Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2287
Liquidationserlös eines französischen Gesellschafters einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftC 32/4-IV/4/03vom 06.05.2003
Wortlaut laut Findok
Wird eine inländische GmbH
liquidiert, an der ein französischer Staatsbürger seit über einem
Jahr 50% der Anteile hält, dann unterliegt der nach § 31 iVm § 98
Z 8 EStG 1988 erzielte Veräußerungsgewinn der österreichischen
Besteuerung. Die diesbezüglich geäußerte Rechtsauffassung des
französischen Steuerberaters ist daher zutreffend.
Das österreichische Besteuerungsrecht gründet
sich auf die Regelung des Artikels 13 Abs. 3 lit. a des Abkommens mit
Frankreich. Diese sieht bei wesentlichen Beteiligungen natürlicher oder
juristischer Personen vor, dass die stillen Reserven im Quellenstaat zu
besteuern sind; insoweit weicht diese Regelung von der Bestimmung des Artikels
13 des OECD-Musterabkommens ab, derzufolge das Besteuerungsrecht in solchen
Fällen ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des
Veräußerers liegt.
Es wäre nicht vertretbar, bei Auflösung einer
Kapitalgesellschaft keinen Fall einer "Veräußerung" der Anteile
anzunehmen. Denn bei der Auslegung des in Artikel 13 verwendeten Ausdruckes
"Veräußerung" ist auch der Abkommenszusammenhang
mitzuberücksichtigen, der sich aus der systematischen Stellung des Artikels
13 im Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. Artikel 13 legt im Grundsatz fest,
welcher Staat das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven erlangen soll, die
sich in Immobilien, Betriebsvermögen und Beteiligungen angesammelt haben;
im Liquidationsfall einer Kapitalgesellschaft geht es genau um die Besteuerung
dieser stillen Reserven. Der Vorgang ist daher von Artikel 13 erfasst. Auch
Ziffer 31 des OECD-Kommentars zu Artikel 13 verdeutlicht (in der englischen und
französischen, nicht allerdings in der deutschen Fassung), dass bei einer
Liquidation der Fall einer Veräußerung der Anteile an die
anteilsausgebende (und jetzt untergehende) Kapitalgesellschaft vorliegt.
06. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 13 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
LiquidationserlöseVeräußerungsgewinnewesentliche Beteiligungenstille ReservenAnteilsveräußerungGesellschaftsauflösung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 32/4-IV/4/03
- Stammnummer
- 36269
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF