Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0130-G/03
Zeitpunkt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges, Rechnungsausstellungsdatum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-G/03vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist - in Bezug auf die Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung - grundsätzlich das Datum der Rechnungsausstellung (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. Oktober 2001 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für August 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (vgl.
Niederschrift vom 24. Oktober 2001) die in zwei Rechnungen der
W GmbH, J-R-W, U, beide datiert mit 31. Juli 2001, gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 716.666,67 S (somit
insgesamt 1,433.333,34 S) nicht zum Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum
August 2001 zugelassen, da diese beiden Rechnungen weder vom
Geschäftsführer der W GmbH noch von einer hiezu autorisierten
Person ausgestellt worden seien und im Übrigen diese Umsätze im
Rechenwerk der liefernden Unternehmerin als unecht befreiter Umsatz verbucht
wären.
Die dagegen vom Bw.
eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen mit folgender
Begründung als unbegründet abgewiesen:
Am 2. August 2000 sei
zwischen dem Bw. als Käufer und der W GmbH als Verkäuferin ein
Kaufvertrag über die Grundstücke 516/21 und 516/22 T zu einem
vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 8,600.000,00 S abgeschlossen
worden. Am 6. September 2001 sei die Umsatzsteuervoranmeldung für
August 2001 beim Finanzamt eingereicht worden, in der unter Beilage von
zwei Rechnungskopien, beide datiert mit 31. Juli 2001, die darin
gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht
worden sei.
Laut Niederschrift vom
4. Oktober 2001 mit Herrn W sei zwar auch die "enthaltene
Vorsteuer" Besprechungsthema bei den Verkaufsverhandlungen gewesen,
tatsächlich würden jedoch nur bei baulichen Änderungen
Ausgangsrechnungen erstellt. Denn üblich sei für die W GmbH, dass
der Kaufvertrag als Rechnung gelte. Dementsprechend seien die Erlöse aus
den Wohnungsverkäufen im Rechenwerk der W GmbH als unecht befreite
Umsätze im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
verbucht worden. Diese übliche Vorgangsweise müsse dem Bw. als
ehemaligen Geschäftsführer der W GmbH bekannt gewesen sein. Herr
B, der zwar bestätigt habe, dass er die streitgegenständlichen
Rechnungen am 31. Juli 2001 für den Bw. ausgestellt habe, sei
nach den Aussagen von Herrn W überhaupt nie bei der W GmbH angestellt
gewesen. Zur Rechnungslegung für die W GmbH sei nur Herr W selbst und
in seiner Vertretung Frau K als Dienstnehmerin der W GmbH befugt.
Somit stehe fest, dass mit dem Kaufvertrag vom 2. August 2000 ein
unecht befreiter Umsatz getätigt worden sei, für den gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (gemeint wohl
§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) ein
Vorsteuerabzug nicht zustehe. Die vorgelegten Rechnungen seien mangels
Autorisierung des Ausstellers nicht anzuerkennen.
Dagegen hat der Bw.
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
In einem ergänzenden
Schriftsatz hat der Bw. unter Namhaftmachung einer Reihe von Zeugen und unter
Vorlage einer Reihe von Beweismitteln ausgeführt, dass die strittigen
Rechnungen vom 31. Juli 2001 von der W GmbH
ordnungsgemäß und autorisierterweise ausgestellt worden seien und
daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist.
Nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16
selbst zu berechnen hat.
Zufolge
§ 20 Abs. 2 UStG 1994
sind von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum
fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die
abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie
entrichtet worden ist.
Die Vorsteuerbeträge
"fallen" in jenen Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum), in dem
sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die
Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche
Rechnung verfügt.
