…zum Nachteil gereichen. Bei der gegebenen Sachlage ist daher nach Auffassung des Senates im Jahr 2001 von keiner "Änderung der Verhältnisse" und folglich von keinem im Unternehmensbereich gelegenen "Übergang" von der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Tätigkeit und einem damit verbundenen unecht befreiten Grundstückseigenverbrauch auszugehen. Für eine…
…zum Nachteil gereichen. Bei der gegebenen Sachlage ist daher nach Auffassung des Senates im Jahr 1996 von keiner "Änderung der Verhältnisse" und folglich von keinem im Unternehmensbereich gelegenen "Übergang" von der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Tätigkeit und einem damit verbundenen unecht befreiten Grundstückseigenverbrauch auszugehen. Für eine…
…zum Nachteil gereichen. Bei der gegebenen Sachlage ist daher nach Auffassung des Senates im Jahr 1996 von keiner "Änderung der Verhältnisse" und folglich von keinem im Unternehmensbereich gelegenen "Übergang" von der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Tätigkeit und einem damit verbundenen unecht befreiten Grundstückseigenverbrauch auszugehen. Für eine…
…zum Nachteil gereichen. Bei der gegebenen Sachlage ist daher nach Auffassung des Senats im Jahr 1996 von keiner "Änderung der Verhältnisse" und folglich von keinem im Unternehmensbereich gelegenen "Übergang" von der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Tätigkeit und einem damit verbundenen unecht befreiten Grundstückseigenverbrauch auszugehen. Für eine…
22.4.3 Steuerbefreiungen (§ 30 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988) 22.4.3.1 Hauptwohnsitzbefreiung 22.4.3.1.1 Eigenheim, Eigentumswohnung Rz 6632: Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Steuerpflicht nach § 30 EStG 1988…
…3.154,456.272,64 Euro). Rz 6634d: Für betrieblich genutzte Grundstücke kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung; soweit ein Grundstück daher dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ist es unabhängig von der Grundstücksfläche nicht befreit. Bei einem gemischt genutzten Grundstück, dessen Grundstücksfläche 1.000 m² übersteigt…
…hat dingliche Wirkung und ist übertragbar. Übertragungsvorgänge von Gewinnungsbewilligungen werden nicht als unecht befreiter Grundstücksumsatz eingestuft. Ebenso wird bei Verkauf von Apotheken (bei radizierten Apotheken) der auf die Apothekenberechtigung entfallende Kaufpreisanteil nicht als unecht befreiter Grundstücksumsatz eingestuft. 6.1.9.1.2.3. Abgrenzungsfragen (Baurecht…
…aus der K bereits seit über fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Die Veräußerung ist nicht befreit. Wäre K innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre selbst Hauptwohnsitzer in dieser Wohnung (zB weil noch minderjährig), wäre die Befreiung anwendbar. Die Befreiung ist auch…
…117 Abs. 2 MwSt-RL 2006/17112/EG des Rates vom 30.3.2000 verlängertdem ermäßigten Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz findet in unionsrechtskonformer Interpretation keine Anwendung auf eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung. Diese ist zwingend unecht steuerbefreit ohne die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 2…
4.7.2 Steuerbefreiungen Rz 766: Gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 sind steuerfrei: Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 (siehe dazu Rz 6653), einer Teilwertabschreibung in Höhe der Entschädigung kommt allerdings auf Grund des § 20 Abs. 2…
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) 3a.1. Zeitpunkt der sonstigen Leistung Siehe Rz 2608, Rz 2610, Rz 2618 und Rz 2619 bis Rz 2621. 3a.1a. Den sonstigen Leistungen gleichgestellter Eigenverbrauch. 3a.1a.1. Allgemeines Rz 475: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß…
22.4.3.2 Herstellerbefreiung (Errichterbefreiung) 22.4.3.2.1 Tatbestand und Umfang der Befreiung Rz 6645: Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden grundsätzlich (zur Nutzung zur Einkünfteerzielung siehe Rz 6647…
…und Entnahme Rz 991: Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, befreit, wenn sie der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet hat, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994…
22.4.3.1.3 Hauptwohnsitz Rz 6638: Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach § 26 BAO. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist als Hauptwohnsitz jener Wohnsitz anzusehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ob ein "Hauptwohnsitz" vorliegt…
12.3.412.3.3. Vorsteuerausschluss bei Gebäuden Rz 2000: Gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten…
…befand. Darauf reagierte die Bf. nur damit, der Lebensgefährte könne bestätigen, dass er seit 2004 als ihr dauernder Begleiter unterwegs ist. Davon ausgenommen seien gelegentliche Besuche bei dessen 96 jährigen Mutter in Deutschland, die jedoch niemals länger als drei Tage dauern. Allein aus der Tatsache…
…12 UStG 1994. Rz 2152: Eine Vorsteuerberichtigung, die wegen steuerfreiem Eigenverbrauch bzw. ab 1. Mai 2004 wegen einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch eines vorher zur Ausführung nicht unecht befreiter Umsätze verwendeten Grundstückes vorzunehmen ist, darf nicht nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung gestellt werden…
…dass die Versteuerung der beiden Liegenschaftsverkäufe als sonstige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 Abs. 1 EStG in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht erfolgt ist. Nur soweit nachgewiesen ist, dass der Grund- und Boden oder eines oder mehrere der Gebäuden zu mehr als 20% privat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. Wolfgang Aigner in der Beschwerdesache Karl A., A-Straße 1, 3XXX A-Stadt, vertreten durch Steuerberater, XGasse1, 3XXX A-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 18. Mai 2015, 22 000/0000…
…die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs…