…zu Recht von Hinterziehung ausgegeangen worden. Daher gelte die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren, die Jahre 2003 bis 2006 seien somit noch nicht verjährt gewesen. In den Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 verwies das Finanzamt auf…
…Dezember 2009 geendet. Die Verjährungsfrist für nicht hinterzogene Abgaben beträgt daher als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO (bei veranlagten Abgaben) jedenfalls sechs Jahre. Da im Jahr 2009, also in jenem Jahr, in dem die um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endete, vom Finanzamt…
…durch die unterlassene Einreichung von Einkommensteuererklärungen zu einer Verkürzung der Einkommensteuer gekommen ist und somit hinterzogene Abgaben im abgabenrechtlichen Sinn vorliegen, sodass die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommt. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) wurde am ***x.x…
…Fall begann die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des 31.12.2005 zu laufen und würde nach Ablauf von fünf Jahren - somit mit Ablauf des 31.12.2010 - grundsätzlich Verjährung eintreten. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr…
…die Jahre 2009 bis 2012 im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide gem. § 207 Abs. 2 BAO 1. Satz noch nicht eingetreten; die zehnjährige Verjährungsfrist des 2. Satzes leg. cit. kommt zur Anwendung. 3. Qualifikation der Einkünfte 1. In seiner Entscheidung vom 28.05.2019…
…gehalten und billigend in Kauf genommen worden und seien dadurch Abgaben hinterzogen worden; im Hinblick auf den vorliegenden (bedingten) Vorsatz sei eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen und sei die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden [vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der (zusätzlichen) Bescheidbegründung …
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die…
…der am 5.10.2015 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 wurde vorgebracht, dass die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre betrage und sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängere, insoweit eine Verlängerungshandlung gesetzt werde…
…Ergänzungsauftrag an den steuerlichen Vertreter übermittelt, worin die rechtlichen Grundlagen der verlängerten Verjährungsfrist und der Abgabenhinterziehung erläutert wurden und dazu Folgendes ausgeführt wurde: "Der Finanzbehörde wurden für das Jahr 2009 keine Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung angezeigt bzw. wurde für das Jahr 2009 keine…
…worden, dass dadurch Abgaben hinterzogen wurden. Im Hinblick auf den vorliegenden (bedingten) Vorsatz war eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen und die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuwenden." 1.3. In der Folge (nach Beendigung der Betriebsprüfung) erließ das Finanzamt auf Grundlage der von der Bf…
…Fällen erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Im Falle bewusster Fahrlässigkeit handelt er jedoch im Vertrauen darauf, dass dieser Erfolg nicht eintreten werde (Handlungsmotto: es wird schon nicht). Die Heranziehung der verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren kommt gemäß § 207 Abs. 2 BAO T…
…Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG). Für die Frage einer verlängerten Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO ist zu beurteilen, ob von der Bf. durch die wahrheitswidrige Nichtangabe ihrer ausländischen Kapitalerträge in…
…vorzulegen und auch die nichtselbstständigen Einkünfte der Firma [...] GmbH bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer sei immer davon ausgegangen, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch bei der Finanzverwaltung gemeldet werden. Im Hinblick auf die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 207 Abs. 2 BAO und die Offenlegungspflicht gemäß …
…für das die Veranlagung vorzunehmen war, entstanden. Die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogenen Abgaben des Veranlagungszeitraumes 2003 endet daher mit Ablauf des Kalenderjahres 2013. Die angefochtenen Bescheide sind innerhalb dieser Frist ergangen. Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder…
…VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Voraussetzungen einer verlängerten Verjährungsfrist wegen Annahme von vorsätzlich hinterzogenen Abgaben in den Streitjahren 2006 und 2007 erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber der A in NÖ ab 1. April 2006 als Vorstandsmitglied für die „B…
…07 € | 10.295,10 | 22.378,19 € | 4.212,34 € | 2009 | 12.318,87 € | 11.043,70 € | 23.362,57 € | 4.346,09 € Für die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist gemäß …
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob für die von der Abgabenbehörde mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Abgabenfestsetzungen die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist oder nicht. Die Bf. (geb. 1937) bezog in den Streitjahren in Österreich nichtselbständige…
…ist im vorliegenden Fall die Frage, ob hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren oder der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs…
…209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn…
…und gab an, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen und das Innehaben einer (Vertreter-)Betriebsstätte in Österreich seit 2010 eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG darstellen würde und daher die verlängerte Verjährungsfrist im Sinne des § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO zu tragen kommen würde. Die Jahre…