…2. Kriterien für die Vergleichbarkeit Rz 1201: Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die im Einzelfall maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter des betroffenen Betriebes, Teilbetriebes oder nichtbetrieblichen Wirtschaftsgutes auf 25% oder weniger abgesunken sind. Als Parameter werden dabei quantitative Messgrößen wie Umsatz, Beschäftigtenzahl, Anlagevermögen…
…mehr gegeben, wenn die im Einzelfall maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter des betroffenen Betriebes bzw. Teilbetriebes zum Zeitpunkt des Einbringungsstichtages im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlustentstehung auf 25% oder weniger abgesunken sind. Als Parameter werden bei Betrieben und Teilbetrieben quantitative Messgrößen wie Umsatz, Beschäftigtenzahl, Anlagevermögen, Auftragsvolumen herangezogen…
…Backenbrechanlage schon vor dem Umwandlungsstichtag verkauft worden sei; außerdem habe eine "Schrumpfung" des Betriebes stattgefunden. Nach den UmgrStR seien als Parameter für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit quantitative Messgrößen wie Umsatz, Beschäftigtenzahl, Anlagevermögen, Auftragsvolumen heranzuziehen. Diese Messgrößen seien bei der Fa. C KG deutlich geringer (1 Beschäftigte…
…nicht zu einem Betrieb gehörenden Wirtschaftsguts muss der Umfang dieser Vermögenswerte zum Verschmelzungsstichtag mit dem Umfang im Zeitpunkt der Verlustentstehung wirtschaftlich vergleichbar sein. Dieser Vergleich ist anhand im Gesetz nicht determinierter "betriebswirtschaftlicher Parameter" anzustellen. Dabei kommt es primär auf quantitative Messgrößen (wie Umsatz, Substanzwerte, Anlagevermögen…
…anzustellen. Nach der herrschenden Lehre (vgl. Helbich/Wiesner, Umgründungen 5 , 71, vgl. aber Schneider, SWK 1992, A I 269) kommt es primär auf quantitative Messgrößen (wie Umsatz, Substanzwerte, Anlagevermögen, Beschäftigungszahl, Auftragsvolumen) an. Während Quantschnigg in der Bauer-FS 274 und das BMF (vgl. BMF 11…
…1 lit. a UmgrStG in Verbindung mit § 4 Z 1 lit. c UmgrStG). Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit sind nach herrschender Auffassung betriebswirtschaftliche Parameter heranzuziehen, wobei es primär auf quantitative Messgrößen wie Umsatz, Substanzwerte, Anlagevermögen, Beschäftigtenzahl und Auftragsvolumen ankommt (vgl. Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar…
…Ein Messgrößenvergleich zwischen dem Jahr der Entstehung dieser Verluste und dem Verschmelzungsstichtag ergebe folgendes Bild: | | 1991 | 1994 | Umsatz | S 18,213.000,-- | S 1,091.000,-- | Anlagevermögen | S 3,390.000,-- | S 82.000,-- | Dienstnehmer…
…nicht anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt werden (Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, I § 4 Rz 47). Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung aller herangezogenen Messgrößen (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG 4 , § 4 Rz 19 unter Verweis auf Bruckner, Objektbezogener Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen in Bergmann (Hrsg)…
…Gegebenheiten am Umwandlungsstichtag maßgebend, zu dem die Vergleichbarkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegeben sein muss. Die Vergleichbarkeit ist nach herrschender Ansicht (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG § 4 Rz 41) an Hand quantitativer betriebswirtschaftliche Messgrößen zu beurteilen, wobei etwa Umsatz, Auftragsvolumen und Produktionsvolumen, Anlagevermögen…
…angebotenen Lehrveranstaltungen, würden sich in den Kernbereichen der Studien keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Werde eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt würden, seien aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, bestehe kein Anspruch auf den Freibetrag gemäß §…