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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101624/2010

Nachweis der Versendung mittels eines vom Abnehmer nicht unterschriebenen CMR-Frachtpapiers?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101624/2010vom 16.04.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 7 Abs. 5 UStG 1994 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 Verordnung BGBl. 401/1996, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (vgl. BFH 12. 5. 2009, V R 65/08, BStBl. 2010 II S. 511).
Bestanden für jeden Empfänger im Lieferzeitraum gültige UID-Nummern, kommt der Gutglaubensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auch dann zum Tragen, wenn der Absender keine Abfrage der UID-Nummer vorgenommen haben sollte, aber der Umstand des Vorliegens gültig gewesener UID-Nummern infolgen Ermittlungen des Finanzamtes feststeht.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Beschwerde der O***** GmbH, Adresse, vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Pilz + Rath Steuer- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG, 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 5, vom 22. 12. 2009, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Mag. (FH) Martina Kral vom 25. 11. 2009, betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008, alle zur Steuernummer 38*****, nach der am 8. 4. 2014 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung - BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) abgehaltenen mündlichen Verhandlung: 1. beschlossen: Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 wird gemäß § 256 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt; 2. zu Recht erkannt: der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beigeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf), der O***** GmbH, fand eine Außenprüfung statt. Hierbei wurden unter anderem bestimmte von der Bf als solche ausgewiesene innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Drittlandslieferungen als solche nicht anerkannt. Der Bericht über die Außenprüfung führt hierzu aus: „Tz. 1 Steuerfreie Umsätze gem. § 7 UStG 1994 Die vom geprüften Unternehmen als steuerfrei verbuchten Umsätze konnten nicht anerkannt werden, da keine Ausfuhrnachweise gem. § 7 UStG 1994 erbracht worden sind. Bemessungsgrundlage 10 %: 2006: 12.225,68 € Steuerliche Auswirkungen Zeitraum 2006 Umsatzsteuer: [000] Steuerbarer Umsatz 12.225,68 € [029] 10% Ermäßigter Steuersatz 12.225,68 € Tz. 2 Innergemeinschaftliche Lieferungen Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die geprüfte Gesellschaft konnte die Nachweise gem. Art 7 (3) UStG nicht erbringen. Auf den Liefernachweisen (CMR) fehlen die Empfangsbestätigungen der Abnehmer. Weiters fehlen auch original unterschriebene Erklärungen der Abnehmer oder seines Beauftragen, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Außerdem wurden auf den Rechnungen im Wirtschaftsjahr 2006 keine UID-Nummern angeführt. Von Seiten der Ap werden diese ig Lieferungen nachversteuert. Bemessungsgrundlage 2006: 6.577,42 €; 2007: 647.843,91 €; 2008: 1.269,807,49 € Steuerliche Auswirkungen Zeitraum 2006 Umsatzsteuer: [000] Steuerbarer Umsatz 6.577,42 € [029] 10% Ermäßigter Steuersatz 6.577,42 € Zeitraum 2007 Umsatzsteuer: [000] Steuerbarer Umsatz 647.843,91 € [029] 10% Ermäßigter Steuersatz 647.843,91 € Zeitraum 2008 Umsatzsteuer: [000] Steuerbarer Umsatz 1.269,807,49 € [029] 10% Ermäßigter Steuersatz 1.269,807,49 € Tz. 3 Weiterverrechnung an A***** Die geprüfte Gesellschaft belastet Kosten (Sm*****) an Ihre Tochtergesellschaft A***** Obst & Gemüse Export GmbH irrtümlich mit 10 % USt an Stelle von 20 % USt. Von der Ap wird dies berichtigt. Bemessungsgrundlage 20 %: Steuerliche Feststellungen 2008: 3.096,60 € … Tz. 4 Vorsteuerkorrektur Die geprüfte Gesellschaft nahm von Rechnungen der Fa. L***** W***** nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Anspruch, sondern errechnete selbst einen Vorsteuerbetrag. Vorsteuerkorrektur: Nachschauzeitraum: 2006: 1.244,84 € … Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2006 - 2008 Tz. 1, 2, 3, 4 … Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.“ Das Finanzamt erlies mit Datum 25. 11. 2009 entsprechende Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2008 sowie neue Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008. Die Bf erhob durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 21. 12. 2009 unter anderem Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008, alle vom 25. 11. 2009 und ersuchte, "die Berufungsfrist bzw. die Frist zur Begründung dieser Berufung bis zum 31. 1. 2010 zu verlängern.“ Mit Eingabe vom 11. 2. 2010 wurde die Berufung wie folgt ergänzt: „…Ergänzung zur Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008 … … gegen die oben bezeichneten Bescheide haben wir am 21. Dezember 2009 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Wir reichen nunmehr unsere Begründungen zu dieser Berufung nach. Die Berufung richtet sich gegen die Nachversteuerung von Lieferungen ins Drittlandgebiet für 2006 und gegen die Nachversteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 It. beiliegender Aufstellung (Anlage 1) und eine weitere Aufstellung als Anlage 4. Die Prüferin schreibt in ihrem Bericht zur Außenprüfung unter TZ 2 innergemeinschaftliche Lieferungen: "Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die geprüfte Gesellschaft konnte die Nachweise gem. Art. 7 (3) UStG nicht erbringen. Auf den Liefernachweisen (CMR) fehlen die Empfangsbestätigungen der Abnehmer. Weiters fehlen auch originalunterschriebene Erklärungen der Abnehmer oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird." Die Prüferin verlangte somit in allen Fällen die Übernahmebestätigungen der Warenempfänger (Originalunterschrift - keine Kopie) ohne zwischen den Fällen des § 2 und des § 3 der Verordnung BGB/. Nr. 401/1996 zu unterscheiden. Außerdem liegen die Bestätigungen der Abnehmer in den meisten Fällen in Kopie vor. Weiters möchten wir auf den Aufsatz von Peter Pichler im taxlex 2009, Seite 376, mit dem Titel: "Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei Exportlieferungen" verweisen. In diesem Aufsatz verweist Peter Pichler auf das Bundesfinanzhoferkenntnis BFH 12.5.2009, VR 65/08, in dem der BFH ausführt, dass eine Spediteursbescheinigung einen gültigen Nachweis für den Export darstellt. Im Fall des § 2 der Verordnung gibt es nämlich nur den Unternehmer und den Abnehmer. In diesem Fall ist eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten notwendig, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Hier ist keine dritte Person wie etwa ein Frachtführer oder ein Spediteur zwischengeschaltet. In § 3 werden die Fälle behandelt, in denen zwischen Unternehmer und Abnehmer ein Spediteur zwischengeschaltet ist. In diesem Fall genügt ein Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, der insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren Doppelstücke nachgewiesen wird. Bei unserer Mandantin wurden 99 % der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch die Einschaltung von Spediteuren getätigt. Der Kunde (Abnehmer) schickte seinen Spediteur bzw. Frachtführer die Ware abzuholen und in den meisten Fällen bezahlte der Spediteur vor Ort die Ware bar. Die Übernahme der Ware erfolgt oft in der Nacht durch nicht qualifizierte Mitarbeiter. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Verpackung der Äpfel in Holzkisten bzw. lose in Wellpappschachteln eine Verwendung im Inland unmöglich ist. Diese Spediteursbescheinigungen liegen in allen Fällen vor. Aufgrund dieser Spediteursbescheinigungen, die auch im Original unterschrieben sind, bescheinigt der Spediteur, dass er die Ware ins Gemeinschaftsgebiet verbringen wird. Die Prüferin verlangt auch in diesen Fällen, dass zusätzlich auf der CMR der Empfänger der Lieferung im Original unterschreiben muss. Diese Ansicht ist unseres Erachtens falsch und widerspricht dem § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996. Die Prüferin verwies für die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei belassenen Ausfuhrlieferungen auf eine Anfragebeantwortung der Fachvorständin, Frau Edith H*****. Diese Anfragebeantwortung legen wir auch unserer Berufung als Beilage 2 bei. Frau H***** nimmt in ihrer Anfragebeantwortung auch nur auf § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 Bezug. Das heißt im Klartext, dass die Fachvorständin überhaupt nicht Bezug auf § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 genommen hat. In einigen Fällen hat unsere Mandantin sogar von den Spediteuren nachträglich, teilweise sogar notariell beglaubigte Auflistungen der CMR's beigebracht, in denen der Spediteur nochmals bestätigt, dass er diese Waren ins Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Diese Bescheinigungen wurden im Prüfungszeitraum zusätzlich vorgelegt um einen positiven Prüfungsabschluss zu erreichen. Diese Nachweise wurden von der Prüferin auch nicht anerkannt und sind nach unserem Wissensstand auch überhaupt nicht notwendig. In diesen Fällen verweisen wir auf das Verfahren beim UFS 31.1.2005, RV/0347-G04, in dem der UFS die nachträglich gebrachten Nachweise anerkannte und die Lieferungen dementsprechend auch steuerfrei stellte. In der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde führt der VwGH zur Frage der verspätet erbrachten Buchnachweise folgendes aus: "Der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 94 vorliegen, ist vom inländischen Lieferer zu erbringen. Den vorstehend wiedergegeben Ausführungen des EuGH 27.9.2007, C-146/05, Albert Collee, ist zu entnehmen, dass im gegebenen Zusammenhang im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen ist. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis 2006/16/0108). Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der EuGH vertritt in der relativ jungen Entscheidung vom Februar 2009 in der Rechtssache Albert Collee im Zusammenhang mit einer verspäteten Kopie eines Frachtbriefes folgende Ansicht: "Kann der Lieferant (die Empfangsbestätigung des Kunden) erst lange nach der Außenprüfung bloß in Kopie vorlegen, ist der Nachweis der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 formal nicht entsprochen. Dies darf jedoch nicht zum Verlust der Steuerfreiheit führen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 (1) UStG dennoch feststeht". Der UFS Innsbruck unterscheidet auch zwischen bloßen Formmängeln im Fall der zweifelsfrei vorliegenden Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet und jenen Fällen, in denen nicht ersichtlich wird, ob diese ins übrige Gemeinschaftsgebiet und jenen Fällen in denen nicht ersichtlich wird, ob diese Beförderung tatsächlich erfolgte und es sich daher nicht bloß um einen Formmangel handelt. Der UFS Innsbruck stützt sich in seiner Entscheidung auf die aktuelle Judikatur des BFH. Der BFH sagt in seiner Entscheidung vom 6.12.2007, V R 59/03: "Steht aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, so ist die Steuerbefreiung trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten zu gewähren." Ein Nachweis z. B. durch Zeugenvernehmung bzw. schriftliche Bestätigung ist daher möglich. Zum Zeitpunkt der Erbringung des Beförderungsnachweises ist außerdem festzuhalten, dass weder die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 als auch die UStRI einen expliziten Zeitpunkt vorsehen, zu dem der Nachweis zu erbringen ist. Der UFS Graz zog auch für den Bereich des Beförderungsnachweises die Rechtsprechung des VfGH 12.12.2003, B 916/02 und die des EuGH (in der Rechtsache Albert Collee) zum Buchnachweis und die darin vertretene Ansicht des bloß formal rechtlichen Charakters des Buchnachweises heran, um anschließend festzustellen: "Obgleich der EuGH in der Rechtsache Albert Collee sachverhaltsmäßig (nur) den Buchnachweis zu überprüfen hatte, sind die Aussagen des EuGH gleichermaßen auf den Beförderungsnachweis anzuwenden. Das Gemeinschaftsrecht enthält nämlich keine Vorschrift, die sich unmittelbar mit Nachweispflichten befasst (Vergleiche UFS 4.6.2009, RV/0305-G/08)". Es müsse daher, so der UFS Graz nur geprüft werden ob die innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist. Demnach hätte eine verspätete Nachweiserbringung keinerlei Auswirkungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Art und Weise der Nachweiserbringung und die bei Nichterfüllung dieser formalen Anforderung drohenden Versagung der Steuerfreiheit sind daher hinsichtlich der ergangenen Judikatur des VfGH, des EGH und BFH sowie auch hinsichtlich der teilweise vom UFS vertretenen Meinung fraglich. Dem Unternehmer ist unseres Erachtens die Möglichkeit zu geben, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und somit die Beförderung bzw. Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet - auch auf andere als in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 genannten Weise - zu erbringen (Vergleiche hiezu Mag. Jerina Prinz, UFS-Journal Nr. 10 2009, Seite 359). Eine wahre gesetzliche Regelung mit kumulativ zu erbringenden Nachweisen bei sonstiger zwingender Versagung der Steuerbefreiung ist allerdings in keiner Weise verhältnismäßig. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Firma O***** GmbH in fast allen Fällen die Exporte durch CMR's von den Beauftragten des Abnehmers (= Spediteur oder Frachtführer) im Original unterschrieben nachweisen kann. Die Exporte können durch zusätzliche Transportdurchführungsbestätigungen seitens der Frachtführer bzw. Spediteure für die überwiegende Mehrzahl der Geschäftsfälle (siehe Anlage 1) nachgewiesen werden. Weiters können die innergemeinschaftlichen Lieferungen durch CMR's, auf welchen die Abnehmer den Frachtführern die Übernahme der Ware bestätigen (teilweise in Kopie), für die überwiegende Mehrheit der Geschäftsfälle nachgewiesen werden. Die Ausführungen zum Beförderungsnachweis finden grundsätzlich auch auf den Bereich der Ausfuhrlieferungen Anwendung. Der Steuerpflichtige muss weiterhin die Ausfuhr ins Drittland nachweisen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Wie beim Beförderungsnachweis darf sich die Möglichkeit der Erbringung des Ausfuhrnachweises allerdings nicht auf die im Gesetz genannten Belege beschränken. Kann das Vorliegen der materiellen Voraussetzung vom Steuerpflichtigen in glaubhafter Art und Weise nachgewiesen werden, so ist die Steuerfreiheit sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Ausfuhrlieferungen zu gewähren. Andernfalls würde dies einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot darstellen. Auch das im Gegensatz zum Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung fehlende Instrumentarium der Amtshilfe, kann in diesem Fall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Schließlich ist auch im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung in erster Linie der Steuerpflichtige angehalten, die tatsächliche Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu beweisen. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Beilage Seite 1, 1 *****Empfänger_1*****, über Lieferungen ins Drittland in Höhe von EUR 13.448,25. In diesem Fall liegt nicht die Ausfuhrbestätigung vor, allerdings liegen die Rechnungen der Firma We***** über die Verzollungen vor. Weiters können wir Kopien der kroatischen Importzolldeklaration, Anlage 3, vorlegen. Ferner liegt die CMR vom Frachtführer S***** K***** den Fakturen bei. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die Ware exportiert und in Kroatien verzollt wurde. Wir ersuchen daher höflichst, auch diesen steuerfrei verbuchten Umsatz anzuerkennen. Weiters ersuchen wir, die Säumniszuschläge 1 aufgrund unserer Berufung vom 21.12.2009 aufzuheben. Eine Nachversteuerung bitten wir daher nur gemäß unserer Beilage 1 vorzunehmen…“ Die genannten Anlagen 1 bis 4 und A bis I befanden sich nicht im Vorlageakt des Finanzamts. Die Außenprüferin gab hierzu am 17. 2. 2010 folgende Stellungnahme ab: „…Zu den einzelnen Vorbringen wird wie folgt Stellung genommen: 1) Steuerfreie Umsätze gem. § 7 UStG 1994 Fa. *****Empfänger_1***** Die Steuerfreiheit für die Umsätze RA 4041 vom 09.06.2006 in Höhe von € 8.815,05 und RA 3998 vom 19.05.2006 in Höhe von € 4.633,20 konnten nicht gewährt werden, da die Exportnachweise (ZA 58) gem. § 7 UStG fehlen. Die von der Spedition We***** in Rechnung gestellten Ausfuhrabfertigungen in Österreich konnten nicht vorgelegt werden. Die beigelegten Einfuhrbestätigungen von Kroatien wurden von der Ap nicht anerkannt. Der Berufung wäre nicht stattzugeben. C 2) Innergemeinschaftliche Lieferungen Art. 7 UStG 1994 Für die folgenden innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfälle) konnte die Steuerfreiheit nicht gewährt werden, da die vorgelegten CMR keine Empfangsbestätigungen der Abnehmer aufwiesen. Weiters fehlten auch die original unterschriebenen Erklärungen der Abnehmer oder seines Beauftragten, dass sie die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern werden. Die im Zuge der Schlußbesprechung und der Berufung vorgelegten Bestätigungen diverser Spediteure mit Hinweis auf die vorhandenen CMR, wurden von der Ap nicht anerkannt. Bei folgenden Firmen laut Anlage 1 treffen die oben genannten Sachverhalte zu: 2007 *****Empfänger_3***** Trade; *****Empfänger_4***** Fruit; *****Empfänger_5***** Fruct SRL; *****Empfänger_6***** Fruct; *****Empfänger_7*****; *****Empfänger_9***** Trade; *****Empfänger_10*****M*****; *****Empfänger_11***** SRL; 2008 *****Empfänger_3***** Trade, *****Empfänger_4***** Fruit; *****Empfänger_7*****; *****Empfänger_10*****M*****; *****Empfänger_11***** SRL; *****Empfänger_12***** Fruct; *****Empfänger_13***** Fruct; *****Empfänger_14***** Trans; SC *****Empfänger_15***** Fruct; *****Empfänger_16***** Business S.R.L.; *****Empfänger_17***** SR; SC *****Empfänger_18***** Com; SC *****Empfänger_19***** Srl; SC *****Empfänger_20***** Trading S.R.L.; Aus den angeführten Gründen wäre der Berufung nicht stattzugeben.“ Die Bf gab hierzu durch ihre steuerliche Vertreterin am 16. 4. 2010 folgende Stellungnahme ab. „…wir müssen feststellen, dass in der Stellungnahme der Prüferin auf unsere Berufung auf keinen der Punkte eingegangen wird. Diese Stellungnahme ist nur eine Wiederholung der Feststellungen der Prüferin in der Niederschrift Auch Sie Frau Mag. H***** gehen auf keine Einwände und Standpunkte in unserer Berufungsschrift ein. Wir dürfen daher noch einmal auf unsere Berufungsschrift vom 11. Februar 2010 verweisen und wir zitieren hier wie folgt: "Die Prüferin schreibt in ihrem Bericht zur Außenprüfung unter TZ 2 innergemeinschaftliche Lieferungen: "Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat Die geprüfte Gesellschaft konnte die Nachweise gem. Art. 7 (3) UStG nicht erbringen. Auf den Liefernachweisen (CMR) fehlen die Empfangsbestätigungen der Abnehmer. Weiters fehlen auch originalunterschriebene Erklärungen der Abnehmer oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (Zitat Ende der Niederschrift)." Die Prüferin verlangte somit in allen Fällen die Übernahmebestätigungen der Warenempfänger (Originalunterschrift - keine Kopie) ohne zwischen den Fällen des § 2 und des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 zu unterscheiden. Weiters möchten wir auf den Aufsatz von Peter Pichler im taxlex 2009, Seite 376, mit dem Titel: "Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei Exportlieferungen" verweisen. In diesem Aufsatz verweist Peter Pichler auf das Bundesfinanzhoferkenntnis BFH 12.5.2009, V R 65/08, in dem der BFH ausführt, dass eine Spediteursbescheinigung einen gültigen Nachweis für den Export darstellt. Im Fall des § 2 der Verordnung gibt es nämlich nur den Unternehmer und den Abnehmer. In diesem Fall ist eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten notwendig, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Hier ist keine dritte Person wie etwa ein Frachtführer oder ein Spediteur zwischengeschaltet. In § 3 werden die Fälle behandelt, in denen zwischen Unternehmer und Abnehmer ein Spediteur zwischengeschaltet ist. In diesem Fall genügt ein Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, der insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren Doppelstücke nachgewiesen wird. Bei unserer Mandantin wurden 99 % der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch die Einschaltung von Spediteuren getätigt. Der Kunde (Abnehmer) schickte seinen Spediteur bzw. Frachtführer die Ware abzuholen und in den meisten Fällen bezahlte der Spediteur vor Ort die Ware bar. Die Übernahme der Ware erfolgt oft in der Nacht durch nicht qualifizierte Mitarbeiter. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Verpackung der Äpfel in Holzkisten bzw. lose in Wellpappschachteln eine Verwendung im Inland unmöglich ist. Diese Spediteursbescheinigungen liegen in allen Fällen vor. Aufgrund dieser Spediteursbescheinigungen, die auch im Original unterschrieben sind, bescheinigt der Spediteur, dass er die Ware ins Gemeinschaftsgebiet verbringen wird. Die Prüferin verlangt auch in diesen Fällen, dass zusätzlich auf der CMR der Empfänger der Lieferung im Original unterschreiben muss. Diese Ansicht ist unseres Erachtens falsch und widerspricht dem § 3 der Verordnung BGBI. Nr. 401/1996. Die Prüferin verwies für die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei belassenen Ausfuhrlieferungen auf eine Anfragebeantwortung der Fachvorständin, Frau Mag. Edith H*****. Diese Anfragebeantwortung legen wir auch unserer Berufung als Beilage 2 bei. Frau Mag. H***** nimmt in ihrer Anfragebeantwortung auch nur auf § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 Bezug. Das heißt im Klartext, dass die Fachvorständin überhaupt nicht Bezug auf § 3 der Verordnung BGB!. Nr. 401/1996 genommen hat. In einigen Fällen hat unsere Mandantin sogar von den Spediteuren nachträglich, teilweise sogar notariell beglaubigte Auflistungen der CMR's beigebracht, in denen der Spediteur nochmals bestätigt, dass er diese Waren ins Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Diese Bescheinigungen wurden im Prüfungszeitraum zusätzlich vorgelegt um einen positiven Prüfungsabschluss zu erreichen. Diese Nachweise wurden von der Prüferin auch nicht anerkannt und sind nach unserem Wissensstand auch überhaupt nicht notwendig (Zitatende unserer Berufungsschrift)." Außerdem nimmt die Finanzbehörde nur Bezug auf die UStR Rz 4006, in denen festgestellt wird, dass eine nachträgliche Sanierung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, die nicht buchmäßig nachgewiesen worden sind, nicht möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in 99 % der Fälle die Bestätigungen vom Frachtführer vorlagen, die wir als Beauftragte des Empfängers ansehen, bereits bei der Prüfung vorlagen. Wir verweisen nochmals auf den Aufsatz von Peter Pichler im taxlex 2009, Seite 376, mit dem Titel: "Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei Exportlieferungen". In diesem Aufsatz führt Herr Peter Pichler aus, dass eine Spediteursbescheinigung einen gültigen Nachweis für den Export darstellt. Nochmals zur KlarsteIlung: In § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 werden die Fälle behandelt, in denen zwischen Unternehmer und Abnehmer ein Spediteur oder Frachtführer zwischengeschaltet ist. In diesem Fall genügt ein Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, der insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren Doppelstücke nachgewiesen wird. Es steht nirgends geschrieben, dass ein original vom Empfänger unterschriebenes CMR notwendig wäre. Diese Versendungsbelege lagen unterschrieben im Original bzw. in Kopie in 99 % der Fälle bereits bei der der Prüfung vor. Unseres Erachtens müssten daher zumindest jene innergemeinschaftlichen Lieferungen anerkannt werden, für welche die Bestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bei Prüfung vorlagen. Unseres Erachtens muss die I. Instanz all diese Geschäftsfälle, wo keine nachträgliche Sanierung erforderlich war, anerkennen. Dem UFS sollen demnach nur jene Fälle vorgelegt werden, für die nachträglich eine Bestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten notwendig war. Außerdem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass unsere Mandantin von Spediteuren nachträglich teilweise sogar notariell beglaubigte Auflistungen der CMR's beigebracht hat, in denen der Spediteur nochmals bestätigt, dass er diese Waren ins Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Diese Bescheinigungen wurden im Prüfungszeitraum zusätzlich vorgelegt um einen positiven Prüfungsabschluss zu erreichen. Diese Nachweise wurden von der Prüferin auch nicht anerkannt, obwohl sie eigentlich überhaupt nicht notwendig wären. Abschließend möchten wir zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen noch zu unserer Berufungsschrift Seite 3 den letzten Absatz, der auf Seite 4 endet, im Original zitieren: „Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Firma O***** GmbH in fast allen Fällen die Exporte durch CMR's von den Beauftragten des Abnehmers (= Spediteur oder Frachtführer) im Original unterschrieben nachweisen kann. Die Exporte können durch zusätzliche Transportdurchführungsbestätigungen seitens der Frachtführer bzw. Spediteure für die überwiegende Mehrzahl der Geschäftsfälle (siehe Anlage 1) nachgewiesen werden. Weiters können die innergemeinschaftlichen Lieferungen durch CMR's, auf welchen die Abnehmer den Frachtführern die Übernahme der Ware bestätigen (teilweise in Kopie), für die überwiegende Mehrheit der Geschäftsfälle nachgewiesen werden." Zu den steuerfreien Umsätzen gem. § 7 UStG 1994 betreffend Firma *****Empfänger_1***** möchten wir auch aus unserer Berufungsschrift auf Seite 4 den vorvorletzten Artikel wörtlich zitieren: "Die Ausführungen zum Beförderungsnachweis finden grundsätzlich auch auf den Bereich der Ausfuhrlieferungen Anwendung. Der Steuerpflichtige muss weiterhin die Ausfuhr ins Drittland nachweisen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Wie beim Beförderungsnachweis darf sich die Möglichkeit der Erbringung des Ausfuhrnachweises allerdings nicht auf die im Gesetz genannten Belege beschränken. Kann das Vorliegen der materiellen Voraussetzung vom Steuerpflichtigen in glaubhafter Art und Weise nachgewiesen werden, so ist die Steuerfreiheit sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Ausfuhrlieferungen zu gewähren. Andernfalls würde dies einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot darstellen. Auch das im Gegensatz zum Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung fehlende Instrumentarium der Amtshilfe, kann in diesem Fall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Schließlich ist auch im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung in erster Linie der Steuerpflichtige angehalten, die tatsächliche Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu beweisen. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Beilage Seite 1, 1 *****Empfänger_1*****, über Lieferungen ins Drittland in Höhe von EUR 13.448,25. In diesem Fall liegt nicht die Ausfuhrbestätigung vor, allerdings liegen die Rechnungen der Firma We***** über die Verzollungen vor. Weiters können wir Kopien der kroatischen Importzolldeklaration, Anlage 3, vorlegen. Ferner liegt die CMR vom Frachtführer S***** K***** den Fakturen bei. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die Ware exportiert und in Kroatien verzollt wurde." Sehr geehrte Frau Mag. H*****, wir ersuchen Sie höflichst auf unsere Stellungnahme zu antworten bzw. die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen bevor Sie die Berufung dem UFS vorlegen. Außerdem beantragen wir eine mündliche Verhandlung vor dem UFS…“ Mit Bericht vom 4. 6. 2010 legte das Finanzamt die Berufung mit den vorstehend angeführten Aktenkopien dem Unabhängigen Finanzsenat als (damaliger) Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis VwGH 20. 12. 2012, 2009/15/0146, im RIS am 29. 1. 2013 veröffentlicht, dass der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vorliegen, vom inländischen Lieferer zu erbringen sei. Den Ausführungen des EuGH im Urteil EuGH 27. 9. 2007, C-146/05, Albert Collee, sei zu entnehmen, dass im gegebenen Zusammenhang im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen ist. Es sei auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (vgl. VwGH 18. 10. 2007, 2006/16/0108). Entscheidend sei, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der UFS wandte sich in anderen Verfahren mit vergleichbaren Berufungspunkten unter Hinweis auf dieses Erkenntnis an das Finanzamt, wobei zunächst eine Reaktion unterblieb. Der Referent führte hierauf mit E-Mail vom 23. 10. 2013 in diesem und in vergleichbaren Verfahren aus: „…In den oben angeführten Berufungsverfahren ist – teilweise neben anderen Punkten – strittig, ob steuerlich anzuerkennende Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, da entsprechende Nachweise erst nachträglich der Abgabenbehörde vorgelegt wurden, was nach der früheren Verwaltungspraxis eine Anerkennung ausgeschlossen hat. Der VwGH hat entschieden, dass im Bereich der Nachweisführung nicht auf den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen ist (VwGH 23. 9. 2010, 2006/15/0234; VwGH 20. 12. 2012, 2009/15/0146). Auch der EuGH 27. 9. 2007, C-146/05, Albert Collee, stellt auf die materielle Anforderung der Ausfuhr bzw. igL ab. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nämlich, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Wenn im Abgabenverfahren der Beweis gelingt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv vorliegen, ist trotz mangelhaftem Nachweises die Steuerbefreiung zu gewähren (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. A., zu Art. 7 BMR, Rz 26). Es ist daher zu ermitteln, ob in diesen Verfahren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen. Hierzu sind am bereits 7. 3. 2013 […] mehrere Ermittlungsaufträge bzw. Äußerungsaufträge des UFS ergangen, wobei die Fristen (31. 5. 2013), sofern solche gesetzt wurden, ohne Reaktion des Finanzamts verstrichen sind. Ich darf daher nochmals ersuchen, in allen eingangs genannten Verfahren unter Zugrundelegung der Judikatur des EuGH und des VwGH zu prüfen, ob – und allenfalls in welchem Umfang – die Steuerfreiheit weiterhin zu versagen ist, und das Ergebnis dieser Prüfungen mit den jeweiligen Berufungswerbern zu erörtern. Sollte auf Grund der neuerlichen Überprüfungen das Finanzamt zu der Ansicht gelangen, den Berufungsbegehren sei – ganz oder teilweise – Rechnung zu tragen, wäre – allenfalls mit Zustimmung der Berufungswerber – die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen durch das Finanzamt zu erwägen, wobei bemerkt wird, dass eine unkomplizierte Erlassung von BVE nur mehr bis Jahresende möglich ist, da ab nächstem Jahr die Restriktionen durch das FVwGG 2012 zu beachten sind. Sollten keine Berufungsvorentscheidungen erlassen werden, wäre zum Ergebnis der Überprüfungen Stellung zu nehmen und zu begründen, warum nach Ansicht des Finanzamtes weiterhin nicht von einer Steuerfreiheit auszugehen ist. Um entsprechende Berichte – sofern keine BVE erlassen wurden, unter Anschluss sämtlicher bezughabender Finanzamtsakten und Prüfungsunterlagen (Arbeitsbögen) – jeweils bis zum 10. 1. 2014 wird gebeten.“ Mit E-Mail vom 25. 11. 2013 gab das Finanzamt zu drei Verfahren, darunter auch das gegenständliche, eine Äußerung ab: „…Nach Aussage der Prüferinnen sind alle Unterlagen die vorhanden waren auch geprüft worden und können keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Aus Sicht des Finanzamtes sind in den oben genannten Fällen Sorgfaltspflichten und Vertrauensschutz besonders geprüft worden. Hinweis auf Rz 4016 Mit der in Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 enthaltenen Vertrauensschutzregelung wird dem Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung trotz fehlender Voraussetzung belassen, wenn er bei Beachtung der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfalt die unrichtigen Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnte. Was der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind nicht die persönlichen Eigenschaften, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH 08.11.2007, V R 26/05). So ersetzt zB die zeitgerechte Überprüfung der UID des Abnehmers auf ihre Gültigkeit für sich allein nicht die darüber hinaus geforderten Nachweispflichten. Und Rz 4017 Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers wird der Sorgfaltspflicht des Unternehmers im Regelfall dadurch genügt, dass er sich die UID des Abnehmers nachweisen lässt. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens des Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 ist bei ständigen Geschäftsbeziehungen nur in Zweifelsfällen erforderlich. Holt ein dem Unternehmer unbekannter Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat unter Ausweis einer UID Waren ab, wird hingegen regelmäßig eine Abfrage nach Stufe zwei des Bestätigungsverfahrens erforderlich sein. Und Rz 4018 In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden festzuhalten. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen. Zweckmäßigerweise wird er sich einen geeigneten Ausweis (Reisepass, Führerschein) vom Abholenden zeigen lassen und dann die maßgebenden Daten schriftlich festhalten. Liegen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung vor, schuldet der Abnehmer die entgangene (österreichische) Steuer. Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung über die Lieferung ausgewiesene Betrag. Auch beim Salzburger Steuerdialog 2012 wurde die Problematik des Vertrauensschutzes diskutiert: Sofern der liefernde Unternehmer auf Angaben des Abnehmers vertraut hat, die sich zwar nachträglich als unrichtig herausstellen, er dies aber trotz Einhaltung der ordnungsgemäßen kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht erkennen konnte, wird die auf die gegenständliche Lieferung entfallende Steuer nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht von ihm, sondern vom Abnehmer geschuldet. Ein Vertrauensschutz iSd Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 liegt weiters aber nur dann vor, wenn die Nachweispflichten (formell) ordnungsgemäß erfüllt wurden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art. 7 Anm. 71 mHa BFH 08.11.2007, V R 26/05). Auch die Prüfung der Identität des Abnehmers unter Einhaltung der ordnungsgemäßen kaufmännischen Sorgfaltspflicht ist dafür erforderlich. Sofern diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt sind, besteht für den österreichischen Lieferanten ein Vertrauensschutz iSd Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 und schuldet der Abnehmer die Umsatzsteuer. In den drei genannten Fällen liegt nach Ansicht des Finanzamtes kein schutzwürdiges Verhalten des Abgabepflichtigen vor und kann den Berufungen daher aus Sicht des Finanzamtes nicht stattgegeben werden.“ Als Stellungnahme der Außenprüferin wurde jene vom 17. 2. 2010 (!) der Berufungsbehörde vorgelegt. Die angeforderten Akten des Finanzamtes wurden dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgelegt. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. 3. 2014 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zur Verhandlung für jede einzelne verfahrensgegenständliche Lieferung alle Unterlagen beizubringen, die ihr zur Nachweisführung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Art. 7 UStG 1994) oder einer Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) zur Verfügung stehen. Außerdem mögen dem Gericht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Ladung schriftlich oder mit E-Mail die Anlagen 1 bis 4 und A bis I der Eingabe vom 11. 2. 2010 vorgelegt werden. Der belangten Behörde wurde gemäß § 266 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einer Woche ab Zustellung dieser Ladung zur Vorlage der bereits am 23. 10. 2013 angeforderten vollständigen Veranlagungsakten einschließlich Arbeitsbogen der Außenprüfung – falls auf Datenträger vorhanden: in Form von Ausdrucken (§ 266 Abs. 3 BAO) – gesetzt. Mit E-Mail vom 12. 3. 2014 legte die steuerliche Vertretung die Anlagen zur Berufung vom 11. 2. 2010 vor. In der Beilage 4 wird ausgeführt: „1) *****Empfänger_1***** Rechnung 4041 vom 09.06.2006 über € 8.815,05 Rechnung 3998 vom 19.05.2006 über € 4.633,20 Die Ware wurde von Sped. We***** Ausfuhr abgefertigt, CMR erstellt. (Siehe dazu Kopie der We*****-Rechnungen 68/30099 + 2006142704 - Anlage 1 + 2.) Weiters Kopien der kroatischen Importzolldeklaration. CMR-Frachtführer S*****-Komerce ist den Fakturen angeheftet. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die Ware exportiert und in Kroatien verzollt wurde. 2) *****Empfänger_2***** (Slovakia) - Rudolf Ho***** (Ungarn) Hier haben wir so gut wie keine Unterlagen und müssen daher die Steuerpflicht anerkennen. Fakturenwert *****Empfänger_2***** € 4.991,48 Fakturenwert R. Ho***** € 2.243,68 € 7.235,16 3) *****Empfänger_3***** Trade Sämtliche Transporte wurden von der Firma Vinko N***** (Slowenien) durchgeführt und die Transportdurchführung zusätzlich schriftlich bestätigt (09.09.2009). Originalschreiben dazu liegt vor. (Anlage A) Im einzelnen handelt es sich um folgende Fakturen: [… - siehe mündliche Verhandlung] Alle CMR's von N*****. * Wurde durch x-mal aus- und einsortieren offensichtlich verlegt! Für die mit + bezeichneten Fakturen liegt das von N***** ausgestellte CMR mit der Unterschrift des Warenempfängers (in Kopie) vor. Notarielle Beglaubigung der vorgelegten Kopien - siehe Anlage H. 4) *****Empfänger_4***** Fruit S.R.L. Transporte durch N***** (siehe Kommentar zu *****Empfänger_3*****) + 2007-05 4641 CMR 004596 € 7.392,00 + 2007-11 4975 CMR 006538 € 8.049,60 € 15.441,60 + Dafür ist Kopie der Bestätigung des Empfängers (siehe *****Empfänger_3*****) vorhanden. 5) *****Empfänger_5***** Fruct S.R.L. [… - siehe mündliche Verhandlung] Für alle vorstehenden Fakturen liegt von Herrn Petru B***** - zusätzlich zum CMR (original unterschrieben) - eine zusätzliche Transportdurchführungsbestätigung vor. Bei ++ liegt die Kopie der Empfangsbestätigung vor. 2007-05 4645 CMR D000309 € 8.684,17 4661 CMR D000311 € 8.245,56 Sendungen wurden von Firma St*****/G***** durchgeführt. CMR original unterschrieben sind vorhanden. Firma St***** gibt es nicht mehr. Wir haben aber 2 CMR, die dokumentieren, dass St***** Leerkisten von *****Empfänger_5***** Fruct zurück gebracht hat, so dass klar ist, dass St***** auch Ware an *****Empfänger_5***** Fruct geliefert hat (Anlage B). Diese CMR sind von *****Empfänger_5***** Fruct abgestempelt und abgezeichnet. Weiters existieren zahlreiche CMR's, die den Rücktransport von Leerkisten (Absender *****Empfänger_5***** Fruct) dokumentieren (Anlage C). 2007-06 4749 CMR ohne Nr. € 8.133,38 Der Transport wurde durch La***** Transport (rumänischer Frächter) durchgeführt und die Ware auch vom Fahrer bezahlt. CMR ist original unterzeichnet, LKW-Nr. sind vermerkt, mehr haben wir nicht. 6) *****Empfänger_6***** Fruct [… - siehe mündliche Verhandlung] Vorgenannte Transporte wurden duch Herrn P. B***** durchgeführt. Original unterschriebene CMR vorhanden, außerdem Transportbestätigungen. Für Fakt. 4701 ist die Kopie der Empfangsbestätigung bei der Rechnung. Originale der Empfangsbestätigungen sind bei einem rumänischen Rechtsanwalt, weil *****Empfänger_6***** für Frachten an Herrn P. B***** Geld schuldet. 2007-05 4656 CMR ohne Nr. € 12.234,24 Firma F***** (österr. Firma) hat die Ware abgeholt. F***** ist nicht mehr auffindbar. Name des Fahrers ist bekannt. 2007-05 4675 CMR A-185073 € 13.305,60 Transport durch OA***** (österr. Firma), CMR vorhanden, Unterschrift aber nicht vorhanden. 7) *****Empfänger_7***** S.R.L. [… - siehe mündliche Verhandlung] Obige Transporte wurden von Fa. Sz***** durchgeführt. Alle CMR sind original unterschrieben und zusätzliche Transportbestätigung ist für jede Faktura vorhanden - Anlage D als Beispiel. Passkopie von Herrn Sz***** liegt vor - Anlage E. 2007-05 4643 CMR KOl1957 € 10.056,30 4672 CMR KOl1960 € 11.493,85 OV****** ist ein rumänischer Spediteur. Die CMR sind original unterzeichnet, Name des Fahrers ist vermerkt, LKW-Nr. auch. 2007-05 4680 CMR ohne Nr. € 11.925,76 Transporteur T***** Intertrans, Fahrer hat die Ware bezahlt, sein Name ist vermerkt. CMR ist original unterschrieben. 2007-06 4738 CMR A185015 € 14.278,60 Transport durch OA***** (österr. Spediteur), der nicht mehr auffindbar ist. CMR ist original unterschrieben. 2007-06 4774 CMR D020305 € 10.909,16 Transport durch Fa. St***** (österr. Frächter), die es nicht mehr gibt - Konkurs. CMR ist original unterzeichnet. 8) *****Empfänger_8***** S.R.L. 2007-04 4596 € 583,20 Hiefür sind keinerlei Exportdokumente zu finden. 9) *****Empfänger_9***** Trade 2007-04 4568 CMR B172599 € 2.673,00 Original von P*****-Trans unterzeichnetes CMR liegt vor (bei Faktura). P*****-Trans, Herr Ar*****-Ma***** hat die Transportdurchführung auftrags *****Empfänger_9***** bestätigt. Original liegt bei (Anlage F), außerdem ist die Kopie der Empfangsbestätigung von *****Empfänger_9***** unterzeichnet ebenfalls vorhanden (bei Faktura). 10) *****Empfänger_10*****M***** 5.R.L. [… - siehe mündliche Verhandlung] Für alle Lieferungen, die mit SZ bezeichnet sind, liegt das original unterschriebene CMR vor. Außerdem hat die Firma Sz***** die Transportdurchführung separat bestätigt (liegt bei der jeweiligen Faktura). Passkopie von Herrn Sz***** Tibor liegt ebenfalls vor (Anlage E). Für alle Lieferungen, die mit MSZ bezeichnet sind, hat die Firma Mo***** Szaba die Transporte durchgeführt. CMR original unterzeichnet liegen vor. Außerdem hat Herr Mo***** Szaba die Transportdurchführung separat bestätigt (liegt bei der jeweiligen Faktura). Die Firma J***** hat ebenfalls die Transportdurchführung separat bestätigt (Anlage G), selbstverständlich sind alle CMR's original unterzeichnet vorhanden. Zusätzlich haben wir die Originale der Empfangsbestätigungen, welche der Firma J***** vorliegen. Anlage I als Muster für alle von J***** erhaltenen Empfangsbestätigungen. Alle CMR's sind original unterzeichnet vorhanden, auch von den anderen Spediteuren, die nur ganz wenige Transporte durchgeführt haben. 11) Fructo A.S. SRL 2007-03 4526 CMR 172666 € 2.916,00 Dieser Transport wurde von P***** Trans durchgeführt. Original der Transportbestätigung liegt vor (Anlage F). Zusätzlich ist die Kopie der Empfangsbestätigung für P*****-Trans vorhanden. [… - siehe mündliche Verhandlung] Diese vier Transporte wurden J***** (Firma aus Gl*****) durchgeführt. Original der Transportbestätigung ist vorhanden (Anlage G) zusätzlich haben wir die Originale der Empfangsbestätigungen, welche der Firma J***** vorliegen. [… - siehe mündliche Verhandlung] Diese vier Transporte wurden von Fa.Sz***** durchgeführt. Original unterzeichnete CMR's und zu jeder Faktura separate original unterzeichnete Transportbestätigung liegen bei. Passkopie von Herrn Sz***** vorhanden. (Anlage E) [… - siehe mündliche Verhandlung] (1) D***** Trans aus Ob***** - CMR original unterzeichnet ist vorhanden. (2) OV****** (rumänischer Spediteur) CMR original unterzeichnet, Fahrername bekannt. (3) S.c. De***** Sped. (rumänischer Frächter) CMR original unterzeichnet, Fahrername bekannt. (4) Sped. Di***** Group (rumänische Firma) CMR original unterzeichnet. Name des Fahrers und Zahlers bekannt. 2007-06 4737 CMR ohne Nr. € 10.857,60 Trans.Se*****. CMR original unterschrieben, Fahrer-Name vermerkt. 2007-07 4756 CMR KOl1944 € 10.921,20 Sped. OV****** (rumänischer Frächter) Empfang der Ware durch Unterschrift am CMR bestätigt. Name des Fahrers notiert. 12) *****Empfänger_12***** Fruct SRL + 2007-12 5042 CMR 006009 € 12.542,40 Für 5042 liegt Empfangsbestätigung (in Kopie) vor 5065 CMR 005623 € 11.980,80 2008-01 5125 CMR 008119 € 12.540,00 5139 CMR 008717 € 12.542,40 Alle Transporte durch N*****/Slowenien, CMR's original unterzeichnet bei den Fakturen. Transportdurchführungsbestätigung vorhanden (Anlage A). Notarielle Beglaubigung der vorgelegten Kopien - siehe Anlage H. 13) *****Empfänger_13***** Fruct S.R.L. 2008-01 5153 CMR ohne Nr. € 10.130,42 Transporteur P. B*****. CMR bei Faktura. Separate Transportbestätigung von B***** liegt vor. 14) *****Empfänger_14***** Trans S.R. [… - siehe mündliche Verhandlung] Diese sechs Transporte wurden von Herrn P. B***** durchgeführt. Die Ware wurde bei Abholung bezahlt. CMR's unterschrieben bei den Fakturen, separate Transportbestätigungen ebenfalls vorhanden. [… - siehe mündliche Verhandlung] (1) L****** Trans - CMR original vom Fahrer und Zahler unterzeichnet vorhanden. (2) R***** Trans KFT (ungar. Frächter) Unterschriften auf CMR nur in Kopie. (3) Ke***** Trans (ungar. Frächter) CMR original unterzeichnet (4) S.c. Pa***** Trans (Rumänien) wie (3). 15) SC *****Empfänger_15***** Fruct SRL [… - siehe mündliche Verhandlung] Alle vier Transporte durch Firma N*****. Ware bei Abholung bezahlt. CMR's bei den Fakturen. Separate Transportbestätigung siehe Anlage A zu 5336, 5327 und 5319 ist Kopie der Übernahmebestätigung vorhanden. Notarielle Beglaubigung der vorgelegten Kopien - siehe Anlage H. 16) *****Empfänger_16***** Business SRL 2008-04 5331 CMR 202667 € 13.104,00 Firma Sz***** hat Transport durchgeführt. CMR original unterzeichnet und separate Transport- und Übernahmebestätigung bei Faktura. Passkopie von Herrn Sz***** ist vorhanden - Anlage E. 17) *****Empfänger_17***** Com. SR [… - siehe mündliche Verhandlung] Alle vier Transporte durch N*****. Ware wurde bei Abholung bezahlt. CMR original unterzeichnet bei Faktura, separate Transportbestätigung (Anlage A). Zu allen Fakturen liegt Kopie der Übernahmebestätigung (vom Kunden gezeichnet) vor. Notarielle Beglaubigung der vorgelegten Kopien - siehe Anlage H. 18) S.c. *****Empfänger_18***** Com-SRL [… - siehe mündliche Verhandlung] Obige vier Transporte durch N*****. CMR original unterzeichnet und Kopie der Übernahmebestätigung bei den Fakturen, separate Transportbestätigung - Anlage A. Notarielle Beglaubigung der vorgelegten Kopien - siehe Anlage H. [… - siehe mündliche Verhandlung] Spediteur, Abholer und Zahler war die rumänische Firma F*****1 LogisT*****. CMR original unterzeichnet bei den Fakturen. 19) *****Empfänger_19***** SRL [… - siehe mündliche Verhandlung] Transport, Abholung und Zahlung für Rg. 5393 durch Spedition Sz*****. CMR original unterzeichnet und separate Transportbestätigung bei den Fakturen. Für 5411 leider CMR verloren. 20) SC *****Empfänger_20***** Trading SRL 2008-06 5470 CMR 007398 € 16.848,00 5461 CMR 006912 € 19.907,20 Transport, Abholung und Zahlung durch N*****. (Kommentar wie Pt. 18, 17 usw.)“ Nach Verstreichen der dem Finanzamt gesetzten Nachfrist langten am 28. 3. 2014 bei Gericht der Finanzamtsakt und am 31. 3. 2014 der Arbeitsbogen ein. In der mündlichen Verhandlung am 8. 4. 2014 wurde zunächst festgehalten, dass die in der Anlage 1 zur Berufung – wie aus der Niederschrift ersichtlich – genannten Exporte verfahrensgegenständlich sind. Der steuerliche Vertreter gab zum Beschwerdeantrag betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 an, dass abweichend von den angefochtenen Bescheiden folgende Beträge zusätzlich als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt werden mögen: 2006: 12.227,70 Euro 2007: 615.297,42 Euro

Normen und Schlagworte

AusfuhrlieferungInnergemeinschaftliche LieferungVersandVersendungSpeditionAusfuhrnachweisCMR-Frachtbrief

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101624/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101624.2010
Stammnummer
100477
Gültig
16.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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