…wenn der Stammabgabenbescheid noch nicht rechtskräftig ist (UFS u.a. RV/0458-L/04, RV/1252-W/05, RV/0415-S/09, RV/0753-W/10, RV/0962-W/10). Erweist sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich tatsächlich als rechtswidrig und wird er deshalb abgeändert oder aufgehoben…
…gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind." Der Bw. geht davon aus, dass die Einkommensteuernachforderungen 2005, 2006 und 2007 rechtswidrig seien, weshalb auch die daraus resultierenden Zinsenbescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide aufgezeigt. Zweck der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr…
…94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vorausgesetzt ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld und es ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 RZ…
…nicht entgegen. Auch wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die den Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge…
…Fälligkeit begründet. Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages…
…15/0088). Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages…
…5.1999, 99/13/0054). Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die Berufungsgründe (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides, Zusage des Finanzamtes…
…nicht entgegen. Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die den Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge…
…nicht entgegen. Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die den Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge…
…2002 vom 20. Juni 2005 ausgewiesene Abgabennachforderung von 5.432,63 € zugrunde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an…
…am Abgabenkonto der Erblasserin gutgläubig verfügt habe, weshalb der Fiskus keinen Rückforderungsanspruch habe. Der nach § 293 BAO ergangene Einkommensteuerbescheid 2009 sei darüber hinaus rechtswidrig, weil sie in das Verfahren nicht einbezogen worden sei und kein Parteiengehör gehabt habe. Es treffe sie an der verspäteten Entrichtung…
…die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen. Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide (betreffend Einkommensteuer 2012, 2013) nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an…
…die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide oder eine nicht korrekte Berechnung der Anspruchszinsen aufzuzeigen. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen…
…unzutreffend sind. Solche Bescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid 2007) bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß…
…Beschwerdeerhebung. Die Höhe der Zinsen sei nicht nachvollziehbar in der Berechnung dargelegt worden. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 7.10.2019: Die Anspruchszinsenbescheide seien nicht rechtswidrig, da ihnen die Körperschaftsteuervorschreibungen als Stammabgabenbescheide zu Grunde lägen. Gegen die Höhe der Anspruchszinsenbescheide sei nichts vorgebracht worden.  …
…neuen Einkommensteuerbescheid, beide vom 18. November 2010, Berufung. Die Bescheide seien materiell und formell mangelhaft und in rechtswidriger Weise zu Stande gekommen. 1. Die Wiederaufnahme von Amts wegen sei zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Neue…
…Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides nachgewiesene Nachforderung gebunden (siehe auch UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07). Aus diesem Grund ist der Zinsenbescheid daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO7, …
…die den Betrag von 50 Euro nicht erreichten, seien nicht festzusetzen. Bei einer nachträglichen Änderung eines Stammabgabenbescheides, der sich als rechtswidrig erwiesen habe, werde nicht der ursprüngliche Zinsenbescheid abgeändert oder ersetzt, sondern diesem Umstand werde durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung getragen…
…inhaltlich rechtswidrig. (Ritz BAO 5 , § 205, Tz 34) Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen…
…nur wiederholt werden, dass solche Bescheide nicht mit der Begründung anfechtbar sind, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu…