…und für die Kinder bis (inklusive) Feber 2009 kein gültiger Aufenthaltstitel (NAG-Karte) vorgelegt werden konnte, sei die Berufung abzuweisen. Mit Schreiben vom 8.6.2009 brachte der Rechtsanwalt des Bw. einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO ein und die Berufung wurde dem Unabhängigen…
…und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, soweit nicht Abs. 3, 4, oder 5 zum Tragen kommen. Liegt ein Aufenthaltstitel nach…
…und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, soweit nicht Abs. 3, 4, oder 5 zum Tragen kommen. Liegt ein Aufenthaltstitel nach…
…es nach Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1, und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel…
…1 und Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1), und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 oder nach § 9 NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt…
…EStG 1988, 8 und 9 NAG und darauf verwiesen, dass für die Monate September 2025 - Jänner 2026 kein gültiger Aufenthaltstitel vorgelegen sei. Erst mit 17.02.2026 liege wieder ein gültiger Aufenthaltstitel vor. In der am 17.03.2026 eingebrachten Beschwerde bestreitet die Bf, dass…
…eine daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit des Spruches darzulegen. Die Berufungsvorentscheidung hält in der Begründung fest, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag nach dem NAG aus dem Ausland gestellt hätte werden müssen und deshalb kein gültiger Aufenthaltstitel vor Mai 2009 des L M. vorlag…
…einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 oder 9 NAG haben, oder ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde oder die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im Berufungszeitraum weder auf die Berufungswerber noch auf die Kinder zu. Somit hielten sich der Berufungswerber und seine…
…Aufenthaltstitel nach § 8 NAG bzw. § 54 AsyG verfügte, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf A B ist russische Staatsangehörige und stellte am 11.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und…
…ist kein gültiger Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG, insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 Zif. 5 NAG in der Stammfassung, der auf die §§ 58 bis 69 und § 72 NAG verweist bzw. im Sinne des § 8 Abs. 1 Zif. 10 NAG idF…
…2009 entfallen. Hat ein Fremder einen Aufenthaltstitel nach § 8 (oder § 9) NAG und stellt er rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung, bleibt der Anspruch auf FB bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über…
…für den Anspruchsberechtigten (Abs 1) und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf FB, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt (vgl UFS 11.1…
…1 und Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1), und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 oder nach § 9 NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt…
…selbst sowie die anspruchsvermittelnden Kinder entweder einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 oder 9 NAG haben, oder ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde oder die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im Berufungszeitraum für die Monate Jänner und Februar 2010 nicht zu. Es…
…mit §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Der Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind des Bf. sei ab 08/2024 abgewiesen worden, da für das Kind von 08/2024 bis 05/2025 keine NAG Karte/Aufenthaltstitel vorhanden sei. Außerdem sei der Bf. bis 30…
…die nicht österreichische Staatsbürger sind, sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Für den Zeitraum 01/06-06/06 war leg. cit. auf den Streitfall - ohne Einschränkung - anzuwenden. Die Bw. legte einen Aufenthaltstitel für diesen Zeitraum nicht vor, weshalb die Familienbeihilfe für…
…es nach Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1, und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel…
…sich noch für seine beiden minderjährigen Kinder einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG, wonach er sich rechtmäßig in Österreich aufhält, vorweisen. Damit besteht nach geltender Rechtslage keine Anspruch auf FB, weil kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Dass der Bw Familienangehöriger einer Verwaltungsmitarbeiterin einer konsularischen Vertretung ist und…
…Aufenthaltstitel nach §§ 8 oder 9 NAG haben, oder ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde oder die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt wurde. Diese Voraussetzungen träfen weder auf die Bw. noch auf ihre Kinder zu und hätten sich die Bw. sowie ihre Söhne ohne irgendeinen Aufenthaltstitel…
…kein NAG-Titel nach § 8 des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (=NAG) für die Kindesmutter vor; Asyl wurde ihr nicht zuerkannt, sie verfügt lediglich über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 2 des Asylgesetzes. Damit ist sie aber nicht zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. In Ergänzung zu § 9…