Ist eine österreichische Holdinggesellschaft mit österreichischen und bosnischen Gesellschaftern an einer bosnischen Kapitalgesellschaft beteiligt, deren Unternehmensgegenstand insbesondere Außenhandelsaktivitäten, internationale Transportdienstleistungen, Vermittlungs- und Vertretungsleistungen umfasst und sonach keine überwiegenden "schädlichen Passiveinkünfte" erwarten lässt, dann wird die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung aus Bosnien nach Österreich durch die Neuordnung…
…dies aus der Erwägung, dass bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung selbst dann wirksam wird, wenn der andere Staat - z.B. wegen Investitionsanreizen in Form von "tax holidays" - überhaupt keine Steuer von den Betriebstättengewinnen erhebt. Wenn daher bei abgabepflichtigen Unternehmen, die im Besitz einer auf …
…46.000.000 Euro anzusetzen; der im Kaufpreis enthaltene FW ist im gegenständlichen Sachverhalt gedeckelt mit 50% der AK und ist daher mit 23.000.000 Euro anzusetzen. Berücksichtigung/Nachverrechnung von Verlusten bei Bestehen von tax-holidays Bezughabende Norm und Richtlinie samt Randzahl § 9 Abs…
…Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Zurechnung dieses von der GMAusland erzielten negativen Ergebnisses mit der Begründung verweigert, dass eine zeitlich befristete Ertragsteuerbefreiung wegen der begünstigten Tätigkeit in der Sonderwirtschaftszone (tax holidays) vorliege. Die Zurechnung von Verlusten des polnischen Gruppenmitgliedes könne jedenfalls so lange nicht erfolgen…
…Besteuerung unterzogen, bleibt für eine Verlustberücksichtigung in Österreich auf Grund der Verlustdeckelung kein Raum; dementsprechend kommt es zu keiner Nachversteuerung. Sind ausländische Einkünfte nach ausländischem Recht generell steuerbefreit (zB sogenannte "Tax Holidays"), kommt eine Verlustberücksichtigung in Österreich auf Grund der Verlustdeckelung nicht in Betracht; dementsprechend…
…2 Abs. 8 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 187 ff; zu "Tax Holidays" siehe EStR 2000 Rz 211): Um Doppelverlustverwertungen zu vermeiden, erfolgt wie bei der regulären Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste auch in der Unternehmensgruppe eine "Nachversteuerung" (nachträgliche Gewinnzurechnung siehe Rz 1086 ff), wenn im…
…der Verlustdeckelung kein Raum (siehe Rz 198a dritter Punkt). Rz 211: Sind ausländische Einkünfte nach ausländischem Recht generell steuerbefreit (zB sogenannte "Tax Holidays") kommt ab der Veranlagung 2012 eine Verlustberücksichtigung in Österreich auf Grund der Verlustdeckelung nicht in Betracht (siehe Rz 198). Ungeachtet der Verlustermittlung…
…Ziel einer einmaligen Verlustverwertung dienen, sondern vielmehr von dieser Zielsetzung wegführen, weil auf diese Weise die Verluste weder im Ausland noch im Inland steuerliche Berücksichtigung fänden (Tröszter, Gruppenbesteuerung und Tax Holidays, SWI 7/2011, 308). Zudem trifft es nicht zu, dass sich die Verlustverwertung deshalb…
…in your home country bonus plan. Any bonus payments will be paid via T...'s Austrian payroll and the hypothetical tax percentage withheld may vary from the amount withheld from your base pay. Benefits While on your temporary assignment, the Austrian policies and benefit programs…
…am Gesellschaftskapital; Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital; Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Der Umstand, dass die FICE auf Grund von "Tax Holydays" für eine begrenzte Zeit von der chinesischen Körperschaftsbesteuerung befreit ist, entzieht den Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft nicht die internationale Schachtelbefreiung nach § 10 Abs. 2 KStG…
…verbleibt (siehe Punkt "BENEFITS"; "… will remain in Saudi Arabia's pension plan."); der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sich nach den Bestimmungen des Heimatlands richtet (siehe Punkt "HOURS OF WORK, HOLIDAY, & VACATION; "Your vacation time is equivalent to your home country entitlitement, …") eine befristet Entsendung…
…Behauptung der steuerlichen Vertretung in E auch dahingehend unvollständig, als dass Aussagen über allfällige Steuerbefreiungsmöglichkeiten udgl. fehlen. Denkmöglich wären z.B. TaxHolidays, Vergünstigungen für ausländische Schlüsselarbeitskräfte, Entlastung/Rückerstattung analog zu § 48 BAO etc. Es wurde nicht behauptet, dass die serbischen Behörden keine allgemeinen Bestätigungen (z…