Zur Frage, ob sich der
Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum
oder nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger
bestimmt, besteht grundsätzlich Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung
dahin, dass dem Datum der Rechnungsausstellung im Normalfall die entscheidende
Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn aus irgendwelchen besonderen Gründen
eine Rechnung erst so verspätet beim Leistungsempfänger einlangt, dass
die Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) der
Leistung an das Unternehmen nicht mehr geltend gemacht werden kann, wird nach
Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung durch den
Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum
(Voranmeldungszeitraum) des Einlangens zu berücksichtigen sein. Will der
Unternehmer die Vorsteuer geltend machen, hat er sie in dem Veranlagungszeitraum
(Voranmeldungszeitraum) geltend zu machen, in den sie fällt. Hat ein
Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht in dem nach
§ 20 Abs. 2 UStG 1994 vorgeschriebenen Zeitpunkt
vorgenommen, so kann er den Abzug nicht in der Voranmeldung für einen
späteren Voranmeldungszeitraum nachholen. Der Unternehmer hat jedoch bis
zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Möglichkeit, die Voranmeldung
für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem der Abzug nach
§ 20 Abs. 2 UStG 1994 hätte vorgenommen
werden müssen. Vorsteuerbeträge, deren Abzug in den Voranmeldungen
unterblieben ist, können noch bis zur Rechtskraft des
Veranlagungsbescheides (zB in der Jahreserklärung bzw. im
Rechtsmittelverfahren) nachträglich geltend gemacht werden (vgl. Tz 58
zu § 12, Tz 19 zu § 20 und Tz 15 zu § 21
in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999; VwGH 11.9.1987,
86/15/0067; VwGH 14.11.1988, 87/15/0009 und Kolacny/Scheiner, Aktueller
Umsatzsteuerfall - Zu § 20 Abs. 2 - Zeitpunkt der Vornahme
des Vorsteuerabzuges in ÖStZ 1990, 104ff sowie Anm 10 zu
§ 20 in Kolacny-Mayer, UStG 1994, Wien 1997).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Gründen
kein Erfolg beschieden sein:
Die beiden strittigen
Rechnungen weisen als Rechnungsausstellungsdatum den 31. Juli 2001
auf. Somit "fallen" die strittigen Vorsteuerbeträge jedenfalls in den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage
bedarf es im gegenständlichen Verfahren keiner weiteren Prüfung, ob
die für die Absetzbarkeit der Vorsteuerbeträge zwingend erforderlichen
Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 überhaupt
erfüllt sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen hat erst zu erfolgen,
wenn der Bw. die strittigen Vorsteuern im Wege einer berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Juli 2001 bzw. in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 geltend macht (vgl. Kolacny/Scheiner,
Aktueller Umsatzsteuerfall - Zu § 20 Abs. 2 - Zeitpunkt der
Vornahme des Vorsteuerabzuges in ÖStZ 1990, 105).
Auch der im vorhin zitierten
Erkenntnis angeführte Ausnahmefall vom Regelfall der Maßgeblichkeit
des Datums der Rechnungsausstellung für den Zeitpunkt der Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges ist im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen
nicht erfüllt:
Aus der Tatsache, dass der Bw.
die Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat August 2001,
in der er die strittigen Vorsteuern geltend gemacht hat, bereits am
4. September 2001 (Eingang beim Finanzamt am
6. September 2001) eingereicht hat, erhellt, dass die beiden
Rechnungen jedenfalls so rechtzeitig bei ihm eingelangt sein müssen (der
Bw. hat beide Rechnungen gemeinsam mit der Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht), dass er sie ohne weiteres noch für den Voranmeldungszeitraum
Juli 2001 - die diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung ist
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994
spätestens am 15. September 2001 beim Finanzamt einzureichen -
geltend machen hätte können.
Zu den mit der Stellungnahme
vom 22. Jänner 2003 zur Berufungsvorentscheidung vorgelegten
umfangreichen Beweismitteln und dem Beweisantrag auf Einvernahme einer Reihe von
Zeugen ist Folgendes festzustellen:
Zufolge
§ 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter
Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich
sind.
Da die Tatsache des
Rechnungsausstellungsdatums der beiden aktenkundigen Rechnungen nicht strittig
ist und auf Grund der vorhin dargelegten Rechtslage bezüglich des
Zeitpunktes der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in Bezug auf die
Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung im
vorliegenden Fall einzig und allein das Datum der Rechnungsausstellung
entscheidungswesentlich ist, erweist sich ein Eingehen auf die weitwendigen
Ausführungen des Bw. in der Berufung bzw. in der vorhin zitierten
Stellungnahme und auch die beantragte Beweisaufnahme jedenfalls in diesem
Verfahren als entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-G/03
- Stammnummer
- 5796
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF