RIS AI

Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010203/0328-VI/6/2013

Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 EStG 1988 - Pauschale Einkünfteermittlung bei privaten Grundstücksveräußerungen

geltende FassungInfoBMF-010203/0328-VI/6/2013vom 28.06.2013

Wortlaut laut Findok

Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kommt die pauschale Einkünfteermittlung nur bei Grundstücken, die am 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, zur Anwendung (Grundstücke des "Altvermögens"). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung bezieht sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 somit nur auf Grundstücke, die zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren. Daraus ergibt sich, dass diese Grundstücke zu diesem Zeitpunkt bereits im Vermögen des Veräußerers vorhanden gewesen sein mussten. § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist daher für Grundstücke, die erst nach dem 31.03.2012 angeschafft wurden, nicht anwendbar. Dies entspricht auch dem unmissverständlichem Sinn und Zweck der Bestimmung, der auch in den Gesetzesmaterialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 zum Ausdruck kommt. Die Regelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist auch nur für Grundstücke notwendig, die vor dem 01.04.2012 angeschafft wurden, weil ab diesem Tag angeschaffte Grundstücke jedenfalls der neuen Rechtslage unterliegen. Für diese Grundstücke besteht kein Regelungsbedarf, daher erstreckt sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf diese Grundstücke nicht. Aus dem Aufbau des § 30 EStG 1988 ist ersichtlich, dass Abs. 4 nur eine Sondernorm für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung beim Veräußerer vorhandene Grundstücke darstellt. Für Grundstücke die erst danach angeschafft werden gilt die bereits zum Anschaffungszeitpunkt geltende allgemeine Regelung des § 30 Abs. 3 EStG 1988, der die Regeleinkünfteermittlung als grundsätzliche Einkünfteermittlungsmethode bei Grundstücksveräußerungen festschreibt. Bundesministerium für Finanzen, 28. Juni 2013

Normen und Schlagworte

AltvermögenNeuvermögenpauschale EinkünfteermittlungSteuerverfangenheitRegeleinkünfteermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2013
Stammnummer
65980
Gültig
28.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF