Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1903-W/07
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1903-W/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 26. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Rudolf
Stifter, vom 25. August 2006 betreffend Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 1. Mai
2003 bis 30. September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Für das Kind VM werden
Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) als zu Unrecht bezogen
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG i. V. m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw.
lit. c EStG 1988 zurückgefordert:
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Zeitraum
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Art
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Betrag
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1.5. 2003 bis
31.8. 2003;
1.1. 2004 bis 30.9.
2004
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FB
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2.316,60
€
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1.5. 2003 bis
31.8. 2003;
1.1. 2004 bis 30.9.
2004
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KAB
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661,70
€
Entscheidungsgründe
Die Bw. legte im Zuge der am 10. April 2006 erfolgten
Retournierung des mit 30. Dezember 2005 datierten Formulars
"Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" nachstehende Belege
betreffend die Ausbildung ihrer Tochter V vor:
a. Bestätigung über ein Studium an der SUA im
Zeitraum Herbst 2001 bis Frühjahr 2003;
b. 2 Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität Wien
über im WS 2004/2005 im Gesamtausmaß von 8 Semesterstunden
absolvierte Prüfungen (Studienrichtung Romanistik, Spanisch);
c. eine Bestätigung über im Zeitraum März
bis Mai 2005 absolvierte freiwillige Sozialarbeit in Peru (Verantwortliche der
Logistik für die Unterstützung von Anden- Gemeinschaften);
d. eine mit 30. November 2005 datierte Bestätigung
über eine ab dem 26. September 2005 erfolgte Teilnahme an einem
Schriftstellerkurs an der NSAD, wobei der Abschluss des Kurses mit 27 Juni 2008
prognostiziert wird.
Ausgehend von diesen Unterlagen wurde an die Bw. neuerlich
ein mit 11. August 2006 datiertes Formular übermittelt, wobei seitens des
Finanzamtes ausgeführt wurde, dass in Ansehung des Umstandes, dass die
Tochter der Bw. lediglich im WS 2004/2005 an der Universität Wien studiert
habe, die Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2003 bis September 2004
zurückzufordern sei.
Dessen ungeachtet wurde die Bw. aufgefordert einen Nachweis
betreffend die überwiegende Kostentragung während des Auslandstudiums
in N zu erbringen, bzw. ein Studienbuchblatt und - falls vorhanden -
entsprechende Zeugnisse nachzureichen.
In ihrem auf Grund einer Erinnerung erstatteten
Antwortschreiben gab die Bw. bekannt, dass bereits um eine entsprechende
Bestätigung bei der Universität in N, wonach V kein Stipendium erhalte
und demzufolge die Eltern sämtliche Kosten zu tragen hätten, angesucht
worden sei, dieses aber bis dato bei der Bw. nicht eingelangt sei.
Der Aufenthalt in P sei im Wunsch der Tochter
"Schriftstellerei" zu studieren gelegen.
Dies deshalb, da die Bw. den Rat erteilt habe,
sicherheitshalber noch eine Sprache zu studieren.
V habe sich letztendlich für das Fach "Spanisch"
entschieden und auch ein Studium an der Universität Wien begonnen.
Da sich in weiterer Folge die Studienbedingungen im
gewählten Fach schon aus Platzgründen (überfüllte
Hörsäle) als untunlich erwiesen hätten, habe sich die Tochter der
Bw. entschlossen einen - von den Eltern zur Gänze finanzierten - Aufenthalt
in P anzutreten, mit dem Ziel Spanisch zu lernen.
In Ansehung der nicht unbeträchtlichen, jedenfalls
über das Ausmaß der ansonsten für ein Studium in Wien
angefallenen Kosten und des Umstandes, dass V in P tatsächlich gut Spanisch
gelernt habe, erscheine es billig von der Rückforderung der
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum Abstand zu nehmen.
Das Finanzamt schloss sich den Erwägungen der Bw.
nicht an und forderte mit Bescheid vom 25. August 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. September 2004 im
Gesamtausmaß von 3.894,70 € zurück.
In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, dass
die im Zusammenhang mit der in P geleisteten freiwillig geleisteten Sozialarbeit
erworbenen Spanischkenntnissen, nicht das in § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) für die Gewährung der
Familienbeihilfe für volljährige Kinder normierte Kriterium der
Berufsausbildung erfüllen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 26.
September 2006 führte die Bw. aus, dass V insoweit für einen Beruf
ausgebildet worden sei, da die im Rahmen der Sozialarbeit erworbenen
Spanischkenntnisse von der BS in Wien einer Prüfung unterzogen worden seien
und diese anerkannt worden seien.
Neben der Nachreichung von Belegen bzw. Dokumenten diverser
Schulen und Universitäten wurde der Berufung ein von der Tochter der Bw.
verfasster Schriftsatz betreffend ihre im Zeitraum April 2003 bis zum
Wintersemester 2005 genossene Ausbildung beigelegt.
In concreto habe sich V im April 2003 von der SUA wegen der
enorm anfallenden Kosten beurlauben lassen.
Auf Grund der Tatsache, dass an obgenannter
Bildungseinrichtung ein Studium im Fach Spanisch begonnen, respektive zwei
Semester lang mit sehr gutem Erfolg absolviert worden sei, habe sich die Tochter
der Bw. in Wien nach Studienmöglichkeiten in diesem Fach erkundigt. In
Ansehung des Umstandes, dass an der Universität Wien im Fach Spanisch - wie
auch der Ablichtung des Diplomstudienplanes Romanistik zu entnehmen sei -
ausnahmslos mit dem Aufbaukurs zu beginnen sei und der Studiengang in dieser
Sprache ohnehin "überlaufen" gewesen sei, habe V beschlossen, die bereits
erworbenen Sprachkenntnisse via Besuch eines spanisch sprechenden Landes zu
vertiefen.
Demzufolge habe die Tochter der Bw. unentgeltlich für
eine Organisation in P gearbeitet und bestätigter Weise im Zeitraum
September bis Dezember 2003 einen von der Organisation angebotenen Spanischkurs
besucht, wobei dies mit dem Zertifikat der NGO MA bestätigt worden
sei.
Zusammenfassend habe die Mitarbeit bei der Organisation
Kosten von 600$ verursacht und seien auch die für den Spanischunterricht
zusätzlich anfallenden Aufwendungen aus eigenem zu tragen gewesen. Auf
Anraten ihres Spanischlehrers habe sie den Kurs unterbrochen und stattdessen die
Konversationsfähigkeit weiter ausgebaut.
Nach ihrer Rückkehr aus Südamerika sei im Juni
2004 ein vom Lateinamerika Institut veranstalteter Spanischkurs für
höhere Konversation besucht worden (in diesem Zusammenhang bestätigte
das Institut mit Schreiben vom 21. September 2006, 4 Besuche).
Nach dem Entschluss die Studien in den USA aus
Kostengründen nicht mehr fortzusetzen, habe die Tochter beschlossen im WS
2004/05 in Wien ein Studium im Fach Spanisch zu beginnen, jedoch keinen
Studienplatz mehr bekommen.
Demzufolge habe sie Portugiesisch inskribiert und
zusätzlich eine ausschließlich in spanischer Sprache gehaltene
Vorlesung belegt, respektive diese mit Bestnote absolviert.
Nach Beendigung des Wintersemesters 2004/2005 sei neuerlich
eine Südamerikareise angetreten worden und seien die Sprachkenntnisse
vertieft worden.
Nämliche Kenntnisse würden nunmehr in das ab
September 2005 an der NSAD begonnene auf dem Gebiet der Schriftstellerei und des
Journalismus angesiedelten Studium einfließen.
Ein, am 18. September 2006 absolvierter Test der BSW habe
die Stufe B2 (640 von 800 möglichen Punkten; entspricht der kompetenten
Sprachverwendung) ergeben, ein Umstand, der erworbenen Sprachkenntnisse
widerspiegle und sei angedacht, durch Besuch weiterer Spanischkurse in
Bälde die Stufe C 2 zu erreichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2007 wurde dem
Rechtsmittel der Bw. insoweit teilweise Folge gegeben, als der im Zeitraum
September bis Dezember 2003 bei der NGO absolvierte Spanischkurs als in engem
Zusammenhang mit der Aufnahme des Spanischstudiums an der Universität Wien
stehend erachtet und sohin als Teil nämlicher Ausbildung qualifiziert
worden ist.
Dem gegenüber vertrat die Abgabenbehörde erster
Instanz für den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. August 2003, respektive
1.Jänner 2004 bis 30. September 2004 die Auffassung, dass die in
vorgenannten Zeiträumen erfolgte freiwillige Sozialarbeit bzw. der Besuch
des Sprachkurses am Lateinamerika Institut nicht die Tatbestandsvoraussetzung
des "für einen Beruf ausgebildet werden" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG erfülle und demzufolge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
völlig rechtens rückgefordert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 wurde seitens der Bw.
gegen vorgenannte Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht und
begründend ausgeführt, dass ihre Tochter im
streitgegenständlichen Zeitraum in Spanisch einen 100% Lernerfolg erzielt
habe, wobei die Sprachkenntnisse auch in den angestrebten Beruf als
Auslandskorrespondentin, Autorin und Journalistin einfließen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs.1
lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich
allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993,
93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich
für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der
Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in
qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird,
kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch
für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
In Ansehung letzt getätigter Ausführungen
gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass der
im Zeitraum September bis Dezember 2003 an der Sprachschule der NGO MA
absolvierte Sprachkurs als in Konnex mit dem im WS 2004/2005 begonnenen
Sprachstudium an der Universität Wien stehend zu erachten war.
Ungeachtet des Umstandes, dass zwischen Beendigung des
Kurses und der Aufnahme des Studiums selbst eine Lücke von nahezu 10
Monaten besteht, wird in Übereinstimmung mit de Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung auch seitens des UFS die Ansicht vertreten, dass in
Bezug auf den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe der Kursbesuch im
Zeitraum September bis Dezember 2003 als eigenständige Berufsausbildung
anzusehen war.
Anzumerken verbleibt, dass an der hohen Qualifikation des
Sprachinstitutes, respektive an der Intensität des Sprachunterrichts
angesichts des Abschlusses der Lehrveranstaltungen an der Universität Wien
mit Bestnoten keinerlei Zweifel obwalten.
Im Ergebnis erfolgte so hin die Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 1. September
2003 bis 31. Dezember 2003 zu Unrecht und war diesem Umstand im Zuge der
Rechtsmittelbearbeitung Rechnung zu tragen.
Was allerdings die Rückforderungszeiträume vom 1.
Mai 2003 bis 31. August bzw. vom 1. Jänner 2004 bis 30. September 2004
anlangt, so konnte der Ansicht des Finanzamtes, wonach in diesen Zeiträumen
die Tochter der Bw. nicht für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG ausgebildet worden sei und ergo dessen Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag als zu Unrecht bezogen rückzufordern sind, nicht
erfolgreich entgegengetreten werden.
Nämliche Schlussfolgerung liegt vor allem darin
begründet, dass der Erwerb der Spanischkenntnisse im Zuge der freiwillig
geleisteten Sozialarbeit in Ermangelung der Teilnahme an einem Unterricht an
einer qualifizierten Bildungseinrichtung keine Berufsausbildung
darstellt.
Diese Betrachtung ist auch für den im Juni 2004 am
Lateinamerika Institut belegten Kurs anzustellen, da sich der Besuch desselben
nachgewiesenermaßen auf 4 Tage beschränkt hat.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1903-W/07
- Stammnummer
- 29740
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF