Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2999-W/08
Säumniszuschlag nur mit Argumenten gegen den zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2999-W/08vom 05.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.S., Wien, vertreten durch Dr.
Kainrath & Knapp Wirtschaftstreuhand GmbH, 1170 Wien, Alszeile 40, vom
15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
26. Juli 2007 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 26. Juli 2007 wurde über die P.S. (in weiterer Folge: Bw.)
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 2.536,81 festgesetzt, da
die Kapitalertragsteuer 2003 in Höhe von € 126.840,25 nicht
fristgerecht entrichtet worden ist.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 15. Oktober 2007 (die sich auch gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer 2003 sowie den Bescheid über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen richtet) wurde - soweit es den
Säumniszuschlag betrifft - ausgeführt, dass der zugrunde liegende
Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer 2003 angefochten
worden sei, in der die Festsetzung dieser Abgabe mit Null beantragt werde. Daher
werde auch beantragt, den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen. Ein
weiteres Vorbringen zum Säumniszuschlag ist der Berufung nicht zu
entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen
worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Die zu den
Selbstbemessungsabgaben zählende Kapitalertragsteuer ist vom
Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten,
ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit, wie etwa die
bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet werden darf. Bei der
Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren
Entstehungszeitpunkt § 95 EStG iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO normiert.
Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 96 EStG.
Nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG
hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von
Beteiligungserträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG,
worunter auch verdeckte Gewinnausschüttungen fallen, binnen einer Woche
nach dem Zufließen an das Finanzamt abzuführen.
Im vorliegenden Berufungsfall
ist laut Ergebnis der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung die der
Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Ausschüttung im Jahr 2003 den
Gesellschaftern (darunter die Bw.) gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 4 EStG im
Laufe dieses Jahres zugeflossen. Somit hätte die Bw. die auf diese
Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung
der Anordnung des § 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem
jeweiligen Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt
abführen müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die
Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw. schon längst vor ihrer
Haftungsinanspruchnahme fällig war.
Durch die Abgabenbescheide im
Rahmen der Betriebsprüfung wurde keine neue Fälligkeit ausgelöst,
vielmehr erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der
Kapitalertragsteuer erst Jahre nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt.
Es lag daher nicht mehr in der Disposition der Bw., bei Abgabenvorschreibung die
Festsetzung eines Säumniszuschlages zu verhindern, zumal Anträge auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nur vor
Fälligkeit einer Abgabe wirksam gestellt werden können.
Der Bestreitung der
Säumniszuschläge mit der Begründung, dass gegen die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung Berufung eingebracht worden sei, ist zu entgegnen,
dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Auch entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits
mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben
maßgebenden Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987, 87/15/0088).
Es wurde weder vorgebracht noch
ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit
nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung
ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung des
Säumniszuschlages zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheid für
Kapitalertragsteuer 2003. In diesem Zusammenhang ist auf § 252
Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages nicht mit der Begründung angefochten werden
kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Haftungs- und Abgabenbescheid für
Kapitalertragsteuer 2003) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt
sind, erfolgte auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 BAO die
Festsetzung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht, sodass die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Informativ wird mitgeteilt,
dass auf Antrag der Bw. gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Die Entscheidung über den
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer 2003
gerichteten Teil der Berufung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der
gegen die Aussetzungszinsen gerichtete Teil der Berufung wurde vom Finanzamt im
eigenen Wirkungsbereich erledigt, sodass eine Entscheidung darüber -
mangels Vorlage - nicht möglich war.
Wien, am 5.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2999-W/08
- Stammnummer
- 41243
- Gültig
- 05.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF