Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100816/2018
Kosten für die In-vitro-Fertilisation im Rahmen einer Lebensgemeinschaft - außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100816/2018vom 07.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Bezüglich der Auswahl des Institutes in New York sei zu sagen, dass sie im Zuge einer Internet-Recherche darauf gestoßen sei und im Zuge der dort durchgeführten Behandlung sei ihr dann empfohlen worden das Monitoring in Österreich bei einem Partnerinstitut von CHR durchzuführen, das war letztendlich Dr. XX, der vorher die weitere Behandlung abgelehnt hat. Daraus sei abzuleiten, dass die in New York angewandten Methoden sehr wohl auch hier grundsätzlich übernommen und anerkannt werden. Außerdem reise eine Ärztin aus dem AKH laufend nach New York, um bei CHR die dort angewandten Methoden zu studieren. Außerdem wisse sie von ihrer behandelnden Ärztin, dass der Leiter des New Yorker Institutes, der gebürtige Wiener Dr. AA regelmäßig das AKH zum Gedankenaustausch besuche.
Zur fehlenden gemeinsamen Adresse:
Ich war einmal verheiratet; mein erster Mann war Diplomat und wir haben fünf Jahre nie zusammen gelebt und wir haben nie eine gemeinsame Adresse gehabt. In der heutigen Zeit finde sie eine derartige Gestaltung einer Partnerschaft als durchaus gängig. Mit DDr. NN sei sie bereits seit 1993 ein Paar, aber auf Grund der unterschiedlichen Berufsausübungsorte sei eine gemeinsame Adresse nicht möglich gewesen.
Zu den strittigen Kosten ist auszuführen, dass sie diese zur Gänze getragen habe, in der Meinung, diese auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in voller Höhe geltend machen zu können."
Vom seinerzeitigen Prüfer wird bemerkt, dass der bevollmächtigte Steuerberater die Privatentnahmen mit rd. € 100.000 beziffert habe. Ob damit die strittigen Behandlungskosten in Höhe von € 71.071,28 zur Gänze von der Bf. bezahlt worden seien, sei im Rahmen der Prüfung nicht nachvollzogen worden, weil auf Grund der vom Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung dafür auch keine Notwendigkeit bestanden habe.
Dazu führt die Bf. aus, dass sie die gegenständlichen Rechnungen in New York und auch die sonstigen im Zusammenhang mit den In-vitro-Fertilisationsbehandlungen anfallenden Kosten bar bezahlt habe.
Die Teamleiterin des Finanzamtes führte aus, dass aus der Sicht des Finanzamtes die Kosten für die gegenständliche, großteils in New York stattgefundene Behandlung nicht als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach anzuerkennen seien, da dort medizinische Standards zur Anwendung gelangt seien, die in Österreich nicht anerkannt seien (Prof. XX).
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1) Einkommensteuer 2013
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die weiteren Bestimmungen des § 34 EStG 1988 lauten:
"(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhebenden Erkenntnis vom 24. September 2007, 2005/15/0138, betreffend die Anerkennung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung, Nachstehendes zu Recht erkannt:
"Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dadurch, dass das In-Vitro-Fertilisations-Fonds-Gesetz in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand vorsehe, werde die Ansicht bestärkt, dass eine homologe Befruchtung als steuerlich zu berücksichtigende Heilbehandlung anzusehen sei. Nach diesem Gesetz sei auf der Ebene des gesundheitlichen Defektes der Frau anzusetzen, die gemeinsam mit dem Ehemann den Kinderwunsch hege, für dessen Erfüllung sie jedoch eine medizinische Hilfe benötige und sohin zwangsläufig die Kosten hiefür aufzubringen habe. Die Empfängnisunfähigkeit stelle einen krankhaften Zustand dar. Die homologe künstliche Befruchtung einer solchen Frau erfülle auch die Merkmale einer medizinischen Heilbehandlung.
Strittig ist, ob bei den für eine künstliche Befruchtung aufgewendeten Ausgaben die für eine steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung erforderliche Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 vorliegt. Nach dieser Bestimmung erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 3. November 2005, 2002/15/0124, mit der Frage befasst. ob die Kosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anzusehen seien. Er hat in dem - den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebenden - Erkenntnis ausgeführt, dass für die abschließende Beurteilung Feststellungen über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit zu treffen sein werden, denn eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit würde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis unmissverständlich ausgeführt, dass eine künstliche Befruchtung auch zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann (vgl. Zorn, VwGH: Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung, RdW 2006/53, 53). Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 188/91, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Kinder im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kinder Zwangsläufigkeit von vornherein unterstellt. Dieser bei Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Kinder entwickelte Gedanke ist auch auf die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung zu übertragen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können demnach Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, In-Vitro-Fertilisation, bzw. Krankheitskosten). Bei dieser Betrachtungsweise kann es dahingestellt bleiben, ob die Unfruchtbarkeit der Frau überhaupt als Krankheit und die - hier in Rede stehende - homologe künstliche Befruchtung als Heilbehandlung im Sinne der einschlägigen Sozialversicherungsgesetze zu beurteilen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
Zorn hat in dem im Erkenntnis zitierten Artikel ua. Folgendes ausgeführt:
"Den Entscheidungsgründen des E (VwGH 3.11.2005, 2002/15/0124) ist zu entnehmen, dass der VwGH Aufwendungen für In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung anerkennt, wenn dem medizinischen Eingriff Fortpflanzungsunfähigkeit zugrunde liegt. Anderes gilt, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit freiwillig herbeigeführt worden ist. In diesem Zusammenhang verweist der VwGH auf ein Urteil des BFH 3.3.2005, III R 68/03. Das Urteil des BFH betraf eine Frau, die zum Zwecke der Empfängnisverhütung freiwillig eine Sterilisation hat vornehmen lassen. Der BFH bestätigte die Meinung des Finanzgerichtes, wonach die medizinisch nicht unabweisbar erforderliche Empfängnisregulierung und die spätere künstliche Befruchtung eine "Empfängnisregulierung dar[stelle], die nicht mehr zu Lasten der Solidargemeinschaft als zwangsläufig anzusehen sei" (EFG 2004, 199).
Vom Fall der freiwillig herbeigeführten Fortpflanzungsunfähigkeit abgesehen wird künstliche Befruchtung aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Der VwGH verwirft damit die Differenzierung des BFH:
Der BFH anerkennt zwar die künstliche Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau mit Samen ihres Ehemannes (homologe Insemination) als zu außergewöhnlichen Belastungen führende Heilbehandlung (BFH 18.6.1997, III R 84/96, BStBl 1997 II 805), nicht aber die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Samen eines fremden Mannes wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes (heterologe Insemination, siehe dazu BFH 18.5.1999, III R 46/97, BStBl 1999 II 761). Der BFH sieht dabei als entscheidendes Kriterium an, ob die jeweilige Insemination der gezielten, medizinisch indizierten Behandlung zum Zwecke der Linderung der Krankheit Fortpflanzungsunfähigkeit diene. Dieses Kriterium sei im Fall der Unfruchtbarkeit der Frau erfüllt. Anderes gelte beim Mann: Zwar sei auch die organisch bedingte Sterilität des Ehemannes als Krankheit anzusehen. "Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt aber nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes" (BStBl 1999 II 762).
Weiters verweigert der BFH die Anerkennung der Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau, wenn sie nicht verheiratet ist; dies auch dann, wenn die Frau in einer "festen Partnerschaft" lebt (BFH 28.7.2005, III R 30/03, DStR 2005/43).
Die Differenzierung, die der BFH vornimmt, mag spitzfindig begründbar sein. Einsichtig oder gar sachgerecht ist es mE aber nicht, zu unterscheiden, ob die medizinischen Ursachen für die Fortpflanzungsunfähigkeit bei der Frau oder beim Mann liegen. Ebenso wenig sachgerecht erscheint es, danach zu differenzieren, ob die Frau verheiratet ist oder nicht.
Bisher wurde der Zugang zur steuerlichen Behandlung der In-vitro-Fertilisation über den Weg des Begriffes der Krankheit beschritten (vgl. etwa Atzmüller, Ist Empfängnisunfähigkeit eine Krankheit? SWK 1998 S 285). Demgegenüber sollte mE ein Gedanke weiter verfolgt werden, den der VfGH in Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Kinder entwickelt hat (vgl. etwa VfGH 12.12.1991, G 188/91): Der VfGH hat im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern Zwangsläufigkeit von vornherein unterstellt. Aufwendungen für die medizinisch indizierte In-vitro-Fertilisation könnten vor diesem Hintergrund außergewöhnliche Belastungen sein, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen der Unfruchtbarkeit bei der Frau oder beim Mann liegen. Gründet die Frau mit dem neu geborenen Kind eine Familie, besteht auch kein sachlicher Grund, die Anerkennung der Aufwendungen nur deshalb zu versagen, weil die Frau nicht verheiratet ist.
Wird die In-vitro-Fertilisation in einer Partnerschaft vorgenommen, stellt sich die Frage, bei welchem Partner (bzw. mit welchem Anteil) die Kosten zwangsläufig erwachsen. Im Falle einer Ehe kann das Problem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten gelöst werden. Denkbar ist auch die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einkommen. Im Hinblick auf das Argument des VfGH betreffend das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an Kindern wird jedenfalls, anders als noch VwGH 17.10.1989, 89/14/0124 zum EStG 1972, dem Mann nicht mehr entgegengehalten werden können, dass seine zur Durchführung der Insemination unerlässliche Mitwirkung auf seinen freiwilligen Entschluss zurückzuführen sei.
Nur in jenem Fall, in dem eine freiwillig vorgenommene Sterilisation die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit (der Frau oder des Mannes) ist, werden mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit außergewöhnliche Belastungen keinesfalls vorliegen."
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein teilweiser Erfolg beschieden:
Im vorliegenden Fall steht wohl außer Streit, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit der Bf. nicht freiwillig herbeigeführt worden ist. Denn nach den Ausführungen der Bf. in der Beschwerdeschrift hat das Center for Human Reproduction in New York nach diversen Untersuchungen im Mai 2013 festgestellt, dass ihre bisherige Kinderlosigkeit auf einer autoimmunen Erkrankung, der zufolge Embryonen als Fremdkörper abgestoßen werden, beruht (vgl. auch ärztliche Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. Günther ZZ, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 27. Juli 2015). Die im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation angefallenen Kosten in Höhe von € 71.071,28 sind daher mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern grundsätzlich als zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 EStG 1988 zu qualifizieren.
An dieser Beurteilung vermag auch die vom Finanzamt in der mündlichen Verhandlung relevierte Tatsache, dass der Großteil der Behandlung im Ausland, in New York stattgefunden hat, nichts zu ändern. Denn es ist unbestritten, dass die von der Bf. anfänglich in Wien beim Kinderwunschzentrum "XY" begonnene Behandlung, von diesem mangels Erfolgsaussichten nicht mehr weitergeführt worden ist. Angesichts des bestehenden dringenden Kinderwunsches ist es aber für den erkennenden Senat wohl verständlich, dass sich die Bf. auf die Suche nach einem geeigneten Institut gemacht und dieses schließlich in New York gefunden hat. Somit sind wohl auch die im Zusammenhang mit der in New York stattgefundenen Behandlung angefallenen Kosten als grundsätzlich zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auf Jakom, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage 2013, wo unter § 34 Rz 90, Stichwort: Krankheitskosten (11) zu (Zahn)Behandlungskosten im Ausland auf UFS 9.3.2010, RV/0308-W/10 und UFS 11.2.2004, RV/0169-F/03 hingewiesen wird, zu verweisen.
Dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Argument, dass die Behandlung in New York nicht inländischen medizinischen Standards entsprechen würde und damit einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegenstünde, ist entgegenzuhalten, dass die Behandlung, wie die Geburt der Zwillinge im Jänner 2017 letztlich beweist, jedenfalls erfolgreich war und damit als geeignete, der Überwindung der Fertilitätsstörung dienende, medizinisch indizierte Behandlung zu qualifizieren ist.
Zu den Kosten im Rahmen der In-vitro-Fertilisation zählen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber auch die Kosten in Höhe von € 5.714,75 zur Behandlung der Autoimmunerkrankung. Denn dabei handelt es sich um zwangsläufig notwendige Kosten, die unmittelbar und unverzichtbar im Vorfeld der In-vitro-Fertilisation angefallen sind (vgl. in diesem Zusammenhang BFH 5.10.2017, VI R 47/15, wonach sämtliche Kosten, die der Überwindung der Fertilitätsstörung dienen, abzugsfähig sind).
Die von der Bf. getragenen Gesamtkosten für die In-vitro-Fertilisation in Höhe von € 71.071,28 sind jedoch unter Bedachtnahme auf die Rechtsmeinung von Zorn von der Bf. und ihrem Lebensgefährten nach dem Verhältnis ihrer Einkommen zu tragen und gelten somit nur anteilsmäßig bei jedem Partner als zwangsläufig erwachsen. Dies muss, entgegen der von der Bf. in der Eingabe vom 28. August 2018 vertretenen Rechtsansicht, auch für die Behandlungskosten der Autoimmunerkrankung in Höhe von € 5.714,75 gelten. Denn diese Erkrankung ist erst im Rahmen der Kinderwunschbemühungen entdeckt und als Ursache für die bisherige Kinderlosigkeit diagnostiziert worden. Damit sind diese Behandlungskosten aber jedenfalls auch als Teil der Kosten zu betrachten, die der Überwindung der Fertilitätsstörung dienen.
Das in der Äußerung vom 5. Juli 2018 bekannt gegebene Einkommen des Lebensgefährten DDr. NN hat im Jahr 2013 337.777 US-Dollar (= 250.516 Euro), jenes der Bf. 73.228 Euro betragen. Daraus errechnet sich das, gemessen am Gesamteinkommen der Lebensgefährten, anteilige Einkommen der Bf. mit 22,62%.
Somit erwächst der Bf. von den gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisation in Höhe von € 71.071,28 der Betrag von € 16.076,32 als zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988.
Dem in der Eingabe vom 28. August 2018 geäußerten Begehren, auch die vom Lebensgefährten DDr. NN getragenen Kosten in Höhe von € 520 in die aufzuteilende Summe einzubeziehen, konnte nicht entsprochen werden, da im Rahmen der Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur solche abzugsfähig sind, die das Einkommen der Bf. im Jahr 2013 tatsächlich belastet haben. Demzufolge können bei der Ermittlung der Einkommensteuer nur von ihr selbst getragene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Denn bei außergewöhnlichen Belastungen, die von mehreren Personen zu tragen sind, ist im Wesentlichen entscheidend, wer die außergewöhnliche Belastung tatsächlich trägt [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 11 (19. Lieferung - 1.2.2017)].
Die vom Finanzamt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere infolge Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes, geäußerten Bedenken gegen den Bestand einer Lebensgemeinschaft zwischen der Bf. und DDr. NN sind vom erkennenden Senat aus folgenden Erwägungen nicht geteilt worden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. November 2009, 2007/08/0213, zum Wesen einer Lebensgemeinschaft Nachstehendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse VwGH 4.10.2001, 96/08/0312, mwN und VwGH 14.1.2004, 2002/08/0038)".
Demnach reicht das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes und der damit verbundenen fehlenden polizeilichen Meldung, das sich im Übrigen aus den unterschiedlichen Berufsorten erklärt, für sich allein nicht aus, um den Bestand der Lebensgemeinschaft in Zweifel zu ziehen. Gerade das vom Verwaltungsgerichtshof als unverzichtbar erachtete Element des gemeinsamen Wirtschaftens hat die Bf. bereits im Vorlageantrag vom 12. April 2017 detailliert dargelegt.
Weshalb, wie vom Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, "hinsichtlich der ungleichen Kosten- und Einkommensverhältnisse durchaus vom Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist", ist für das Bundesfinanzgericht nicht verständlich. Denn gerade der Umstand, dass die Bf. die strittigen Kosten für die In-vitro-Fertilisation in Höhe von € 71.071,28 zur Gänze selbst getragen hat, erklärt doch schlüssig, dass im Rahmen der bestehenden Lebensgemeinschaft ihr Partner DDr. NN die gemeinsamen Urlaube finanziert und sie auch sonst regelmäßig finanziell unterstützt hat, zumal sein Einkommen des Streitjahres doch mehr als dreimal so hoch als jenes der Bf. war. Im Übrigen ist das Finanzamt substantiierte Ausführungen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen dazu schuldig geblieben. Somit waren die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. im Rahmen der freien Beweiswürdigung als glaubhaft gemacht anzuerkennen.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom seinerzeitigen Betriebsprüfer aufgeworfenen Frage, ob die strittigen Behandlungskosten in Höhe von € 71.071,28 zur Gänze von der Bf. aus den ihr im Streitjahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Höhe von € 100.000 tatsächlich bezahlt worden sind, ist wie folgt zu entgegnen:
Abgesehen davon, dass vom Finanzamt die Klärung dieser Frage während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht weiter verfolgt worden ist und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein ausdrückliches Begehren in dieser Richtung geäußert worden ist, ist für das Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang entscheidend, dass nach Abzug der Behandlungskosten der Bf. noch rd. € 29.000 für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verbleiben. Darüber hinaus ist auf Grund der obigen Ausführungen auch als erwiesen anzunehmen, dass ihr Lebenspartner im Rahmen der Gestaltung der Wirtschaftsgemeinschaft sie ohnedies finanziell unterstützt hat. Damit hegt das Bundesfinanzgericht keine ernsthaften Bedenken an der Zahlung der gesamten Behandlungskosten durch die Bf.
2) Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 299 BAO
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 299, Tz 10).
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 299, Tz 52 und 54).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Da sich die Beschwerdeausführungen gegen den Aufhebungsbescheid ausschließlich gegen die materiellrechtliche Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes im Zusammenhang mit den Kosten für die In-vitro-Fertilisation richten und sich diese auf Grund der unter Punkt 1) des Erkenntnisses dargelegten Erwägungen jedenfalls der Höhe nach als teilweise rechtmäßig erweist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Umstände, die die Ermessensübung als rechtswidrig erscheinen lassen, werden von der Bf. nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da für die Lösung der Streitfrage, mit welchem Anteil der Frau im Rahmen einer Lebensgemeinschaft Kosten für die In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 34 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist die Revision zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 7. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100816/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100816.2018
- Stammnummer
- 121527
- Gültig
- 07.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF