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UFSG FSRV/0008-G/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 23. Jänner 2007,
SN 001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) eröffnete im
Jahr 1999 einen Gewerbebetrieb (persönliche Dienstleistungen im Bereich von
Reinigungs- und Montagearbeiten).
Im Zuge einer im Unternehmen des Bf. vom Finanzamt
Graz-Umgebung durchgeführten Außenprüfung stellte die
Prüferin Folgendes fest (Bericht vom 3. November 2006,
Tz. 1):
Für
die Jahre 2004 und 2005 waren zu Prüfungsbeginn noch keine Erklärungen
für Einkommensteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt übermittelt
worden und bereits Schätzungsaufträge vorhanden.
Im
Rahmen der BP für den Zeitraum 2003-2005 wurden die Erklärungen vom
Unternehmer fertig gestellt und vorgelegt.
Eine
Überprüfung an Hand der vorgelegten Unterlagen ergab keine
Feststellungen, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen
führen würden.
Die
Erstveranlagung für 2004 und 2005 erfolgt im Rahmen der
Betriebsprüfung.
Mit dem Bescheid vom
23. Jänner 2007 leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Strafverfahren
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer
für die Jahre 2004 und 2005 in der Höhe von 5.073,09 € bzw.
4.527,29 € und an Einkommensteuer für das Jahr 2004 in der
Höhe von 3.599,81 €, insgesamt somit Abgabenverkürzungen in
der Höhe von 13.200,19 €, zu bewirken versucht und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13
FinStrG begangen.
In objektiver Hinsicht wurde auf das Ergebnis der für
die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführten Außenprüfung verwiesen.
In subjektiver Hinsicht bestehe der Verdacht, da der Bf. trotz des Erzielens von
Umsätzen und Einkünften im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
keine Abgabenerklärungen eingereicht, sondern darauf vertraut habe, dass
das Finanzamt die Abgaben in zu geringer Höhe schätzen werde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom
22. Februar 2007 führt der Bf. aus, er habe als in solchen
Angelegenheiten wenig Sachkundiger nicht erkennen können, dass es bei nicht
rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu einem solchen Strafverfahren komme.
Er verwahre sich gegen den ihm angelasteten Verdacht, weil er in keiner Weise
damit spekuliert habe, dass vom Finanzamt eine geringere Schätzung der
Abgaben durchgeführt werde. Er habe in den Vorjahren entsprechende
wahrheitsgemäße Jahreserklärungen betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer eingereicht. Keinesfalls habe er etwas verschleiern wollen,
sondern habe immer vorgehabt, die gegenständlichen Erklärungen
wahrheitsgemäß einzureichen (was im Übrigen durch die
Betriebsprüfung, welche die Erklärungen als in Ordnung befunden habe,
dokumentiert werde). Leider habe er einerseits durch eine längere Krankheit
und den damit verbundenen Sorgen, andererseits durch eine gewisse Schlamperei
die Abgabefristen versäumt, weshalb es zu dieser für ihn prekären
Situation gekommen sei.
Er ersuche, das gegenständliche Verfahren einzustellen
und versichere, dass er alle künftigen Abgabenerklärungen
ordnungsgemäß und fristgerecht einreichen und in solchen
Angelegenheiten in Zukunft die nötige Sorgfalt walten lassen werde.
Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass
aus der Verbuchung der vom Bf. beim Finanzamt für das Jahr 2002
eingereichten Abgabenerklärungen eine Umsatzsteuerrestschuld in der
Höhe von 1.746,18 € (erklärte Umsätze
30.001,63 €, Vorsteuer 4.254,15 €) sowie eine
Einkommensteuernachzahlung in der Höhe von 557,08 €
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12.879,05 €, geleistete
Vorauszahlungen 1.079,43 €) resultierte.
Da für das Jahr 2003 keine Abgabenerklärungen
eingebracht wurden, setzte das Finanzamt mit den Bescheiden vom 6. April
2005 die Umsatzsteuer 2003 mit 9.000,00 € (geschätzter Umsatz
45.000,00 € ohne Berücksichtigung von Vorsteuern) und die
Einkommensteuer 2003 mit 7.565,37 € (geschätzte Einkünfte
32.000,00 €) fest.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Nichtabgabe einer Steuererklärung kann dann eine
versuchte Abgabenhinterziehung im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG darstellen, wenn der Täter mit der
Nichtabgabe
der Steuererklärung eine zu niedrige Festsetzung erreichen wollte. Nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich somit u.a. derjenige einer
Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung mittels Bescheid im Sinne des Abs. 3 lit. a
1. Halbsatz leg. cit. herbeiführt. Gemäß
§ 13
FinStrG ist auch der Versuch einer derartigen Abgabenhinterziehung
strafbar.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG erfordert in subjektiver Hinsicht vorsätzliche Handlungsweise im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG. Vorsatz bedeutet eine
zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen
werden kann (VwGH 14.2.1985, 83/14/0105).
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das
Jahr 2003 erfolgte zum Teil in einer die erklärten Umsätze und
Einkünfte 2002 bei weitem übersteigenden Höhe (Umsatz
45.000,00 € gegenüber 30.000,00 € 2002, keine
Berücksichtigung von Vorsteuern, Einkünfte 32.000,00 €
gegenüber 12.000,00 € 2002). Aus den im Zuge der
Außenprüfung eingebrachten Jahreserklärungen ist ersichtlich,
dass die tatsächlichen Umsätze des Bf. im Jahr 2003 die
geschätzten Umsätze zwar leicht überstiegen
(59.388,92 € gegenüber 45.000,00 €), dass die
Umsatzsteuerzahllast aber auf Grund zu berücksichtigender
Vorsteuerbeträge nicht 9.000,00 €, sondern lediglich
2.870,64 € betrug. Die vom Bf. erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betrugen 19.860,09 € (statt geschätzter
32.000,00 €), woraus sich eine Einkommensteuernachzahlung in der
Höhe von 3.995,09 € (statt ursprünglich festgesetzter
9.267,34 €) ergab.
Auf Grund dieser Schätzung kommt der Verantwortung des
Bf. in der Beschwerde, er habe in keiner Weise damit spekuliert, dass vom
Finanzamt (in den Folgejahren) eine geringere Schätzung der Abgaben
durchgeführt werde, Berechtigung zu. Auf Grund der
bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für 2003 vom 6. April 2005 in der Höhe des Dreifachen der
tatsächlichen Abgabenverbindlichkeiten kann nach Ansicht der entscheidenden
Behörde nicht der begründete Verdacht abgeleitet werden, der Bf. habe
mit der erwarteten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in den Jahren 2004
und 2005 durch das Finanzamt in Folge der Nichtabgabe der Erklärungen eine
zu niedrige Abgabenfestsetzung erreichen wollen. Daraus ergibt sich, dass bei
Würdigung aller Umstände in subjektiver Hinsicht kein hinreichender
Verdacht besteht, der Bf. habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Der angefochtene
Einleitungsbescheid war daher aufzuheben.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stehen die
Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine
einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine
Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG steht zum
Verkürzungsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG im Verhältnis
der Subsidiarität (vgl. Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Fellner,
Band I, 6. Auflage, Anm. 4 und 8 zu §§ 21 und 22
FinStrG).
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer
wegen pflichtwidriger Unterlassung der Einreichung von Abgabenerklärungen
in den Jahren 2004 und 2005 allenfalls das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, ist im Stadium
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vorbehalten.
Graz, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/07
- Stammnummer
- 33174
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF