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UFSF RV/0461-F/07Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung nach VwGH-Erkenntnis
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.11.2007

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JH, vertreten durch Dr. Philipp Brändle, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6850 Dornbirn, Haldengasse 43,vom 31. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirchvom 2. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die…

BFG RV/7100692/2021Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine - innerstaatlich verbotene - Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis14.11.2023Teil 2/2

…zum fehlenden Anspruch eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares auf Erstattung der Kosten der Kinderwunschbehandlung in Form einer heterologen Insemination im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung). 27 (5) Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Jahr 2017 (Gesetz zur Einführung des Rechts auf…

BFG RV/7100816/2018Kosten für die In-vitro-Fertilisation im Rahmen einer Lebensgemeinschaft - außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.11.2018Teil 2/2

…Heilbehandlung (BFH 18.6.1997, III R 84/96, BStBl 1997 II 805), nicht aber die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Samen eines fremden Mannes wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes (heterologe Insemination, siehe dazu BFH 18.5.1999, III R 46/97, BStBl 1999 II 761…

UFSW RV/1340-W/06Es besteht keine sittliche Verpflichtung zur Adoption von Kindern. Ursache einer Adoption ist ein Verhalten, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschließt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)12.07.2007

…Falle der In-vitro-Fertilisation die Kostenübernahme für Frauen über 40 ausgeschlossen und eine allfällige Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung von weiteren Faktoren (z.B. keine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit, homologe bzw. heterologe Befruchtung) abhängig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. Juli 2007