Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1863-W/05
zweiter Säumniszuschlag, Aussetzungsantrag gegen Stammabgabenbescheid erst nach Vorlageantrag eingebracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1863-W/05vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma U-GmbH, vertreten durch Herrn
H.P., vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 11. Juli 2005 über die Festsetzung eines zweiten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juli 2005 wurde über die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein zweiter Säumniszuschlag in
Höhe von € 360,00 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 36.000,00 nicht fristgerecht entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 1. August 2005 wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld nicht
bestehe und es daher auch keinen Säumniszuschlag geben könne. Entgegen
der seinerzeitigen Zusage des Finanzamtes sei die Angelegenheit nicht in wenigen
Tagen erledigt gewesen. Da die Einschätzung selbst auch auf einer
Schlamperei des Finanzamtes beruhe, ersuche die Bw. ungerechtfertigte
Säumniszuschläge in Zukunft nicht mehr auszustellen, weil dies
offensichtlich wider besseres Wissen passiere. Des Weiteren ersuche die Bw.,
alle Pfändungen anzuhalten bzw. aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. August 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass mit
Umsatzsteuerbescheid vom 31. Jänner 2005 Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von € 36.000,00 nachgefordert worden seien. Es sei eine
Zahlungsfrist bis 7. März 2005 gewährt worden. Innerhalb dieser
Zahlungsfrist sei keine Entrichtung erfolgt. Auch innerhalb der nächsten
drei Monate sei keine Entrichtung erfolgt, sodass gemäß
§ 217
Abs. 3 BAO der 2. Säumniszuschlag von 1 Prozent vorzuschreiben gewesen sei.
Eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 sei zwar beim Finanzamt
eingelangt, jedoch habe die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
Es sei darauf hingewiesen
worden, dass im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Umsatzsteuer 2002
auf Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO der Säumniszuschlag
entsprechend herabgesetzt werden könne.
Im Vorlageantrag vom 26. August
2005 verweist die Bw. nochmals darauf, dass die Einschätzung des
Finanzamtes auf einen Irrtum der eigenen Behörde zurückzuführen
sei. Für ihre eigenen Irrtümer dem Berufungswerber
Säumniszuschläge vorzuschreiben, anstatt den irrtümlich
ergangenen Bescheid sofort aufzuheben, werde für zumindest sehr gewagt
gehalten.
Richtigerweise wäre von
der Finanz zumindest die Exekution sofort und auf Grund von eigener Initiative
zu stoppen gewesen. Die Bw. werde jedenfalls neben dieser Berufung auch einen
Antrag auf Aussetzung gemäß
§ 212 (Anmerkung: gemeint wohl
gemäß
§ 212a) BAO einbringen.
Aus dem Finanzamtsakt ist zu
ersehen, dass in einem Aktenvermerk des Finanzamtes festgehalten wurde, dass der
Geschäftsführer der Bw. anlässlich einer persönlichen
Vorsprache beim Finanzamt am 11. August 2005 darauf hingewiesen worden ist, dass
die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid erst erledigt werden kann, wenn er
die angeforderten Unterlagen nachreicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist für eine Abgabe ein zweiter Säumniszuschlag
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen gemäß
§
252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-,
Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1
sinngemäß.
Zunächst ist zu den
Berufungsausführungen, dass eine Abgabenschuld nicht besteht, darauf
hinzuweisen, dass außer Streit steht, dass der Umsatzsteuerbescheid 2002
vom 31. Jänner 2005 zugestellt wurde. Damit sind jedoch die mit der
Zustellung verbundenen Rechtswirkungen eingetreten, auch wenn von der Bw.
dagegen Berufung eingebracht worden ist.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Als Folge der Bestimmung des
§ 254 BAO entfalten Bescheide ihre volle Wirksamkeit schon mit ihrer
materiellen Rechtskraft zum Zeitpunkt der Zustellung. Eine eingebrachte Berufung
berührt somit die zunächst bestehende Wirkung des Bescheides nicht.
Insbesondere wird die Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgabe, gegen
dessen Bescheid sich die Berufung richtet, hiedurch nicht berührt oder
aufgehalten. Entgegen der Ansicht der Bw. hat die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2002 keinen Einfluss auf die Fälligkeit oder
Vollstreckbarkeit der zunächst bescheidmäßig festgesetzten
Umsatzsteuer 2002.
Richtigerweise wird darauf
hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für die
Umsatzsteuer 2002 zur Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO
führt. Aus dem Akteninhalt ist jedoch ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung für die Umsatzsteuer 2002 - der im Übrigen von der Bw.
im Vorlageantrag auch erst angekündigt worden ist - bis zur Erlassung
des angefochtenen Bescheides nicht zu ersehen.
Dass die Umsatzsteuer 2002
bisher, somit auch bis zum 11. Juli 2005, nicht entrichtet wurde, und die Bw.
insoweit säumig war, ist aktenkundig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag,
Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser
Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (VwGH
26.1.2006, 2005/16/024). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des
Abgabenbescheides ein. Die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217
BAO setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid
über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn
die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054).
Es wurde weder vorgebracht noch
ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit
nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die
Berufungsgründe (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides,
Zusage des Finanzamtes, die Angelegenheit in wenigen Tagen zu erledigen,
Schlamperei bzw. Irrtum des Finanzamtes) ausschließlich gegen die dem
Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages zugrunde liegende
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2002. In diesem Zusammenhang ist auf
§ 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier
Umsatzsteuerbescheid 2002) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Eine
Beurteilung der allenfalls erfolgten Zusage des Finanzamtes, die Angelegenheit
in wenigen Tagen zu erledigen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages zum
damaligen Zeitpunkt erfüllt waren, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zwischenzeitig wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 14. November 2005 die Umsatzsteuer 2002
vorläufig mit einer Gutschrift in Höhe von € 6.960,00
festgesetzt, sodass sich bei Gesamtbetrachtung eine Gutschrift in Höhe von
€ 42.960,00 ergeben hat.
Informativ wird daher auf die Bestimmung des § 217
Abs. 8 BAO hingewiesen, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Da dieser Antrag jedoch bei der
Abgabenbehörde erster Instanz zustellen ist, der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz für diese Entscheidung
nicht zuständig ist, konnte dem Berufungsbegehren nach den geltenden
Verfahrensvorschriften in der Berufungsentscheidung noch nicht Rechnung getragen
werden.
Wien, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1863-W/05
- Stammnummer
- 24071
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF