…unüblich weit entfernten Familienwohnsitzes, in der Nähe seiner Arbeitsstätte einen weiteren Wohnsitz und macht er die dadurch entstehenden Mehrkosten als Werbungskosten geltend, setzt in einem ersten Schritt die Prüfung der Zumutbarkeit seiner täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz trotz dessen Lage außerhalb des Einzugsbereichs ein. Hier kommt …
…erforderlichen Wegzeit nichts ändern. Da ein fallweises Überschreiten der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz noch nicht grundsätzlich unvertretbar macht, war dem Bw. unter dem Aspekt der Anfahrtsdauer eine tägliche Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz in Graz zumutbar. Mit den vorgebrachten dienstlichen Erfordernissen (Pünktlichkeit, Termintreue…
…täglich zum Wohnort zurückkehren. Begründet ein Dienstnehmer, unter Beibehaltung seines außerhalb des Einzugsbereiches gelegenen Familienwohnsitzes, in der Nähe seiner Arbeitsstätte einen weiteren Wohnsitz und macht er die dadurch entstehenden Mehrkosten als Werbungskosten geltend, setzt in einem ersten Schritt die Prüfung der Zumutbarkeit seiner täglichen Rückkehr…
…Diese ist aber davon unabhängig, ob bei einer auswärtigen Dienstverrichtung die Entfernung vom Wohnort eine tägliche Rückkehr ausschließt oder nicht. Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 22.6.2006, G 147/05, V 111/05 zum Ausdruck gebracht, dass die Tagesgeld-Bestimmung des…
…bei einer Strecke zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 110 km, die fast zur Gänze auf der Autobahn zurückgelegt werden könne, und einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde sei die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar. In der Berufung brachte der Bw. vor, er sei bis 31…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…Vertreterin des Finanzamtes, ob die (nunmehrige) Ehefrau wegen der täglichen Rückkehr zum Wohnsitz das Pendlerpauschale beantragt habe, gab der Berufungswerber nach telefonischer Rücksprache mit seiner Gattin an, dass vermutlich ein Antrag gestellt worden sei. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen gab der Berufungswerber an, dass er und…
…Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11.2011, 2008…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz durch die Entfernung von rund 200 km unzumutbar gewesen sei (diesbezüglich verwies der Bw. auf LStR 2002, Rz 342). Eine Wohnsitzverlegung habe er aus folgenden Gründen nicht in Betracht gezogen: - Der Einsatz in D sei von Vornherein zeitlich…
…stellt der Ort meines Hauptwohnsitzes den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen dar. Die Heimfahrten von meinem zweiten Wohnsitz in Wien zu meinem Hauptwohnsitz dienen daher der regelmäßigen Rückkehr zum Ort meines Lebensmittelpunktes und nicht bzw. nur zu einem untergeordneten Teil dem Besuch meiner Eltern. Im Jahr 2003…
…da eine tägliche Rückkehr zum Wohnsitz sowohl auf Grund der Entfernung als auch in zeitlicher Hinsicht zumutbar sei und auch die Voraussetzungen des Familienwohnsitzes nicht gegeben seien und daher die doppelte Haushaltsführung nicht abziehbar sei. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter…
…der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung verneint, da "von einer derartig weiten Entfernung" (im Sinne von einer die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz unzumutbar machenden Entfernung) "im Beschwerdefall keine Rede sein" könne. Auch wenn im Beschwerdefall davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt zwischen…
…Straßenkilometer maßgeblich ist. 2. Die Eigenschaft als Grenzgänger erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone. 3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die ihren Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes…
…verlegt haben. Es wurde lediglich bei den Herren … ein Nebenwohnsitz in der Nähe der Dienstverrichtung begründet, welcher der auswärtigen Nächtigung während der Beschäftigung diente, da die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden konnte. Demzufolge hatten o.a. Dienstnehmer gem. Pkt. VIII…
…vom 5. November 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies folgendermaßen: "Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bezüglich der Wohnung in PBkönnen nicht anerkannt werden, da die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz GSnicht unzumutbar ist (Fahrstrecke It. Google Maps 102 km, It…
…steuerwirksam berücksichtigt werden, wenn es für den Steuerpflichtigen dadurch, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar ist, zu einer - ungerechtfertigten - Doppelbelastung von Haushaltsaufwendungen käme. Mit anderen Worten: Nur in jenen Fällen, in denen die…
…wenn unvermeidbare Kosten einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er am Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an diesen Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien-)Wohnsitz, können diese nach der zur so genannten "doppelten…
…unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt: "Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann gegeben sein, wenn aus BERUFLICHEN Gründen ein weiterer Haushalt gegründet werden muß, da eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist. Ihr Familienwohnsitz befindet sich in Wien, ebenso Ihr Dienstort, ein…
…die einem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen bei den betreffenden Einkünften zu berücksichtigen. Nach…
…als unbegründet abgewiesen. Da der Familienwohnsitz nur 55 km vom Arbeitsort entfernt sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes auch bei einer Tätigkeit im Tunnelbau die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz auf gut ausgebauten Straßen mit einem Zeitaufwand von ca. 50 Minuten pro Fahrt zumutbar. Da der…