Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0313-K/08
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-K/08vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 4. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 9. Mai 2007 betreffend Säumniszuschlag
- Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. hatte mit Bescheid vom 9. Mai 2007
über die A1, Säumniszuschläge von insgesamt € 6.897,30
vorgeschrieben. Diese resultierten aus nicht zum Fälligkeitstag
entrichteter Kapitalertragsteuer 2002, 2004, 2005 sowie Umsatzsteuer 2002, 2003,
2004 und 2005.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
4. Juni 2007 wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) ausschließlich
mit Einwendungen gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenvorschreibungen.
In der Folge wurde über die Bw. das Konkursverfahren
eröffnet. Da die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X. vom 21.
Februar 2008 als Bescheidadressaten die Gemeinschuldnerin und nicht deren
Masseverwalter ausgewiesen hatte, entfaltete sie keine Rechtswirkungen, sodass
der "Vorlageantrag" des Masseverwalters B. vom 18. März 2008 als
Ergänzung zur Berufung zu werten war. Darin wurde begründend auf die
Berufungsschrift vom 4. Juni 2007 verwiesen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH, 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Vorausgesetzt ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld und es ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
RZ 3; VwGH, 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit; für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/16/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331). Es wurde weder vorgebracht noch ist es den
Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht
existierte, noch dass die Festsetzung der Säumniszuschläge allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen gewesen wäre. Vielmehr richten sich die
Berufungsgründe ausschließlich gegen die dem Bescheid über die
Festsetzung der Säumniszuschläge zugrunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie
Kapitalertragsteuerbescheide 2002, 2004 und 2005. Da die Umsatzsteuer- und
Körperschaftssteuerbescheide entsprechend wirksam ergangen sind, die
Fälligkeit der Abgaben jeweils ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 4 bis 6 BAO
vorgelegen ist, waren die Säumniszuschläge zu Recht zu
verhängen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabenpflichtigen nach § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-K/08
- Stammnummer
- 34796
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF