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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101624/2010

Nachweis der Versendung mittels eines vom Abnehmer nicht unterschriebenen CMR-Frachtpapiers?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101624/2010vom 16.04.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bb) Das Erfordernis einer Empfängerbestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus der für den Versender nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 des CMR-Übereinkommens bestehenden Möglichkeit, über das Gut zu verfügen und insbesondere zu verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Denn insoweit bestehen entgegen den Entscheidungen des FG Bremen in EFG 2005, 646 und des FG Hamburg in EFG 2008, 653 zwischen dem CMR-Frachtbrief und den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ausdrücklich genannten Versendungsbelegen keine wesentlichen Unterschiede. So ist der Absender auch nach § 418 Abs. 1 und 4 HGB berechtigt, über das Gut zu verfügen und zu verlangen, dass es nicht weiterbefördert, an einen anderen Bestimmungsort oder an einen anderen Empfänger abgeliefert wird (ebenso zum Eisenbahnfrachtbrief: Art. 30 §§ 1 f. COTIF und zum Luftfrachtbrief: Art. 12 WA 1955). cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung eines Frachtbriefs ohne Empfängerbestätigung als Belegnachweis der Nachprüfung der Frachtbriefangaben nicht entgegensteht. Ergeben sich bei dieser Prüfung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen (s. oben B. 2. b aa). Den Ausführungen in den Randnrn. 67 bis 69 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Teleos u.a. (Slg. 2007, I-7861), nach denen ein CMR-Frachtbrief, auf dem der Empfänger den Erhalt der Ware in einem anderen Mitgliedstaat vermerkt hat, im Regelfall zum Nachweis für die Beförderung oder die Versendung aus dem Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, kommt entgegen der Auffassung des FA bereits schon deshalb keine Bedeutung zu, da sich der EuGH diese in seinem Urteil Teleos u.a. nicht zu Eigen gemacht hat und im Übrigen von einer Verpflichtung zur Vorlage einer Empfängerbestätigung nicht die Rede ist. Ohne Erfolg beruft sich das FA auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 V B 210/05 (BFH/NV 2007, 1720), da in diesem Verfahren nur über die Revisionszulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. d) Unerheblich ist schließlich, dass zollrechtlich eine Ausfuhrerstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1987 Nr. L 351/1) bei Transporten mit CMR-Frachtbriefen nur zu gewähren ist, wenn die Empfängerbestätigung in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs vorliegt (so BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488, BFH/NV 2004, 1742). Denn beim Warenhandel mit Drittländern und bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen handelt es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnr. 56). …“ Abgesehen von der fehlenden Empfängerbestätigung und der Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Empfänger trotz gültiger UID-Nummer hat das Finanzamt keine weiteren Bedenken gegen die Anerkennung des Vorliegens von innergemeinschaftlichen Lieferungen substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens innergemeinschaftlicher Lieferungen mit einem ordnungsgemäßen CMR-Frachtbrief, dem lediglich die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung fehlt, schließt sich das Gericht den wiedergegebenen detaillierten Ausführungen des BFH an. Das Finanzamt hat festgestellt, dass für sämtliche Empfänger im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID-Nummern) bestanden. Die Bf kann sich daher zu Recht darauf berufen, dass es sich bei den Empfängern um Unternehmer gehandelt hat, unabhängig davon, ob sie die von ihr vorgenommenen Abfragen der UID-Nummern während der Außenprüfung vorgelegt hat oder nicht. Dass die Bf schlechtgläubig gehandelt und in Kenntnis einer fehlenden Unternehmereigenschaft geliefert hat, kann nicht festgestellt werden. Hiefür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Art 28 BMR Rz 20). Bestanden, wie das Finanzamt festgestellt hat, für jeden Empfänger im Lieferzeitraum gültige UID-Nummern, kommt der Gutglaubensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zum Tragen. Auch wenn die Bf, was diese im Übrigen behauptet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Abfragen der UID-Nummern getätigt hätte, wäre sie zu keinem anderen Ergebnis als das Finanzamt gelangt, nämlich dass die Empfänger zufolge gültiger UID-Nummer tatsächlich Unternehmer sind. Daran vermag auch eine der Bf vor den Lieferungen nicht bekannte Kontrollmitteilung der nationalen Behörde an die österreichische Behörde, entgegen der gültigen UID-Nummer sei in einem Fall (Punkt 15, SC *****Empfänger_15***** Fruct) der Abnehmer kein Unternehmer gewesen, nichts zu ändern. Soweit Judikatur des VwGH zum Gutglaubensschutz vorliegt und ein solcher mangels Abfrage der UID-Nummer verneint wurde, handelt es sich – im Gegensatz zu dem hier gegenständlichen – stets um Fälle, in denen nicht erwiesen war, dass im Lieferzeitpunkt eine gültige UID-Nummer vorlag. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 erweisen sich somit in Bezug auf die vor dem BFG strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen als rechtswidrig, der Beschwerde gegen diese ist Folge zu geben. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen laut angefochtenen Bescheiden sind daher wie folgt zu erhöhen: 2007: Strittige Lieferungen: 615.297,42 Euro, igL bisher: 861.379,50 Euro, igL laut BFG: 1.476.676,92 Euro. 2008: 1.241.620,10 Euro, igL bisher: 1.778.325,32 Euro, igL laut BFG: 3.019.945,42 Euro. Die mit 10% zu versteuernden Lieferungen sind um diese Beträge zu kürzen: 2007: bisher: 3.184.185,21 Euro, nunmehr 2.568.887,79 Euro. 2008: bisher 3.842.050,25 Euro, nunmehr 2.600.430,15 Euro. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG die Revision zulässig, da zu den Rechtsfragen, ob im Fall des Vorliegens einer im Lieferzeitpunkt gültigen UID-Nummer auch bei einer allfälligen Nichtabfrage der UID-Nummer durch den Lieferer der Gutglaubensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zum Tragen kommen, sowie ob ein vom Empfänger nicht bestätigter CMR-Frachtbrief ein Nachweis im Sinne von § 7 Abs. 5 UStG 1994 bzw. § 3 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt. Wien, am 16. April 2014

Normen und Schlagworte

AusfuhrlieferungInnergemeinschaftliche LieferungVersandVersendungSpeditionAusfuhrnachweisCMR-Frachtbrief

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101624/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101624.2010
Stammnummer
100477
Gültig
16.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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