… 30a Abs. 4 nicht anwendbar ist. | (4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen: | 1. | Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des…
…4 EStG 1988 „86 % fiktive Anschaffungskosten absetzen“, weil das Grundstück insoweit zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen gewesen sei. 2) Abweichend von der Erklärung schrieb das Finanzamt dem Bf. im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 30.10.2013 die „Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen“ mit 37.138…
…in der Höhe von 1.815 Euro aus. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf brachte darin vor, dass die Wohnung nicht steuerverfangen gewesen sei und kein Spekulationsobjekt sei. Sie habe diese von ihrem Vater geschenkt bekommen. Als ihre Mutter ins Altersheim gekommen sei…
…den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. Soweit Grundstücke zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 und 2…
…interpretiert und in der Folge unrichtig angewandt. § 30 Abs. 4 Z 1 EStG lautet: "Soweit Grundstücke zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen: Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den…
…Grundstücken, die am 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, zur Anwendung (Grundstücke des "Altvermögens"). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung bezieht sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 somit nur auf Grundstücke, die zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren. Daraus…
…4 Z 2 EStG idF BGBl. I 22/2012 und BGBl. I 112/2012 (ohne nach dem Streitjahr wirksam werdende Novellierungen): „(4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen: 1. … 2. In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen…
Beabsichtigt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger seinen am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangenen Immobilienbesitz in Deutschland und in Kanada zu veräußern, so kommt nach innerstaatlichem Recht für beide Veräußerungsvorgänge der Sondersteuersatz von 25% zur Anwendung. Der bei Veräußerung des deutschen Grundstückes erzielte Veräußerungsgewinn ist…
…1 Veräußerungsgewinn Rz 769: Neugrundstücke sind Grundstücke, die zum 31.3.2012 steuerverfangen waren oder nach diesem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt wurden oder werden (siehe dazu Rz 6654). Neugrundstücke sind daher alle Grundstücke (inklusive Grund und Boden), die am 31.3.2012 dem Betriebsvermögen eines…
Ist eine liechtensteinische Kapitalgesellschaft Hauptgesellschafterin einer operativ tätigen österreichischen Personengesellschaft und gehört zum österreichischen Betriebstättenvermögen dieser Personengesellschaft eine Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, ist der in der Kapitalbeteiligung aufgebaute Wertzuwachs in Österreich steuerverfangen. Diese Steuerhängigkeit besteht unabhängig davon, ob das DBA-Liechtenstein auf diese liechtensteinische…
…Schweiz verlegt, hat dies nicht zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an dem in der Beteiligung steuerverfangenen Wertzuwachs geführt und hat daher auch nicht den für die Wegzugsbesteuerung maßgebenden Tatbestand erfüllt. Wird in der Folge eine Umwandlung der operativ tätigen GmbH in eine Kommanditgesellschaft vorgenommen, so…
…Z 3 lit. a EStG 1988 der Veräußerungsgewinn auch pauschal ermittelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Grund und Boden zum 31.3.2012 im Betriebsvermögen nicht steuerverfangen war. Die pauschale Gewinnermittlung für betriebliche Gewinne ist bei Vorliegen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG…
… Veranlagungsoption zum Hälftesteuersatz für Beteiligungserträge iSd § 37 Abs. 4 EStG 1988). Die Substanz von Kapitalanlagen war bisher schon voll steuerverfangen; Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen unterlagen außerhalb der Jahresfrist dem Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 4 EStG 1988. Auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung durch das BBG 2011…
… 28 Abs. 7 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012 nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren, sind in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung begünstigt abgesetzte Herstellungsaufwendungen im Rahmen des gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 pauschal ermittelten…
…2012. Grundstücke, die zum 31.3.2012 steuerverfangen waren oder nach diesem Zeitpunkt angeschafft werden (worden sind), gelten als Neugrundstücke. Zu diesem Stichtag nicht steuerverfangene Grundstücke gelten als Altgrundstücke. Für private Grundstücke sowie für zu einem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden außerhalb der Gewinnermittlung nach …
…liegt vor, wenn die zehn- bzw gegebenenfalls fünfzehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Altvermögen liegt vor, soweit Grundstücke des Privatvermögens zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren. Altvermögen sind Grundstücke des PV, für die die bislang gemäß § 30 EStG geltende Frist bereits mit 31. März…
… 30 EStG 1988 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I Nr 2012/22 betreffend die Veräußerung des nicht mehr steuerverfangenen im Privatvermögen der Bf befindlichen EZ durch die Bf. mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2012 um den einvernehmlich vereinbarten Liegenschaftskaufpreis von EUR 185…
…sehr im Gegensatz zum steuerschonenden "Missbrauch" durch diesen "Umweg", erscheinen, obzwar der Erlös aus der Anteilsveräußerung ohnedies steuerverfangen bleibt .....Sie (Anm: die Judikatur des VwGH) besagt, dass ein Rechts- und Gestaltungsmissbrauch im Abgabenrecht bei Wirksamwerden der Normfolgen des § 22 Abs 2 BAO stets dann vorliegt…
…im Erbweg im Jahre 2011. Mit am 9. Juli 2013 unterfertigem Kaufvertrag veräußerte die Bf. das zum 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grundstück um Euro 655.000,00. Am 15. Juli 2013 brachte der Vertreter der Bf. die bezughabende Abgabenerklärung beim Finanzamt ein. Am 30…
…Sinne von § 30 Abs. 4 EStG 1988 fand nicht statt. Mit am 10.4.2012 unterfertigen Kaufvertrag veräußerte die Bf das zum 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grundstück um Betrag €. Das Finanzamt unterzog erklärungsgemäß 14% des Veräußerungserlöses als Veräußerungsgewinn (§ 30 Abs. 4 Z 2…