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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100504/2025

Nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels eingebrachter Verlängerungsantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100504/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 7. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume "ab August 2024" zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid, soweit er die Anspruchszeiträume August 2024 bis November 2024, Mai 2025 sowie ab Juni 2025 umfasst, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem Formblatt "Beih 100" vom 17. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe für seine minderjährige Tochter ***K.***, SVNR: ******, ab August 2024 und führte als Grund "Nachweis des Aufenthaltstitels" an. Das Finanzamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2025 für die Zeiträume ab August 2024 ab. Dies mit der Begründung, dass der Bf. weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Daher stehe ihm die Familienbeihilfe nicht zu (§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Sein Kind halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Der Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind des Bf. sei ab 08/2024 abgewiesen worden, da für das Kind von 08/2024 bis 05/2025 keine NAG Karte/Aufenthaltstitel vorhanden sei. Außerdem sei der Bf. bis 30. April 2025 in Österreich erwerbstätig gewesen und ab 1. Juli 2025 in Österreich nicht mehr gemeldet. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7. August 2025. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tochter des Bf. im Zeitraum 08/2024 bis 5/2025 durchgehend in Österreich aufhältig und gemeldet gewesen sei. Der Bf. habe dazu die Schulbestätigung des ***Schule*** vorgelegt. Aufgrund eines Versehens sei übersehen worden, den NAG Aufenthaltstitel zu verlängern. Dieses Versäumnis sei nachgeholt worden. Der neue Aufenthaltstitel werde ebenfalls vorgelegt. Ferner habe der Bf. im genannten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich gehabt und sei bis 30. April 2025 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Sein Aufenthalt habe am 30. Juli 2025 geendet. Damit werde der Nachweis erbracht, dass die Tochter des Bf. im angegebenen Zeitraum in Österreich aufhältig gewesen sei und über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Bf. beantrage, den Bescheid dahin abzuändern, dass für seine Tochter die Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2024 bis einschließlich Juni 2025 ausbezahlt werde. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2025 als unbegründet ab. Da der Bf. der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei er seiner Mitwirkungspflicht (§ 119 Bundesabgabenordnung) nicht nachgekommen. Eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden. Das Kind des Bf. halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Der Bf. habe einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter ab August 2024 gestellt: Die Familienbeihilfe sei bereits bescheidmäßig bei der Kindesmutter bis 11/2024 abgehandelt worden. Eine nochmalige Beantragung für einen abgehandelten Zeitraum sei nicht zulässig (betreffend den Zeitraum 08/2024 bis 11/2024). Zudem habe für den Zeitraum 6.7.2024 bis 8.5.2025 kein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Tochter bestanden. Aus diesem Grund bestehe auch ab 12/2024 kein Familienbeihilfenanspruch in Österreich. Bei Eltern und Kindern, die weder österreichische Staatsangehörige noch Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte seien, sei ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des FLAG nur dann anzunehmen, wenn es sich um einen solchen nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) bzw. nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) handle. Der rechtmäßige Aufenthalt sei grundsätzlich ab dem Tag der Ausstellung der Aufenthaltskarte gegeben. Ein neuerlicher Familienbeihilfenantrag könne frühestens ab Mai 2025 von der Kindesmutter, die mit dem Kind nach wie vor in Österreich lebe, gestellt werden. Am 29. September 2025 beantragte der Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Zur fehlenden Mitwirkungspflicht: Der Bf. sei seiner Mitwirkungspflicht im vollen Umfang nachgekommen. Mitwirkung setze voraus, dass dem Mitwirkungspflichtigen die Möglichkeit dazu eingeräumt werde. Die Behörde hat ihm auf postalischem Wege Aufforderungen vom 11.08. und 14.08.2025 zukommen lassen. Die Zustellungen dieser Aufforderungen nach Bosnien und Herzegowina hätten bereits die 3-Wochen-Frist für die Erledigungen in Anspruch genommen. Es sei unverständlich, warum die Behörde nicht die Zustellung der Aufforderungen vom 11.08.2025 und 14.08.2025 über FinanzOnline veranlasst habe. Der Bf. habe erst am 01.09.2025, also am Zustelltag in Bosnien und Herzegowina, von beiden Schriftstücken Kenntnis erlangen können. Er habe die angeforderten Unterlagen umgehend am 02.09.2025, somit einen Tag nach Ablauf der dreiwöchigen Frist, über FinanzOnline übermittelt. Die Anfrage/Aufforderung der Behörde vom 14.08.2025 sei bis 04.09.2025 zu erfüllen gewesen. Dieser Aufforderung sei er fristgerecht nachgekommen. Er habe über Finanzonline seine Stellungnahme vom 04.09.2025 unter Darlegung der Umstände und nochmaliger Vorlage sämtlicher Unterlagen übermittelt. Die Behörde habe am selben Tag, am 04.09.2025, die Beschwerdevorentscheidung verfasst und am 05.09.2025 über FinanzOnline zugestellt. Daraus sei zu schließen, dass die Behörde vor Ablauf der für 04.09.2025 gesetzten Frist eine Entscheidung gefällt habe. Im Übrigen verweise der Bf. nochmals auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.09.2025. Zum Aufenthaltstitel: Der Bf. verweise dazu ebenfalls auf seine Stellungnahme vom 04.09.2025: Seine minderjährige Tochter habe bis 05.07.2024 einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt. Aufgrund eines Irrtums seien die Eltern davon ausgegangen, dass der Aufenthaltstitel bis September 2024 Gültigkeit gehabt hätte. In dieser Annahme hätten die Eltern Ende August 2024 begonnen, die für den Verlängerungsantrag erforderlichen Unterlagen beizuschaffen. Im Zuge dieser Vorbereitung sei erstmals Kenntnis vom Irrtum über die Dauer des Aufenthaltstitels bis 05.07.2024 erlangt worden. Umgehend nach Kenntnis dieses Irrtums sei eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ***BH*** (Ende August 2024/Anfang September 2024) unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen/Urkunden beantragt worden. Bedauerlicherweise habe die Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitel fast zehn Monate in Anspruch genommen. Trotz mehrfacher Nachfragen und Ersuchen bei der zuständigen Behörde habe das Verfahren zur Bewilligung des Antrages nicht beschleunigt werden können. Der vakante Zeitraum 05.07.24 bis 08.05.2025 sei somit auf den Irrtum über die Dauer des Aufenthaltstitel und vor allem die lange Bearbeitungsdauer der Behörde zurückzuführen. Richtig sei, dass für den Zeitraum 08/24 bis 11/24 die Familienbeihilfe bei der Kindesmutter abgehandelt worden sei. Der Bf. berichtige seinen Antrag dahingehend, dass Familienbeihilfe für seine minderjährige Tochter für den Zeitraum 12/24 bis 08.05.2025 gewährt werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf., seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Bf. lebte bis 30. Juni 2025 und die Ehegattin mit der Tochter lebte bis 29. Dezember 2025 im gemeinsamen Haushalt in ***Ort***. Die Tochter des Bf. verfügte bis 5. Juli 2024 über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus). Nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels wurde am 3. September 2024 ein Verlängerungsantrag gestellt. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft stellte aufgrund dieses Antrages am 8. Mai 2025 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeit bis 8. Mai 2026 aus. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe kommt es dabei in erster Linie auf die faktische Haushaltszugehörigkeit an. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der Bf., seine Ehegattin und seine Tochter bis 30. Juni 2025 mit Hauptwohnsitz in ***Ort***, gemeldet waren, hat Indizwirkung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts. Gegenteilige Anhaltspunkte oder Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung Die Familienbeihilfe wird - grundsätzlich nur auf Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) - gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, mwN). Hat das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen, gilt dieser Abspruch somit für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, für den die Antragstellung erfolgte - ab Antragstellung oder (rückwirkend) ab einem früheren Zeitpunkt (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, mwN) -, bis (jedenfalls) zum Zeitpunkt (dem Monat) der Erlassung dieses (abweisenden) Bescheides. Der Abspruch erstreckt seine Wirkung - in der Art eines Dauerbescheides (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052) - aber auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. erneut VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Im Vorlageantrag schränkte der Bf. seinen Antrag auf die Zeiträume Dezember 2024 bis Mai 2025 ein, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er über die davor und danach liegenden Zeiträume abspricht, mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrages gemäß § 279 BAO aufzuheben war. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In den Materialien (RV 952 BlgNR XXII. GP 130) zum Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zu § 24 NAG ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus etwas ändern sollte (vgl. z.B. BFG 17.10.2016, RV/7101556/2014). Der Bf. räumt im Vorlageantrag ein, dass seine Tochter nur bis 5. Juli 2024 einen gültigen Aufenthaltstitel hatte und der Antrag auf Verlängerung erst Ende August/Anfang September 2024 gestellt wurde. Dieser Antrag wurde demnach nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 NAG gestellt, sodass die Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG nicht greift, wonach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Österreich besteht. Dass der Antragsteller gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag glaubhaft gemacht hätte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe (§ 24 Abs. 2 NAG), wird nicht behauptet. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem langjährigen Aufenthalt in Österreich und wiederholten Verlängerungsanträgen eine entsprechende Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen zu erwarten (vgl. VwGH 17.2.2005, 2005/18/0029; VwGH 9.9.2013, 2011/22/0328; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096). Für den Anspruch auf Familienbeihilfe genügt es nicht, dass nur der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel hat, über diesen muss auch das Kind, für das die Familienbeihilfe beantragt wird, verfügen (vgl. BFG 1.10.2016, RV/7104253/2015). Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist konstitutiv für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. BFG 16.5.2014, RV/5100445/2013). Von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde für die Tochter des Bf. in der Folge am 8. Mai 2025 eine neue Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitsdauer bis 8. Mai 2026 ausgestellt. Nach dem NAG ist der Aufenthalt eines Fremden erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrages rechtmäßig (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/18/0094; VwGH 13.9.2006, 2006/18/0089). Ein Neuantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, Familienbeihilfe steht daher bei verspätetem Verlängerungsantrag erst wieder ab dem Monat der Niederlassungsbewilligung (hier: ab Mai 2025) zu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 3 Rz 152 m.w.N.). In Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels der Tochter des Bf. bestand daher für die beschwerderelevanten Zeiträume Dezember 2024 bis einschließlich April 2024 kein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Insoweit war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Mit der Ausstellung der neuen Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 8. Mai 2025 bestand wieder ein solcher Anspruch, sodass der angefochtene Bescheid (auch) hinsichtlich des Anspruchszeitraumes Mai 2025 aufzuheben war. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 3. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100504/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100504.2025
Stammnummer
151900
Gültig
03.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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