Der Veräußerungsgewinn, den eine unter Gerichtsaufsicht stehende koreanische Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer etwa 60-prozentigen Beteiligung an einer österreichischen GmbH erzielt, unterliegt gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der österreichischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Korea nicht mit 34…
Veräußert ein in der Schweiz ansässiger schweizerischer Staatsbürger eine wesentliche Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (und war der Schweizer in den letzten 5 Jahren vor der Veräußerung bereits in der Schweiz ansässig), dann ist diese Transaktion grundsätzlich gemäß Artikel 13 Z 3 DBA-Schweiz in…
…aus Beteiligungsveräußerungen Passiveinkünfte dar, doch wird ihnen nur dann Schädlichkeitsstatus zugemessen, wenn sie Beteiligungen betreffen, die bei direktem Halten durch die Bank-Muttergesellschaft im Veräußerungsfall Steuerpflicht auslösen würden (siehe § 2 Z 3 lit. c der zitierten Verordnung). Dies ist aber beim Halten von wesentlichen Beteiligungen…
…Artikels 13 Abs. 3 lit. a des Abkommens mit Frankreich. Diese sieht bei wesentlichen Beteiligungen natürlicher oder juristischer Personen vor, dass die stillen Reserven im Quellenstaat zu besteuern sind; insoweit weicht diese Regelung von der Bestimmung des Artikels 13 des OECD-Musterabkommens ab, derzufolge das…
…27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988). Anders als bei der Vorgängerbestimmung des § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 sind nicht nur wesentliche Beteiligungen (mindestens 1%) an Körperschaften erfasst, sondern sämtliche Wirtschaftsgüter und Rechtspositionen, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27…
…6.523.086,00 | abgerundeter Gewerbeertrag | 6.523.000,00 | Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag | 293.535,00 | Hebesatz | 320 % | Gewerbesteuer | 939.312,00 Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer: Einlagen erhöhen den Wert der Beteiligung. Wesentliche Beteiligungen bleiben gemäß …
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…die streitgegenständlichen Vergütungen von der M OG als Gewinnermittlungssubjekt erzielt worden sind oder ob sie unmittelbar (also unter Außerachtlassung der zwischengeschalteten Personengesellschaft) den an der M OG beteiligten natürlichen Personen, die im Streitzeitraum über die M Holding GmbH wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Z 2 2…
…für immer ins Ausland absetzen würde (vgl. Seite 10 des Schreibens). Andererseits hatte der Bw. noch bis Mitte 1992 in Österreich wesentliche geschäftliche Tätigkeiten, nämlich den Abschluss der Verträge betreffend die strittigen Beteiligungsveräußerungen, entfaltet (siehe unten). Der Bw. führte selbst in der Berufung vom 17…
…4.2.1.3. Nicht betriebsführende (vermögensverwaltende) Körperschaft Rz 208: Bei ausschließlich vermögensverwaltend tätigen Körperschaften ist die kleinste Verlustzuordnungseinheit für die Beurteilung des objektbezogenen Verlustvortragsübergangs der einzelne Vermögensteil von nicht untergeordneter Bedeutung (zB eine Liegenschaft einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft oder eine wesentliche Beteiligung einer Holdinggesellschaft). Verluste…
…GmbH-Geschäftsführer 26, jeweils bezogen auf wesentliche Beteiligungen iSd § 22 Abs 2 Z 2 EStG). Eine Gesellschafterstellung wird somit auch in den Fällen des § 24 Abs 1 BAO – insb in den Fällen einer treuhändig gehaltenen Beteiligung – vermittelt (Ressler/Stürzlinger in L/S/S § 8 Rz…
…die anderen Gesellschafter. Unstrittig war, dass im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 eine wesentliche Beteiligung am Stammkapital der Bf. vorlag und dass die Geschäftsführerin die rechtlich vorgesehenen Leistungen der Geschäftsführung erbracht hatte. Strittig war, ob die im Prüfungszeitraum an die Gesellschafter…
…Ausmaß der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe, hat für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine Bedeutung. Wesentliche oder dominierende Beteiligungen können allerdings leichter Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren Vorteilsgewährung geben. Ohne Einfluss ist auch die Rechtsform des Eigentümers (natürliche Person, Personenvereinigung oder…
…aufweisen. Das Ausmaß der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe, hat für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine Bedeutung. Wesentliche oder dominierende Beteiligungen können allerdings leichter Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren Vorteilsgewährung geben. Beweiswürdigung und Erwägungen Schätzungsberechtigung Die Bf. ist als Kapitalgesellschaft nach …