…Oktober 2018, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***2*** ***3***, geb. ***4***1995, für den Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision…
…Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/15/0014). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035…
…bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art anzuwenden - somit auch für die Familienbeihilfe. Gemäß § 207 Abs 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern in fünf Jahren. Gemäß § 207 Abs 2 beträgt die Verjährungsfrist bei Hinterziehung jedoch zehn Jahre. Die Beschwerdeführerin hat…
…Druck), § 26 Rz 10, 11). 2.3 Objektive Rückzahlungspflicht Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008…
…gemäß § 26 Abs 1 FLAG zurückzuzahlen. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG FB gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden KAB zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden. Der…
…ist die Fa. ÖBB von der Rückgabe des Ausweises verständigt worden. Am 18.6.2013 ist vom Finanzamt B ein Bescheid über die Rückforderung von Ersatzleistungen für zu Unrecht in Anspruch genommener Schülerfreifahrt für das Schuljahr 2010/11 erlassen und darin ausgesprochen worden, dass die…
…1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurden vom Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt € 8.290,- für die Kinder L und M gemäß § 26 Abs…
…Es besteht daher ab Dezember 2010 kein Anspruch mehr auf Gewährung der österreichischen Familienleistungen. In der Folge wurde von Ihnen die zu Unrecht bezogenen österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2012 in Höhe von € 8.310,20 rückgefordert…
…vorgelegen. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: " § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist…
…Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 13. Juli 2009 den Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur Zurückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe in Höhe von € 654,50 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 203,60, insgesamt € 858,10…
…BGBl. I Nr. 142/2000 lautet: "§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende…
…| 19.11.2007 | Notstandshilfe-Schulung | 5,35 | 17.11.2007 | 19.11.2007 | Beih. Deckung Lebensunterhalt | 13,15 Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 29. Jänner 2008 wurde die Bw…
…L. noch das Studienblatt für das Sommersemester 2005 vor. Das Finanzamt erließ am 2. August 2007 den verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 im oben genannten Ausmaß und führte dazu aus, dass…
…drei Monate nach dem Ende der Ausbildung liegt und somit auch nach § 2 Abs 1 lit d kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehen kann. Die Familienbeihilfe wurde in diesem Zeitraum daher zu Unrecht bezogen. Dies ist auch zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Im Übrigen ist anzumerken…
…und Kinderabsetzbetrag an G auf das angegebene Konto überwiesen worden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 forderte die Finanzbehörde vom Bw die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind M zurück. Die Rückforderung belief sich insgesamt auf € 4.532,70…
…und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. September 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für das Kind VM werden Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) als zu Unrecht bezogen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG i…
…4 Z 3 lit. a EStG 1988 auf vorgenannte Gesetzesstelle sind zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen als auch Kinderabsetzbeträge zurückzuzahlen. Ausgehend von den Sachverhaltsschilderungen und den Ausführungen im Rechtsmittel hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Zuge ihrer rechtlichen Erwägungen die unstrittigen Fakten, dass die Bw. seit…
…nbsp; Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht erhöhte Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) für den Zeitraum Mai 2001 bis Februar 2003 sowie vom Juli 2003 bis Juni 2005 für ihre behinderte Tochter A bezogen hat. Die Bw. hat zwei Töchter und einen Sohn…
…Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Margot Tonitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und an Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 für die Kinder M. B und P…