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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101624/2010

Nachweis der Versendung mittels eines vom Abnehmer nicht unterschriebenen CMR-Frachtpapiers?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101624/2010vom 16.04.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2008: 1.241.620,10 Euro. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gaben übereinstimmend an, dass Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 erlassen und wie im Prüfungsbericht ausgeführt begründet wurden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend, dass der Vorlagebericht vom 4. 6. 2010 in Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgelegten Kopie der Berufung sowie den weiteren gleichzeitig vorgelegten Eingaben dahingehend zu verstehen sei, dass das Finanzamt auch die Berufung der Beschwerdeführerin vom 22. 12. 2009 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 vorgelegt hat, und das Bundesfinanzgericht auch über diese Berufung (Beschwerde) entscheiden möge. Der steuerliche Vertreter gab zur Begründung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 an, dass aus Gründen der Vorsicht auch gegen die Wiederaufnahme berufen worden sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der steuerliche Vertreter, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 gemäß § 256 BAO zurückzuziehen. Zu den einzelnen Lieferungen (die Zahl zwischen den beiden Entgeltsbeträgen gibt die Nummer des CMR an): 1.) *****Empfänger_1***** (2006: 13.448,25 €) Vorgelegt wurden die Unterlagen laut Beilage 4 im Original. In diese wurde Einsicht genommen. Diese Unterlagen befinden sich in Kopie im Arbeitsbogen der Außenprüfung unter der Fahne "*****Empfänger_1*****". Die Prüferin verwies darauf, dass nur eine Bestätigung über die Einfuhrverzollung vorläge, aber keine über die Ausfuhrverzollung. Die angesprochenen CMR bezögen sich nicht auf die Ausfuhr, sondern auf die Kisten, die zurückgeliefert wurden. Die Rechnung der Spedition We***** stelle keine vergleichbare Bestätigung dar. Der steuerliche Vertreter hielt dem die Rechtsprechung entgegen und erachtete im gegenständlichen Fall den Nachweis in der Ausfuhrlieferung für erbracht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich seiner Ansicht nach die Ausfuhr. Es sei auch völlig lebensfremd, wenn man annehmen wolle, es seien leere Kisten exportiert und dann wieder zurück gestellt worden. Nach Meinung des Geschäftsführers der Bf sei mit diesen Unterlagen der Ausfuhrnachweis erbracht, alle anderen Anforderungen des § 7 UStG sei nicht strittig gewesen. Für das Finanzamt stellten diese Unterlagen keinen Ausfuhrnachweis dar. Man könne auch nachträglich ein Duplikat des Ausfuhrnachweises verlangen. 2.) *****Empfänger_2*****-Ho***** (2006:7.235,16 €) Nicht verfahrensgegenständlich, Prüfungsfeststellung wird mangels Nachweis anerkannt. 3.) *****Empfänger_3***** Trade: Re 4715 Durch Frachtführer bestätigt 15.808,00 0 0 5 2 4 7 15.808,00 Re 4770 Überhaupt keine Unterlagen 2007 13.759,20 wird nicht beantragt. Re 4664 Durch Frachtführer bestätigt 13.248,00 0 0 4 9 9 7 13.248,00 Re 4876 Durch Frachtführer bestätigt 12.168,00 0 0 5 4 4 5 12.168,00 Re 4888 Durch Frachtführer bestätigt 12.168,00 0 0 6 7 5 8 12.168,00 Re 4910 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 5 5 5 7 11.793,60 Re 4921 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 6 2 2 11.793,60 Re 4933 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 6 0 7 11.793,60 Re 4948 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 8 9 5 11.793,60 Re 4951 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 2 3 2 11.793,60 Re 4936 Durch Frachtführer bestätigt 8.049,60 0 0 6 8 2 2 8.049,60 Re 4949 Durch Frachtführer bestätigt 8.049,60 0 0 5 7 4 6 8.049,60 Re 4968 Durch Frachtführer bestätigt 8.049,60 0 0 6 8 7 2 8.049,60 Re 4991 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 8 6 7 11.793,60 Re 5015 Durch Frachtführer bestätigt 11.793,60 0 0 6 6 1 1 11.793,60 Re 5202 Durch Frachtführer bestätigt 12.542,40 0 0 6 3 5 1 12.542,40 Die steuerliche Vertretung erläuterte, dass in all diesen Fällen – ausgenommen Rechnung 4770 – bestätigte CMR über die Ausfuhr vorliegen. Der Frachtführer habe diese jeweils bestätigt. In die Originale wurde bei der Verhandlung Einsicht genommen, einige Kopien befinden sich im Arbeitsbogen. Die Prüferin gab dazu an, dass sie sich alle CMR angesehen habe, die Konstellation sei jeweils gleich gewesen. Es habe allen CMR's eine Bestätigung des Abnehmers gefehlt. Weiters seien keine Erklärungen in den Büchern vorhanden gewesen, wonach die Waren nach Rumänien versendet werden sollen und schließlich lägen keine Abfragen der UID-Nummern vor. Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass sämtliche Transporte laut Bestätigung durchgeführt worden seien. Auf sämtlichen Rechnungen seien UID-Nummern der Empfänger angegeben. Die Bf habe zwar Abfragen gemacht, diese wurden aber möglicherweise dem Finanzamt nicht vorgelegt. Der Geschäftsführer der Bf ergänzte, dass es einen ganzen Ordner mit UID-Abfragen gäbe. Außerdem sei während der Prüfung diese Frage nicht problematisiert worden. Die Vertreterin des Finanzamtes betonte, dass während der Prüfung eine UID-Abfrage nicht vorgelegt worden sei. Generell stehe das Finanzamt auf dem Standpunkt, dass nicht klar sei, ob der rumänische Abnehmer Unternehmer sei. Die Vertreterin des Finanzamtes räumte aber ein, dass die UID-Nummer der *****Empfänger_3***** Trade vom Finanzamt überprüft worden sei, diese sei für den fraglichen Zeitraum gültig gewesen. Die Prüferin gab an, gerne gewusst zu haben, ob die *****Empfänger_3***** die Ware auch erhalten habe, dazu würde als Nachweis das vom Empfänger unterfertigte Blatt des CMR dienen. Der Geschäftsführer der Bf hielt dem entgegen, dass aus Rumänien keine unterschriebenen CMR zurückkämen. Für die Vertreterin des Finanzamtes seien die ganzen Rechtsgeschäfte zweifelhaft, da es weder Aufträge gäbe, noch weitere Unterlagen, es sei auch bar kassiert worden. Der Geschäftsführer der Bf schilderte, dass aufgrund der geografischen Lage des Unternehmens für dieses Exporte nach Ungarn bzw. Rumänien wesentlich sind. Die Qualitätsansprüche dort seien geringere, erste Ware werde in Österreich verbraucht. Das Verfahren spiele sich so ab, dass Einkäufer aus Rumänien zur Bf kämen und das Angebot prüften. Wenn dieses zusage, werde ein Transport organisiert. Die Bf prüfe die UID-Nummer, die Äpfel würden von der Spedition mitgenommen, ein CMR ausgestellt, und der Preis bar kassiert. Die Ware werde bezahlt, bevor sie geladen wird. Fallweise sei die Bezahlung durch den Einkäufer erfolgt, fallweise durch den Unternehmer selbst, es habe auch Überweisungen gegeben. Die Prüferin gab dazu an, dass laut Rechnungen Äpfel Kl. 1 geliefert worden seien und sich die Frage stelle, wer sich in Rumänien diese Äpfel leisten könne. Der Geschäftsführer hielt dem entgegen, dass auch innerhalb der Kl. 1 Unterschiede bestehen und Re***** nur Topqualität für den österreichischen Markt entgegen nehme, während kleinere Mängel in Rumänien nicht beanstandet werden. Der Peis ergäbe sich aus dem aktuellen Marktpreis; auch in Rumänien gäbe es Personen, die sich derartige Äpfel leisten können. 4.) *****Empfänger_4***** Fruit Re 4641 Durch Frachtführer bestätigt 7.392,00 0 0 4 5 9 6 7.392,00 Re 4975 Durch Frachtführer bestätigt 8.049,60 0 0 6 5 3 8 8.049,60 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 5.) *****Empfänger_5***** Fruct SRL Re 4636 Durch Frachtführer bestätigt 6.353,10 0 0 0 0 0 0 6.353,10 Re 4651 Durch Frachtführer bestätigt 8.656,46 0 0 0 0 0 0 8.656,46 Re 4657 Durch Frachtführer bestätigt 9.379,32 0 0 0 0 0 0 9.379,32 Re 4660 Durch Frachtführer bestätigt 9.307,74 0 0 0 0 0 0 9.307,74 Re 4667 Durch Frachtführer bestätigt 10.021,80 0 0 0 0 0 0 10.021,80 Re 4673 Durch Frachtführer bestätigt 11.360,20 0 0 0 0 0 0 11.360,20 Re 4678 Durch Frachtführer bestätigt 10.445,28 0 0 0 0 0 0 10.445,28 Re 4685 Durch Frachtführer bestätigt 10.011,56 0 0 0 0 0 0 10.011,56 Re 4708 Durch Frachtführer bestätigt 11.102,62 0 0 0 0 0 0 11.102,62 Re 4730 Durch Frachtführer bestätigt 12.568,52 0 0 0 0 0 0 12.568,52 Re 4645 Durch Frachtführer bestätigt 8.684,17 0 0 0 3 0 9 8.684,17 Re 4661 Durch Frachtführer bestätigt 8.245,56 0 0 0 3 1 1 8.245,56 Re 4749 Durch Frachtführer bestätigt 8.133,38 0 0 0 0 0 0 8.133,38 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. Ergänzend wird vom Geschäftsführer der Bf bemerkt, dass dort auch jeweils Leerkisten zurückkamen, wofür es Unterlagen gebe. Das Finanzamt erklärte, dass aus der Rücksendung von Kisten nichts Näheres geschlossen werden könne. 6.) *****Empfänger_6***** Fruct Re 4632 Durch Frachtführer bestätigt 11.168,64 0 0 0 0 0 0 11.168,64 Re 4646 Durch Frachtführer bestätigt 13.305,60 0 0 0 0 0 0 13.305,60 Re 4692 Durch Frachtführer bestätigt 13.104,00 0 0 0 0 0 0 13.104,00 Re 4696 Durch Frachtführer bestätigt 9.678,00 0 0 0 0 0 0 9.678,00 Re 4701 Durch Frachtführer bestätigt 13.104,00 0 0 0 0 0 0 13.104,00 Re 4656 Durch Frachtführer bestätigt 12.234,24 0 0 0 0 0 0 12.234,24 Re 4675 Durch Frachtführer bestätigt 13.305,00 1 8 5 0 7 3 13.305,00 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 7.) *****Empfänger_7***** Re 4631 Durch Frachtführer bestätigt 9.530,40 8 6 0 7 8 3 9.530,40 Re 4655 Durch Frachtführer bestätigt 9.679,18 8 6 0 7 8 8 9.679,18 Re 4663 Durch Frachtführer bestätigt 10.580,22 8 6 0 7 8 4 10.580,22 Re 4682 Durch Frachtführer bestätigt 12.212,48 8 6 0 7 9 7 12.212,48 Re 4717 Durch Frachtführer bestätigt 11.873,42 F E H L T 11.873,42 Re 4643 Durch Frachtführer bestätigt 10.056,30 0 1 1 9 5 7 10.056,30 Re 4672 Durch Frachtführer bestätigt 11.493,85 0 1 1 9 6 0 11.493,85 Re 4680 Durch Frachtführer bestätigt 11.925,76 0 0 0 0 0 0 11.925,76 Re 4738 Durch Frachtführer bestätigt 14.278,60 1 8 5 0 1 5 14.278,60 Re 4774 Durch Frachtführer bestätigt 10.909,16 0 2 0 3 0 5 10.909,16 Re 5026 Durch Frachtführer bestätigt 9.490,12 1 5 6 8 9 3 9.490,12 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 8.) *****Empfänger_8***** Re 4596 Keine Unterlagen vorhanden 2007 583,20: wird nicht mehr beantragt. 9.) *****Empfänger_9***** Trade Re 4568 Durch Frachtführer bestätigt 2.673,00 1 7 2 5 9 9 2.673,00 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 10.) *****Empfänger_10*****M***** Re 4542 Durch Frachtführer bestätigt 9.088,60 4 3 2 2 3 1 9.088,60 Re 4568 Durch Frachtführer bestätigt 10.677,00 5 8 0 2 5 8 10.677,00 Re 4623 Durch Frachtführer bestätigt 10.212,13 8 6 0 7 8 9 10.212,13 Re 4653 Durch Frachtführer bestätigt 9.437,04 0 0 0 0 0 0 9.437,04 Re 4670 Durch Frachtführer bestätigt 11.092,20 0 0 0 0 0 0 11.092,20 Re 4687 Durch Frachtführer bestätigt 13.636,20 1 5 6 8 0 1 13.636,20 Re 4689 Durch Frachtführer bestätigt 11.466,56 4 3 2 2 5 9 11.466,56 Re 4697 Durch Frachtführer bestätigt 13.104,00 0 0 0 0 0 0 13.104,00 Re 4699 Durch Frachtführer bestätigt 11.516,40 4 3 2 2 5 7 11.516,40 Re 4711 Durch Frachtführer bestätigt 12.258,96 1 5 6 8 0 7 12.258,96 Re 4725 Durch Frachtführer bestätigt 11.490,38 1 5 6 8 1 2 11.490,38 Re 4728 Durch Frachtführer bestätigt 10.988,40 1 5 6 8 1 3 10.988,40 Re 4742 Durch Frachtführer bestätigt 11.704,10 1 7 9 5 9 4 11.704,10 Re 4762 Durch Frachtführer bestätigt 12.916,80 0 0 0 0 0 0 12.916,80 Re 4950 Durch Frachtführer bestätigt 9.813,13 2 3 9 5 6 9 9.813,13 Re 5020 Durch Frachtführer bestätigt 10.097,60 1 5 6 9 0 0 10.097,60 Re 5121 Durch Frachtführer bestätigt 11.061,72 1 9 4 4 5 1 11.061,72 Re 5142 Durch Frachtführer bestätigt 12.318,54 1 9 4 4 5 5 12.318,54 Re 5187 Durch Frachtführer bestätigt 12.591,22 2 0 2 5 2 0 12.591,22 Re 5191 Durch Frachtführer bestätigt 10.242,23 1 9 4 4 7 4 10.242,23 Re 5197 Durch Frachtführer bestätigt 11.457,54 1 9 4 4 7 0 11.457,54 Re 5200 Durch Frachtführer bestätigt 12.590,44 3 1 1 3 1 7 12.590,44 Re 5216 Durch Frachtführer bestätigt 10.168,06 0 6 0 7 7 0 10.168,06 Re 5217 Durch Frachtführer bestätigt 12.034,86 2 0 2 5 4 3 12.034,86 Re 5223 Durch Frachtführer bestätigt 11.553,85 3 1 1 3 2 7 11.553,85 Re 5231 Durch Frachtführer bestätigt 13.051,39 2 0 2 5 2 1 13.051,39 Re 5238 Durch Frachtführer bestätigt 11.939,95 2 0 2 5 3 8 11.939,95 Re 5240 Durch Frachtführer bestätigt 12.697,75 2 0 2 5 2 4 12.697,75 Re 5249 Durch Frachtführer bestätigt 13.416,60 2 0 2 5 2 5 13.416,60 Re 5264 Durch Frachtführer bestätigt 12.133,55 2 0 2 5 2 7 12.133,55 Re 5272 Durch Frachtführer bestätigt 13.153,78 2 0 2 5 3 4 13.153,78 Re 5281 Durch Frachtführer bestätigt 13.485,96 2 0 2 6 3 7 13.485,96 Re 5290 Durch Frachtführer bestätigt 12.044,04 2 0 2 6 3 6 12.044,04 Re 5297 Durch Frachtführer bestätigt 11.977,02 0 0 0 0 0 0 11.977,02 Re 5291 Durch Frachtführer bestätigt 12.919,84 2 0 2 6 1 2 12.919,84 Re 5293 Durch Frachtführer bestätigt 13.638,87 7 5 7 1 6 6 13.638,87 Re 5302 Durch Frachtführer bestätigt 7.350,72 2 0 2 6 3 3 7.350,72 Re 5303 Durch Frachtführer bestätigt 2.880,00 1 0 2 0 3 0 2.880,00 Re 5303 Durch Frachtführer bestätigt 13.801,70 3 6 9 6 9 5 13.801,70 Re 5310 Durch Frachtführer bestätigt 11.361,16 3 1 1 3 6 1 11.361,16 Re 5311 Durch Frachtführer bestätigt 12.479,05 3 1 1 3 4 6 12.479,05 Re 5318 Durch Frachtführer bestätigt 15.231,30 3 1 1 3 4 9 15.231,30 Re 5323 Durch Frachtführer bestätigt 12.790,47 3 1 1 3 6 4 12.790,47 Re 5326 Durch Frachtführer bestätigt 14.016,60 3 1 1 3 5 1 14.016,60 Re 5330 Durch Frachtführer bestätigt 12.520,80 3 1 1 3 6 7 12.520,80 Re 5332 Durch Frachtführer bestätigt 11.424,63 3 1 1 3 5 3 11.424,63 Re 5338 Durch Frachtführer bestätigt 14.062,33 3 1 1 3 7 5 14.062,33 Re 5341 Durch Frachtführer bestätigt 14.274,70 2 0 2 6 2 6 14.274,70 Re 5347 Durch Frachtführer bestätigt 14.746,20 3 1 1 3 5 4 14.746,20 Re 5350 Durch Frachtführer bestätigt 14.420,22 0 0 0 0 0 0 14.420,22 Re 5352 Durch Frachtführer bestätigt 14.135,35 3 1 1 3 5 6 14.135,35 Re 5358 Durch Frachtführer bestätigt 14.919,34 2 0 2 6 6 1 14.919,34 Re 5359 Durch Frachtführer bestätigt 16.127,00 2 0 2 6 7 7 16.127,00 Re 5363 Durch Frachtführer bestätigt 15.114,34 3 1 1 3 4 4 15.114,34 Re 5372 Durch Frachtführer bestätigt 15.918,64 2 0 2 6 6 5 15.918,64 Re 5380 Durch Frachtführer bestätigt 14.954,82 2 0 2 6 6 6 14.954,82 Re 5394 Durch Frachtführer bestätigt 15.657,91 2 0 2 6 8 3 15.657,91 Re 5399 Durch Frachtführer bestätigt 14.746,31 2 0 2 6 8 6 14.746,31 Re 5406 Durch Frachtführer bestätigt 15.029,41 2 0 2 6 6 9 15.029,41 Re 5416 Durch Frachtführer bestätigt 15.792,75 2 0 2 7 4 5 15.792,75 Re 5425 Durch Frachtführer bestätigt 16.767,36 2 0 2 7 4 7 16.767,36 Re 5438 Durch Frachtführer bestätigt 17.694,78 2 0 2 7 5 1 17.694,78 Re 5440 Durch Frachtführer bestätigt 18.694,16 2 0 2 7 4 9 18.694,16 Re 5452 Durch Frachtführer bestätigt 17.045,73 2 0 2 7 5 5 17.045,73 Re 5466 Durch Frachtführer bestätigt 16.625,15 3 1 1 3 9 2 16.625,15 Re 5473 Durch Frachtführer bestätigt 15.554,90 3 1 1 3 9 5 15.554,90 Re 5480 Durch Frachtführer bestätigt 16.535,45 4 3 2 2 8 8 16.535,45 Re 5490 Durch Frachtführer bestätigt 16.557,76 3 1 1 3 9 1 16.557,76 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. Der Geschäftsführer der Bf ergänzte, dass ihm Herr M***** persönlich bekannt sei, ebenso etwa auch der Inhaber von *****Empfänger_5***** Fruct SRL. Allerdings sei ihm der Name derzeit nicht in Erinnerung. Der Geschäftsführer sei seinerzeit vor Ort in Rumänien gewesen, dafür gäbe es auch eine Reiserechnung. 11.) *****Empfänger_11***** SRL Re 4526 Durch Frachtführer bestätigt 2.916,00 1 7 2 6 6 6 2.916,00 RE 4521 CMR nicht auffindbar 2007 10.963,70 Re 4529 Durch Frachtführer bestätigt 10.644,48 4 3 2 2 3 0 10.644,48 Re 4561 Durch Frachtführer bestätigt 9.659,75 4 3 2 2 4 0 9.659,75 Re 4702 Durch Frachtführer bestätigt 13.104,00 4 3 2 2 5 5 13.104,00 36.324,23 10.963,70 1.455.931,91 Re 4553 Durch Frachtführer bestätigt 9.520,80 8 6 0 7 5 5 9.520,80 Re 4732 Durch Frachtführer bestätigt 10.949,24 1 7 9 5 8 1 10.949,24 Re 4601 Durch Frachtführer bestätigt 10.715,50 8 6 0 7 6 0 10.715,50 RE 4716 Durch Frachtführer bestätigt 11.417,80 1 5 6 8 0 9 11.417,80 Re 5066 Durch Frachtführer bestätigt 11.551,50 2 3 9 5 5 4 11.551,50 Re 4614 CMR nicht auffindbar 2007 11.026,69 Re 4621 Durch Frachtführer bestätigt 9.955,83 0 0 0 0 0 0 9.955,83 Re 4625 Durch Frachtführer bestätigt 9.914,11 0 1 1 9 9 2 9.914,11 Re 4647 Durch Frachtführer bestätigt 12.293,12 0 0 0 0 0 0 12.293,12 Re 4669 Durch Frachtführer bestätigt 11.075,90 0 0 0 0 0 0 11.075,90 Re 4686 Durch Frachtführer bestätigt 11.461,30 0 0 0 0 0 0 11.461,30 Re 4737 Durch Frachtführer bestätigt 10.857,60 0 0 0 0 0 0 10.857,60 Re 4756 Durch Frachtführer bestätigt 10.921,20 0 1 1 9 4 4 10.921,20 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. Die Rechnungen 4521 und 4614 seien nicht mehr verfahrensgegenständlich. 12.) *****Empfänger_12***** Fruct Re 5042 Durch Frachtführer bestätgit 12.542,40 0 0 6 0 0 9 12.542,40 Re 5065 Durch Frachtführer bestätgit 11.980,80 0 0 5 6 2 3 11.980,80 Re 5125 Durch Frachtführer bestätgit 12.540,00 0 0 8 1 1 9 12.540,00 Re 5139 Durch Frachtführer bestätgit 12.542,40 0 0 8 7 1 7 12.542,40 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 13.) *****Empfänger_13***** Fruct Re 5153 Durch Frachtführer bestätigt 10.130,42 0 0 0 0 0 0 10.130,42 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 14.) *****Empfänger_14***** Trans Re 5355 Durch Frachtführer bestätigt 13.876,28 0 0 0 0 0 0 13.876,28 Re 5337 Durch Frachtführer bestätigt 11.488,60 0 0 0 0 0 0 11.488,60 Re 5329 Durch Frachtführer bestätigt 13.044,53 0 0 0 0 0 0 13.044,53 Re 5282 Durch Frachtführer bestätigt 11.230,23 0 0 0 0 0 0 11.230,23 Re 5275 Durch Frachtführer bestätigt 11.242,83 0 0 0 0 0 0 11.242,83 Re 5262 Durch Frachtführer bestätigt 10.274,68 0 0 0 0 0 0 10.274,68 Re 5361 Durch Frachtführer bestätigt 14.815,64 4 7 8 1 2 7 14.815,64 Re 5345 Durch Frachtführer bestätigt 12.072,30 2 1 5 8 6 7 12.072,30 Re 5349 Durch Frachtführer bestätigt 13.786,80 5 0 1 8 6 6 13.786,80 Re 5322 Durch Frachtführer bestätigt 12.701,04 0 0 0 0 0 0 12.701,04 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 15.) SC *****Empfänger_15***** Fruct Re 5336 Durch Frachtführer bestätigt 13.576,00 0 0 8 8 6 2 13.576,00 Re 5327 Durch Frachtführer bestätigt 14.976,00 0 0 6 7 3 9 14.976,00 Re 5319 Durch Frachtführer bestätigt 14.040,00 0 0 6 9 6 4 14.040,00 Re 5304 Durch Frachtführer bestätigt 14.600,00 0 0 6 4 1 6 14.600,00 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. Das Finanzamt erklärte, es gäbe eine Kontrollmitteilung der rumänischen Behörden, wonach dieses Unternehmen in Rumänien nicht bestehe. Allerdings wäre laut Auskunft der Prüferin die UID-Nummer gültig gewesen. Außerdem sei dem Finanzamt von der Bf keine Abfrage vorgelegt worden. 16.) *****Empfänger_16***** Busn. Re 5331 Durch Frachtführer bestätigt 13.104,00 2 0 2 6 6 7 13.104,00 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 17.) *****Empfänger_17***** SR Re 5369 Durch Frachtführer bestätigt 15.537,60 0 0 8 8 6 0 15.537,60 Re 5356 Durch Frachtführer bestätigt 15.364,80 0 0 8 6 1 3 15.364,80 Re 5346 Durch Frachtführer bestätigt 15.328,80 0 0 8 3 0 7 15.328,80 Re 5344 Durch Frachtführer bestätigt 15.112,80 0 0 6 3 8 6 15.112,80 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 18.) SC *****Empfänger_18***** Com Re 5437 Durch Frachtführer bestätigt 18.748,80 0 0 6 9 0 6 18.748,80 Re 5431 Durch Frachtführer bestätigt 17.776,80 0 0 6 0 7 7 17.776,80 Re 5417 Durch Frachtführer bestätigt 17.474,40 0 0 8 4 7 7 17.474,40 Re 5376 Durch Frachtführer bestätigt 14.414,40 0 0 6 3 4 4 14.414,40 Re 5402 Durch Frachtführer bestätigt 15.724,80 0 0 0 0 0 0 15.724,80 Re 5396 Durch Frachtführer bestätigt 16.660,80 0 0 0 0 0 0 16.660,80 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 19.) *****Empfänger_19***** Re 5411 Keine CMR vorhanden 2008 17.897,60: Wird nicht aufrechterhalten. Re 5393 Durch Frachtführer bestätigt 17.126,40 2 0 2 6 8 2 17.126,40 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. 20.) SC *****Empfänger_20***** Trad. Re 5470 Durch Frachtführer bestätigt 16.848,00 0 0 7 3 9 8 16.848,00 Re 5461 Durch Frachtführer bestätigt 18.804,00 0 0 6 9 1 2 18.804,00 Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen auf die Ausführungen zu Punkt 3. Zur Frage der UID-Nummer wurde vom steuerlichen Vertreter auf die Urteile des EuGH 21. 10. 2010, C-385/09 und EuGH 22. 12. 2010, C-438/09 hingewiesen. Das Finanzamt hielt abschließend fest, dass seiner Meinung nach in all diesen Fällen der Unternehmer im Drittland bzw. im Ausland nicht nachgewiesen worden sei. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt. Die Entscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Art. 138 Abs. 1 der Richtline 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) lautet: (1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. Art. 145 Abs. 1 lit. a und b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lautet: (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden; b) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen; Nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind die Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG 1994) steuerfrei, nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994). § 7 UStG 1994 lautet: § 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle. 3. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. (2) Ausländischer Abnehmer ist a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, b) eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer. (3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2 vor, wenn 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen. (4) Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen. (5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder 2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder durch eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64. (6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen: 1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird. 2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64, b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. (7) Die in den Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre aufzubewahren. Versenden liegt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Gemäß Art. 7 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen dann steuerfrei, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden: „Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996) (3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.“ Wie der Nachweis dieser Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu führen ist, regelt die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung lauten: „Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. § 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994), 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, daß er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. § 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. (2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen. … § 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. § 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. § 7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes, 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils, 3. den Tag des Verbringens und 4. die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994. …" Die Rechtslage wurde im Erkenntnis VwGH 20. 12. 2012, 2009/15/0146, in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen klar dargestellt: Der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vorliegen, ist vom inländischen Lieferer zu erbringen. Es ist hierbei nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Ob der Nachweis der Versendung erbracht ist, ist eine Frage der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. bspw. VwGH 20. 5. 2006/15/0238). Die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 verweist in ihrem § 3 Abs. 1 hinsichtlich der Versendungsbelege auf § 7 Abs. 5 UStG 1994, sodass die in § 7 Abs. 5 UStG 1994 enthaltenen Regelungen inhaltlich sowohl auf Ausfuhrlieferungen in Drittländer als auch auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden sind. Zu den strittigen Lieferungen: 1. Fehlende Nachweise Soweit die Steuerfreiheit von Lieferungen infolge fehlender Nachweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beantragt wird, ist hierüber eine weitere Diskussion entbehrlich. 2. Ausfuhren „*****Empfänger_1*****“ (Punkt 1 der Beilage 4 zur Berufung): Diesbezüglich liegen folgende Urkunden vor: a) Ausfuhr von 63 Kisten Äpfel vom 19.5.2006: Rechnung der Bf Nr. 3998 vom 19.5.2006 an *****Empfänger_1***** d.o.o., Zagreb (Kroatien) über näher spezifisierte Äpfel, und zwar 09180000 Jonagold, Kl. I 80/85, Holz, lose, 6 Kisten, 1.861,00; 09180000 Jonagold, Kl. I 85/90, Holz, lose, 11 Kisten, 3.432,00; 07175000 Golden Delic, Kl. I 75/80, Holz, lose, 23 Kisten, 7.130,00; 07175000 Golden Delic, Kl. I 80/85, Holz, lose, 23 Kisten, 7.130,00; 1.861,00; in insgesamt 63 Holzkisten, lose, Warenwert 4.633,20 Euro, Nettogewicht 19.305,00 kg, handschriftliche Vermerke, unter anderem 22.770 kg brutto. Rechnung der Bf Nr. 3998 vom 19.5.2006 mit weiteren handschriftlichen Vermerken betreffend Verzollungsersuchen, wobei – anders als bei der Rechnung ohne diese Vermerke – die Klasse von I auf II ausgebessert wurde. Hierzu entsprechender Lieferschein Nr. 3998. Vermerk: „0 Europaletten“. CMR Nr. S 0528660 vom 19.5.2006 betreffend 63 Pk. fr. Äpfel, netto 19.305 kg, brutto 22.770,00 kg, Absender Bf, Empfänger *****Empfänger_1***** d.o.o., Spediteur S***** Commerce, mit Stempel und Unterschrift des Spediteurs sowie Vermerk der Fahrzeugkennzeichen. Rechnung der Spedition We***** über eine am 19.5.2006 vorgenommene Ausfuhrabfertigung inklusive Qualitätskontrolle und CMR-Erstellung betreffend 63 Verpackungseinheiten Frische Äpfel, 22.700 kg, von der Bf an *****Empfänger_1***** d.o.o. Ein nicht in deutscher Sprache gehaltenes Formular mit Datum 19.5.2006, bei welchen es sich laut Bf um die kroatische Importdeklaration handeln soll, betreffend „63 Box/Paleta“ und „Jabuka“ (Apfel) „Zlatni“ (Gold) Delicious (offenbar Golden Delicius) und „Jonagold“ u Box „Paletama“ (Paletten), brutto gesamt 22.770,00 kg, netto gesamt 19.305,00 „Primatelj“ (Empfänger) *****Empfänger_1***** d.o.o., „Posiljatelj“ (geladen von) Bf. Hierzu eine vom Zoll in Zagreb am 20. 5. 2006 ausgestellte korrespondierende Bestätigung. b) Ausfuhr von 62 Kisten Äpfel vom 9.6.2006: Rechnung der Bf Nr. 4014 vom 9.6.2006 an *****Empfänger_1***** d.o.o., Zagreb (Kroatien) über näher spezifisierte Äpfel, und zwar 04185000 Jonagored, Kl. 1, Größe 85/90 (13 Kisten, Menge 3.895,00), und 04180000 Jonagored, Kl. 1, Größe 80/85 (49 Kisten, Menge 15.694,00), in insgesamt 62 Holzkisten, lose, Warenwert 8.815,05 Euro, keine handschriftlichen Vermerke. Hierzu entsprechender Lieferschein Nr. 4041. Vermerk: „0 Europaletten“. Telefax der Bf vom 9.6.2006 der Rechnung 4014 mit dem Ersuchen um Verzollung um 16:00 Uhr. Handschriftliche Vermerke, unter anderem 22.999 kg brutto gesamt. Rechnung der Spedition We***** über eine am 9.6.2006 vorgenommene Ausfuhrabfertigung inklusive Qualitätskontrolle und CMR-Erstellung betreffend 62 Verpackungseinheiten Frische Äpfel, 22.999 kg, von der Bf an *****Empfänger_1***** d.o.o. Ein nicht in deutscher Sprache gehaltenes Formular mit Datum 9.6.2006, bei welchen es sich laut Bf um die kroatische Importdeklaration handeln soll, betreffend „62 Box/Paleta“ und „Jabuke“ (Äpfel) „Svjeze“ (frisch), brutto gesamt 22.990,00 kg „Primatelj“ (Empfänger) *****Empfänger_1***** d.o.o., „Posiljatelj“ (geladen von) Bf. CMR S0528707 vom 9.6.2006, Absender *****Empfänger_1***** d.o.o., Empfänger Bf, Spediteur S***** Commerce sowie Vermerk der Fahrzeugkennzeichen, über 63 Holz Großkisten. Kroatien war im Jahr 2006 Drittland. Auf Exporte nach Kroatien war somit nicht Art. 7 UStG 1994, sondern § 7 UStG 1994 anzuwenden. Hinsichtlich der Versendungsbelege sind - wie ausgeführt - die nationalen Vorschriften gleich, unabhängig davon, ob es sich umn Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Die Äpfel wurden von *****Empfänger_1***** d.o.o. nicht abgeholt, sondern von der Bf versendet (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). a) Ausfuhr von 63 Kisten Äpfel vom 19.5.2006: Zu dieser Lieferung wurde - neben anderen Urkunden - ein ordnungsgemäß ausgestellter CMR-Frachtbrief vorgelegt, der allerdings – im Feld 24 – keine Bestätigung des Abnehmers enthält. Mit diesem Frachtbrief wird - siehe die Ausführungen zu Punkt 3. - der in § 7 Abs. 5 UStG 1994 vorgesehene Ausfuhrnachweis in der im Gesetz vorgeschriebenen Form erbracht. b) Ausfuhr von 62 Kisten Äpfel vom 9.6.2006: Ein CMR-Frachtbrief für den Versand dieser Äpfel wurde nicht vorgelegt. Der CMR-Frachtbrief für die Rücksendung von Leergut ist kein Versendungsbeleg i. S. d. in § 7 Abs. 5 UStG 1994 ("wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke"), auch keine Bescheinigung i. S. v. § 7 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 oder § 7 Abs. 5 Z 2 UStG 1994. Allerdings erfordert die Neutralität der Mehrwertsteuer nach der oben dargestellten Rechtsprechung, dass auch bei Nichterfüllung der nationalen formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachweis der tatsächlichen Versendung auf andere Weise erbracht werden kann. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass am 9.6.2006 eine Ausfuhrabfertigung durch eine Spedition über 62 Verpackungseinheiten Frische Äpfel, 22.999 kg, vorgenommen wurde. Laut Rechnung vom 9.6.2006 wurden von der Bf an diesem Tag 62 Verpackungseinheiten Äpfel an *****Empfänger_1***** d.o.o geliefert. Schließlich liegt auch eine Importdekaration beim kroatischen Zoll über eine derartige Lieferung vom 9.6.2006 vor. Das Gericht hält es auf Grund dieser unbedenklichen Urkunden für erwiesen, dass hinsichtlich der in der Rechnung der Bf Nr. 4014 vom 9.6.2006 an *****Empfänger_1***** d.o.o. ausgewiesenen Lieferung eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt. Die Ware wurde von Österreich in ein (damaliges) Drittland versendet. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 erweist sich somit in Bezug auf die vor dem BFG strittigen Ausfuhrlieferungen als rechtswidrig, der Beschwerde gegen diesen ist Folge zu geben. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Ausfuhrlieferungen laut angefochtenem Bescheid sind daher wie folgt zu erhöhen: 2006: Strittige Ausfuhrlieferungen: 12.227,70 Euro, bisher: 12.130,25 Euro, laut BFG: 24.357,95 Euro. Die mit 10% zu versteuernden Lieferungen sind um diese Beträge zu kürzen: 2006: bisher: 1.398.195,47 Euro, nunmehr 1.385.967,77 Euro. 3. Sonstige strittige Lieferungen (Punkte 2 bis 20 der Beilage 4 zur Berufung): Sämtliche weiteren strittigen Lieferungen betreffen innergemeinschaftliche Lieferungen (Tz 2 des Außenprüfungsberichts). Für sämtliche der zu den Punkten 2 bis 20 der Beilage 4 zur Berufung strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen (mit Ausnahme derer, deren Berücksichtigung im Verfahren vor dem BFG nicht mehr beantragt wurde) liegen ordnungsgemäß ausgestellte CMR-Frachtbriefe vor, die allerdings – im Feld 24 – keine Bestätigung des Abnehmers enthalten. Dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig. Die Bf hat im Verfahren auf das Urteil BFH 12. 5. 2009, V R 65/08, BStBl. 2010 II S. 511, verwiesen. Das Finanzamt hat sich dazu nicht geäußert. Die Leitsätze 3 und 4 im Bundessteuerblatt hierzu lauten: „3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38). 4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.“ Zu der hier interessierenden Frage der Führung des Nachweises der Versendung durch einen Versendungsbeleg in Form eines nicht vom Empfänger bestätigten Frachtbriefs hat der BFH zu der mit der österreichischen vergleichbaren deutschen Rechtslage unter anderem ausgeführt: „…a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Anwendungsbedingungen nicht verpflichtet, einen "schlüssigen" oder überzeugenden Nachweis (vgl. die englische und französische Sprachfassung des EuGH-Urteils vom 27. September 2007 Rs. C-409/04 Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnr. 51: "conclusive proof" und "preuve concluante") der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnrn. 49 und 51). Insoweit berücksichtigt der EuGH die seit der Abschaffung der Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Schwierigkeiten, sich über die physischen Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vergewissern (vgl. EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Randnr. 44). Daher hat der Steuerpflichtige zwar dem Grunde nach nachzuweisen, "dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat" (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25, erster Leitsatz). Hierbei handelt es sich aber entgegen der Auffassung des FA weder um einen objektiven (zu diesem vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34) noch um einen "schlüssigen" Nachweis des Grenzübertritts selbst. … bb) Kommt der Unternehmer den auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG bestehenden Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG nicht oder nur unvollständig nach, ist die Lieferung steuerpflichtig (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55, und in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, jeweils dritter Leitsatz). Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass ihre objektiven Merkmale erfüllt sind (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 Randnrn. 29 ff.; BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, vierter Leitsatz). Eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG kommt demgegenüber nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49, unter II. 2. b). … 3. Das Urteil des FG verletzt hinsichtlich des Streitjahrs 2000 § 17a Abs. 1 und Abs. 4 UStDV i.V.m. § 10 UStDV; denn entgegen der Auffassung des FG erfüllt ein CMR-Frachtbrief auch dann die Anforderungen an einen Versendungsbeleg, wenn er keine Empfängerbestätigung enthält. a) Bei einer Versendung durch einen selbständigen Beauftragten ist der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Spediteurbescheinigung oder eine Versandbestätigung des Lieferers zu führen. b) Entgegen dem Schreiben des BMF vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001 (BStBl I 2009, 60 Rz 37) ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road - CMR-Übereinkommen -, BGBl II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen. Denn die Regelungen des CMR-Übereinkommens entsprechen weitgehend denen zum Frachtgeschäft nach §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), die mangels eigenständiger Begriffsdefinition in § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV als Auslegungshilfe zu berücksichtigen sind. Dass der CMR-Frachtbrief dem "Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer" dient (so BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 37; Beschluss des FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/04 (5), EFG 2005, 646; Urteil des FG Hamburg vom 5. Dezember 2007 7 K 71/06, EFG 2008, 653), spricht dabei nicht gegen das Vorliegen eines Versandbelegs, da dies auf Frachtbriefe allgemein zutrifft, ohne dass hierdurch ihre Eignung als Versendungsbeleg in Zweifel gezogen wird (vgl. zum HGB-Frachtbrief § 409 Abs. 1 HGB; zum Eisenbahnfrachtbrief Art. 13 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - vom 9. Mai 1980, BGBl II 1985, 144, 224, geändert durch Verordnungen vom 19. Dezember 1990, BGBl II 1990, 1662, und vom 7. Mai 1991, BGBl II 1991, 679, und durch Gesetz zum Protokoll vom 20. Dezember 1990, BGBl II 1992, 1182; zum Luftfrachtbrief Art. 11 des Warschauer Abkommens, Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, RGBl 1933 II, 1039, i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 28. September 1955, Haager Protokoll - WA 1955 -, BGBl II 1958, 291; vgl. auch Abschn. 133 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien). c) Damit der CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzuerkennen ist, kommt es entgegen dem FG-Urteil und dem BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 37, nicht darauf an, dass der CMR-Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung aufweist. aa) Die Empfängerbestätigung nach Feld 24 gehört bereits nicht zu den in Art. 6 des CMR-Übereinkommens aufgeführten konstitutiven Frachtbriefangaben. Ebenso sieht § 408 HGB keine Empfängerbestätigung vor (ebenso z.B. zum Eisenbahnfrachtbrief: Art. 13 § 1 COTIF). Weiter reicht es für die Spediteurbescheinigung aus, Ort und Tag der Versendung anzugeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV).

Normen und Schlagworte

AusfuhrlieferungInnergemeinschaftliche LieferungVersandVersendungSpeditionAusfuhrnachweisCMR-Frachtbrief

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101624/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101624.2010
Stammnummer
100477
Gültig
16.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF