…Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des …
…träfe, eine Offenlegungspflicht verletzt zu haben. Es liegt mit den Delikten nach §§ 33 und 35 FinStrG eine scheinbare Idealkonkurrenz vor, bei der der zeitlich und logisch vorher kommende Schmuggel die Abgabenhinterziehung verdrängt. Daher war die Anführung der Abgabenhinterziehung aus dem Einleitungsbescheid (Pkt. b) zu streichen…
…Vorbehaltserklärung Österreichs zu Art. 4 7. ZP[MRK] durch den EGMR als unwirksam angeschlossen und ausgeführt, dass Regelungen, nach denen durch eine einzige Tat mehrere Delikte im Sinne einer "echten" Konkurrenz ("Idealkonkurrenz") verwirklicht würden, dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Z. 1 7. ZP[MRK] noch…
…197/96, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen: "Selbst wenn aber der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs. 1 des…
…197/96, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen: "Selbst wenn aber der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs. 1 des…
…Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des …
…Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des …
…Gesetz definierten Ausnahmen, verboten sei. Gebührenpflichtige und somit "legale" Stellflächen für Fahrzeuge auf Verkehrsflächen mit absolutem Halte- und Parkverbot seien daher bereits aus logischen und denknotwendigen Gründen unmöglich und könnten auch durch Gesetze und Verordnungen mit - scheinbar - widersprechenden Regelungen nicht geschaffen werden. Würde man Verkehrsflächen…
…es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (ldealkonkurrenz)." Die Strafen würden ausreichend darauf Bedacht nehmen, dass keine…