtliche geltend gemachte Ausgaben
anerkennt und durch diese Nichtanerkennung die Abgabepflichtige schlechter
stelle, als dies die EStR 2000 in RZ 4245 vorsähen. Wenn also schon
eine Kürzung seitens der Behörde erfolge, dann könne dies maximal
nur bis zu der in der verbindlichen Richtlinie vorgeschriebenen Höhe
erfolgen.
Weiters sei die Kürzung ohne Wahrung des
Parteiengehörs erfolgt. Bei Wahrung des Parteiengehörs etwa im Wege
eines Ersuchens um Ergänzung oder eines Vorhaltes über die
beabsichtigten Streichungen, hätte die Abgabepflichtige die
Möglichkeit gehabt ihr Begehren in Richtung RZ 4245 der EStR 2000 zu
modifizieren. Dass eine derartige nunmehrige Geltendmachung im Wege eines
Antrages nach § 299 BAO erfolge - und nicht im Wege einer
Berufung - sei aber auch nach Ablauf der Berufungsfrist
zulässig.
Zudem könne auch von einer Nichtberücksichtigung
entscheidungswesentlicher Beweismittel gesprochen werden, da die EStR
verbindliche Rechtsvorschriften für die Finanzverwaltung darstellten und
die Abgabepflichtigen sich auf die Anwendung derselben durch die
Finanzbehörde in Form eines allgemein bekannten Beweismittels verlassen
könnten. Die Abgabepflichtigen verfügten sogar über einen
Anspruch auf die Anwendung der EStR. Rechtsauslegungen, so wurde in der Berufung
abschließend ausgeführt, noch dazu in verbindlicher Form und
zusätzlich noch durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF)
getätigt, hätten somit durchaus den Charakter eines
Beweismittels.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorerst ist festzuhalten, dass im
Zuge des Antrages vom 9. Februar 2004 die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2001 vom 12. Mai 2003 (vorläufig gem.
§ 200 Abs. 1 BAO) begehrt wurde, wiewohl durch diesen Bescheid
eine Steuervorschreibung "aus dem Titel Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung", wie die Bw. dartut, nicht eingetreten ist und die Einschreiterin
durch diesen Bescheid nicht beschwert sein kann. Eine steuerlich wirksame
Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist allerdings
durch den gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. August 2003 erfolgt, weshalb, stellt
man auf das inhaltliche Vorbringen der Bw. und nicht auf die formale Bezeichnung
des aufzuhebenden Bescheides ab, davon auszugehen ist, dass die Aufhebung des
letztgenannten Bescheides zu bewirken beabsichtigt gewesen ist.
Auch für
Anträge auf Aufhebung gilt nämlich der allgemeine Grundsatz, dass es
nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. etwa VwGH 20. Februar
1998, 97/15/0153, 0154; 23. April 2001, 99/14/0104).
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
eine Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
§ 299 Abs. 1 BAO i. d.
F. AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 gestattet Aufhebungen vorerst
wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, was dann gegeben ist, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes),
ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht
ausschlaggebend. Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des
Bescheidadressaten voraus. Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein.
Die Aufhebung setzt allerdings die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die
bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 246).
Die im Zuge des AbgÄG 2003 erfolgte sprachliche
Neufassung des § 299 Abs. 1 BAO (bisher: "... wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben ..."; nunmehr: "... aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist ...") verfolgte u.a. den
Zweck einer Klarstellung dahingehend, dass innerhalb der für Aufhebungen
gem. § 299 Abs. 1 BAO relevanten Fristen eine Aufhebung auch dann
zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens oder für eine Berichtigung gem. § 293 BAO oder
gem. § 293 b BAO vorliegen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zum
AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124).
Somit kann der Abgabepflichtige auch noch im
Berufungsverfahren hinsichtlich einer beantragten Bescheidaufhebung alles
geltend machen, was aus seiner Sicht die Unrichtigkeit des Bescheides bewirkt
hat. Die Unrichtigkeit des Abgabenbescheides kann auf die Verletzung von
Verfahrensvorschriften, auf unterlassene Erklärungen des Abgabepflichtigen
und damit auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung oder auf die
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zurückzuführen sein. Im
Ergebnis muss die Aufhebung eines Bescheides daher nicht unbedingt wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erfolgen (vgl. Tina Ehrke, Verlängerung
der Berufungsfrist auf ein Jahr?, Pkt. 2.4.3 in Steuer- und
Wirtschaftskartei 2003, S 447 ff).
Aufhebungsmaßnahmen nach § 299 Abs. 1
BAO sind also auch dann möglich, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen
oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden und zwar auch dann, wenn die
Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB.
als folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) ist. Die bislang von Teilen
der Lehre vertretene Auffassung (vgl. Tina Ehrke a.a.O.), derartige durch
mangelnde Offenlegung der Partei bestehende Mängel im Tatsachenbereich
seien nicht durch Maßnahmen gem. § 299 Abs. 1 BAO sondern
durch solche gem. § 303 Abs. 4 BAO zu beheben, erscheint
jedenfalls durch die ab 20. Dezember 2003 wirksam gewordene Änderung
des § 299 Abs. 1 BAO (siehe obige Ausführungen zum
AbgÄG 2003) überholt.
Im vorliegenden Fall stützt die Bw. ihre
Berufungsbegehren auf den Umstand, dass das Finanzamt im Zuge der strittigen
Bescheiderstellung in den EStR 2000 enthaltene Ausführungen des BMF
unberücksichtigt gelassen hat, wiewohl diese Richtlinien für die
Abgabenbehörde verbindlich seien.
Dazu ist festzuhalten, dass die EStR 2000 in deren
Einleitungssatz als Erlass des BMF vom 8. November 2000, 06 0104/9-IV/6/00
und als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 und weiteren gesetzlichen Normen
bezeichnet werden, wobei dieser Auslegungsbehelf im Interesse einer
einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien
nicht abgeleitet werden.
So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139 dargetan, dass
Erlässe aber auch Richtlinien des BMF dem Steuerpflichtigen keine Rechte
einräumen. Richtlinien erklären sich (ihrem klaren Wortlaut nach) als
unverbindlich (sonst wären es ja Verordnungen); sie sind also nur
Ratschläge an das Finanzamt. Das Finanzamt mag Ratschläge bei seiner
Entscheidung mitbedenken, die Bescheide erlässt es ausschließlich auf
Grund des Gesetzes (Recht der Wirtschaft, 2003, 227 f).
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1996, V 46/95) zu verweisen,
worin zum Ausdruck gebracht wird, dass in den vom Gerichtshof konkret zu
beurteilenden Richtlinien, wie sich aus deren Einleitungssatz ergebe, bloß
die Rechtsauffassung des BMF mitgeteilt werde; derartigen Erledigungen komme
normative Bedeutung nicht zu. Diese Aussage hat auch Gültigkeit für
die seitens der Bw. ins Treffen geführten EStR 2000, werden diese doch im
Einleitungssatz nur als Auslegungsbehelf bezeichnet, woraus eine rechtliche
Bindung der Abgabenbehörden an diese Richtlinien nicht erkennbar
ist.
Aus der Textierung der RZ 4245 der EStR 2000 ("... Es
bestehen keine Bedenken bei Entgelten bis zu einer jährlichen
Gesamthöhe von 7.000 € - bis einschließlich 2001: 90.000 S)
den Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen
Gesamtergebnisses anzunehmen ..") geht auch hinlänglich hervor, dass gegen
die Anwendung dieses Berechnungsmodus keine Bedenken bestehen, was aber eine
andere Berechnungsmethode, unter Nichtbeachtung dieser gesetzlich nicht
normierten Pauschalregelung nicht ausschließt.
Dem Einwand der Bw., der aufzuhebende Bescheid sei infolge
der Nichtbeachtung der EStR 2000 rechtswidrig, kommt damit Berechtigung nicht
zu. Gleichermaßen geht auch die Einwendung ins Leere, die vorgenommenen
Ausgabenkürzungen seien schon deshalb unrichtig, weil die Steuerpflichtige
dadurch schlechter gestellt werde, als dies RZ 4245 der EStR 2000 vorsehe.
Dies deshalb, weil mangels Normcharakter der Richtlinien ein Rechtsanspruch der
Bw. auf Einhaltung derselben durch das Finanzamt nicht bestand. Dies gilt auch
für die Einwendung, derartige Kürzungen dürften nur maximal bis
zur der in den Richtlinien vorgeschriebenen Höhe erfolgen.
Damit geht auch das Vorbringen, im vorliegenden Fall liege
durch die Nichtbeachtung der EStR 2000 eine Nichtberücksichtigung von
Beweismitteln vor, ins Leere, kommt doch als Beweismittel alles in Betracht, was
zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist
(§ 166 BAO). Ein Auslegungsbehelf zum EStG, als solcher werden die
EStR 2000 im Einleitungssatz zu den Richtlinien bezeichnet, stellt aber kein
Sachverhaltselement dar, sondern nur eine Form einer bei der Rechtsfindung
herangezogenen Auslegungshilfe.
Von einem Beweismittel kann daher nicht gesprochen werden,
weshalb dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. August 2003 ein
diesbezüglicher Verfahrensmangel ("Nichtberücksichtigung
entscheidungserheblicher Beweismittel") auch nicht anhaftet.
Gleichermaßen wird auch nicht die Ansicht der Bw.
geteilt, dem Finanzamt hätte es oblegen mittels Vorhalt über
"beabsichtigte Streichungen" zu informieren, sodass für die Einschreiterin
noch die Möglichkeit bestanden hätte ihr Begehren in Richtung
RZ 4245 der EStR 200 zu modifizieren. Dies deshalb, weil die
Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Textpassagen der EStR 2000 eine
rechtliche Würdigung des zwischen Abgabepflichtiger und Finanzamt
unstrittigen Sachverhaltes darstellt und damit eine Verletzung des
Parteiengehörs nicht vorliegt.
Das Parteiengehör erstreckt sich nach ständiger
Rechtsprechung nämlich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht
jedoch auf Rechtsansichten, daher ergebe sich aus § 115 Abs. 2
BAO keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen
Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde
zu legen gedenkt (VwGH vom 11. August 1993, 91/13/0201).
Zudem hätte auch bei entsprechender Geltendmachung
dieser Regelung der EStR 2000 die Nichtbeachtung derselben allein, keine
Unrichtigkeit des in Rede stehenden Bescheides bedingt.
Anderweitige Gründe, aus denen eine Unrichtigkeit des
Bescheidspruches abgeleitet werden könnte, sind nicht hervorgekommen und
auch seitens der Bw. nicht ins Treffen geführt worden, weshalb die
Berufungsbehauptung, der maßgebliche Bescheid leide an einem Mangel im
Sinne des § 299 Abs. 1 BAO nicht zutreffend ist.
Dem Finanzamt kann daher nicht entgegengetreten werden,
wenn es bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des
§ 299 Abs. 1 BAO als nicht gegeben erachtet hat und den
vorliegenden Antrag abwies.
Wien,
21. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AufhebungEinkommensteuerrichtlinienRichtlinienBescheidaufhebungRechtsanspruchBindungswirkungErlässeErlass
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0683-W/04
- Stammnummer
- 10089
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF