Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0632-S/02
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)im Sinne des §26 FLAG 1967, Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-S/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Margot Tonitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
an Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni
2000 für die Kinder M. B und P. B. entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe
des in der Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2002 festgesetzten
Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für
die Kinder M. B. und P. B. für die Zeit vom 1. September 1999 bis
30. Juni 2000 bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Voraussetzungen
gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG, BGBl. 1967/376
idgF) nicht mehr gegeben waren,
erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Kinder M. und P. B. für die Zeit vom
1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 in Höhe von insgesamt 100.410,00
S.
Gegen obigen
Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
27. März 2001 wurde am 11. Juni 2001 Berufung eingebracht.
Zur Begründung wurde von der mit nachgereichter Vollmacht der in Kanada
aufhältigen Bw. ausgestatteten Schwester ausgeführt, dass die Bw. von
Juli 1998 bis August 1999 in Salzburg wohnhaft gewesen sei. Der Mann der Bw.
habe im August 1999 ein Schrödinger Stipendium vom Fond zur Förderung
der Wissenschaften erhalten.
Auf einen Vorhalt des
Finanzamtes vom 6. Juli 2001 bestätigte die Bw. den gewöhnlichen
Aufenthalt der ganzen Familie in Salzburg von Juli 1998 bis August 1999, legte
die Bestätigung des Fonds zur Förderung der Wissenschaften über
die Gewährung des Schrödinger Stipendiums für ihren Ehegatten von
August 1999 bis Dezember 2000 vor und bevollmächtigte ihre Schwester, ihre
Angelegenheiten mit dem Finanzamt Salzburg-Stadt zu regeln.
Mittels
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2002 gab das Finanzamt der
Berufung insoweit teilweise statt, als es den gegebenen Familienwohnsitz in
Salzburg vom Juli 1998 bis August 1999 berücksichtigte und den
Rückforderungsbetrag auf die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni
2000 und somit auf 42.750,00 S einschränkte. Auf die aktenkundige
Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Berufungsbehörde. Dazu wurde
folgendes ausgeführt: Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF seien bezogene
Beträge, welche ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung der
Behörde bezogen worden sind, nicht rückzuerstatten.
Im gegenständlichen Fall
seien einerseits im Juli 1999 die bezughabenden Urkunden an die
Familienbeihilfenstelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt durch die Bw.
übermittelt als auch durch die zuständige Sachbearbeiterin
erklärt worden, dass ein Bezug der Familienbeihilfe möglich sei. In
der Folge sei die bezogene Familienbeihilfe auch zweckentsprechend
gutgläubig verbraucht worden.
Die nunmehrige
Rückforderung des bezogenen Betrages stelle für die Bw. eine
außergewöhnliche Härte dar, da sie über kein Einkommen
verfüge.
In Anbetracht der
Gesamtsituation wäre es auch unbillig gegenüber der Bw., die
Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe aufrecht zu erhalten und werde
das höfliche Ersuchen im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG gestellt, von der
Rückforderung der bezogenen Beträge abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
Kinder dürfen sich nicht ständig im Ausland aufhalten.
Mit Juli 1998 erfolgte der
Zuzug der Bw mit ihrer Familie nach Österreich, Salzburg, ??-Straße
und mit selbigem Monat ( über Antrag) der Bezug der Familienbeihilfe
für die beiden minderjährigen Kinder.
Nach erfolgter
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Zeiten nach dem
1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 hat das Wohnsitzfinanzamt den
gegenständlichen Rückforderungsbescheid gemäß den
§§ 25, 26 iVm § 13 FLAG 1967 erlassen. Die zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2002
rückgefordert.
Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens konnte ein bestehender Wohnsitz der Bw. und ihrer Familie
in Salzburg von Juli 1998 bis August 1999 glaubhaft gemacht werden, sodass das
Finanzamt zu Recht der Berufung teilweise Folge gegeben und den
Rückforderungsbetrag auf 42.750,00 S eingeschränkt und das
Mehrbegehren abgewiesen hat.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich
durch eine unrichtige Auszahlung durch den
Dienstgeber oder durch "eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung
darauf Bezug nimmt und einwendet, dass die unrichtige Auszahlung und damit der
Bezug der Familienbeihilfe ja auf einem ausschließlich bei der
Behörde liegenden Fehlverhalten zurückzuführen sei, ist zu sagen
:
Dienststellen
der Finanzverwaltung, soweit sie Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen,
sind keine auszuzahlenden Stellen im Sinne des
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967. Daraus wird
abgeleitet, dass Überzüge von Familienbeihilfe, die durch eine
unrichtige Auszahlung von Dienststellen der Finanzverwaltung verursacht wurden,
sehr wohl gem. § 26 FLAG rückgefordert werden können,
-auch dann-wenn die unrichtige Auszahlung der Familienbeihilfe durch ein
aussschließlich bei der Behörde zu suchendes Fehlverhalten erfolgt
ist.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit
dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und
verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo
sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen
Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes
gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof
unterstreicht diesen Rechtsstandpunkt in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991,
90/13/0241, in dem er auf die
objektive Erstattungspflicht
des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde besteht.
Soweit sich das
gegenständliche Berufungsbegehren auf § 26 Abs. 1 erster Nebensatz
FLAG 1967 idgF stützt, konnte es aus den vorstehenden Erwägungen nicht
unter die bezeichnete Norm subsumiert werden, und war daher das Rechtsmittel
insoweit als unbegründet abzuweisen.
Über den Antrag,
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 idgF von der
Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen, hat noch keine der im
Gesetz genannten Oberbehörden entschieden. Wegen Unzuständigkeit des
Unabhängigen Finanzsenates wäre dieser Antrag für sich betrachtet
zurückzuweisen.
Insgesamt war die
gegenständliche Berufung daher teilweise stattgebend zu erledigen und der
Rückforderungsbetrag im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2002 mit S 42.750,00 (€ 3.106,76) zu
bestätigen.
Salzburg,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-S/02
- Stammnummer
- 5375
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF