Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0461-F/07
Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung nach VwGH-Erkenntnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-F/07vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern, welches per se eine Zwangsläufigkeit in sich trägt, können Kosten für eine medizinisch indizierte In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde (dh etwa, wenn nicht zum Zweck der Empfängnisverhütung freiwillig eine Sterilisation vorgenommen wurde).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der JH, vertreten durch Dr. Philipp
Brändle, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6850 Dornbirn,
Haldengasse 43,vom 31. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirchvom 2. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte
gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0125-F/04
vom 26.9.2005 betreffend Einkommensteuer für 2002 Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser hob den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Er führte aus, dass eine künstliche
Befruchtung zu einer außergewöhnlichen Belastung führen
könne. Das Erfordernis der Zwangsläufigkeit sei wegen des
übermächtigen Interesses der Gesellschaft an Kindern nicht gesondert
zu prüfen, sondern als gegeben vorauszusetzen. Für eine
abschließende Beurteilung bedürfe es entsprechender Feststellungen
über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit. Falls diese freiwillig
herbeigeführt worden wäre, könne es nicht zu einer
Berücksichtigung der In-Vitro-Fertilisationskosten als
außergewöhnliche Belastung kommen.
Folgendes
Ergänzungsersuchen wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates im
fortgesetzten Verfahren an die Berufungswerberin gerichtet:
"Der
VwGH hat mit Erkenntnis 2005/15/0138 vom 24.9.2007 ausgesprochen, dass Kosten
für eine medizinisch indizierte In-Vitro-Fertilisation wegen des
grundsätzlich anzunehmenden öffentlichen Interesses der Gesellschaft
an Kindern zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinn
führen können. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist
allerdings ein
lückenlos
klargestellter
Sachverhalt
.
Sie
werden daher gebeten mitzuteilen,
1) was
in Ihrem Fall die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit ist
und
2) ein
entsprechendes ärztliches Papier einzureichen (freiwillig
herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit würde laut VwGH eine
Berücksichtigung von Kosten wie den in Streit stehenden
ausschließen),
3) weiters,
warum in Ihrem Fall keine 70%-ige Kostenerstattung durch Krankenkasse und
Familienlatenausgleichsfonds erfolgt ist (bitte Belegnachweis betreffend
Ablehnung), wie sie seit 1.1.2000 durch Inkrafttreten des
In-Vitro-Fertilisation-Fonds-Gesetzes vorgesehen ist. Entgegen Ihrem Vorbringen
in der an den VwGH gerichteten Beschwerde erachtet der Unabhängige
Finanzsenat die Gründe hiefür im Hinblick auf die geforderte
medizinische Indikation für zweifellos entscheidungsrelevant.
Der
Unabhängige Finanzsenat ersucht im Sinne der in § 119 BAO normierten
und alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffenden Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten höflich um vollständige Beantwortung obenstehender
Fragen samt Einreichung der entsprechenden Belegnachweise
binnen drei
Wochen
ab Zugehen dieses
Schreibens."
In ihrem Antwortschreiben
teilte die Berufungswerberin mit:
Eine
70%-ige Kostenerstattung aus dem
IVF-Fonds sei nicht erfolgt, weil sie im Streitjahr 2002 Grenzgängerin nach
der Schweiz und bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nicht versichert
gewesen sei. Eine Versicherung beider Ehegatten sei aber damals
Anspruchsvoraussetzung für eine Kostentragung durch den IVF-Fonds gewesen.
Lediglich ihr Gatten sei bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versichert
gewesen, das habe nicht genügt. Das die In-Vitro-Fertilisation
durchführende Institut habe daher von vorneherein keinen Antrag auf
Kostenerstattung stellen können, weshalb auch
kein Belegnachweis
über eine
Ablehnung existiere. Erst eine spätere Novelle des IVF-Gesetzes habe eine
Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung auf bei privaten Krankenversicherungen
versicherte Personen gebracht. Ab 2003 sei die Berufungswerberin freiwillig bei
der VGKK versichert gewesen. Sie sei daher bei einem weiteren IVF-Versuch im
Jahr 2003 in den Genuss der 70%-igen Kostentragung durch den IVF-Fonds
gekommen.
Sie legte eine Honorarnote des
Instituts Dr. Z in B über den in das Jahr 2003 fallenden, selbst zu
tragenden 30%-Anteil bei. Aus dem Umstand, dass der IVF-Fonds im Jahr 2003 70%
der ihr erwachsenen Kosten übernommen habe, lasse sich ablesen, dass die
Fortpflanzungsunfähigkeit medizinisch
indiziert und nicht freiwillig herbeigeführt worden sei. In den
Anspruchsvoraussetzungen heiße es nämlich:
"Der Anspruch auf Kostentragung
gemäß
§ 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die
beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. dem Mann gewünschten Eingriffs
ist."
Eine freiwillig
herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit, wie sie der VwGH als
hinderlich für die steuerliche Anerkennung sehen würde, liege daher in
ihrem Fall nicht vor.
Veranlasst durch eine im Akt
aufliegende Bestätigung betreffend eine schon im Streitjahr 2002 bestehende
Selbstversicherung bei der VGKK wurde seitens des Unabhängigen
Finanzsenates nachgefragt und ermittelt: Die Selbstversicherung bestand erst ab
1.10.2002 ohne Vorversicherungszeiten. Die Berufungswerberin musste daher eine
6-monatige Wartefrist in Kauf nehmen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung
bestand somit erst ab 1.4.2003. Die das Jahr 2002 betreffenden und in dieses
fallenden IVF-Kosten waren deshalb zu 100% von ihr zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das oben dargestellte
Vorbringen der Berufungswerberin erlaubt im Zusammenhalt mit dem Erkenntnis des
VwGH einen Ansatz der von ihr für eine In-Vitro-Fertilisation geltend
gemachten Kosten in Höhe von 6.935,70 € als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988. Das
höchstgerichtlich unterstrichene öffentliche Interesse der
Gesellschaft an Kindern macht eine Überprüfung des
Zwangsläufigkeitserfordernisses im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 30. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-F/07
- Stammnummer
- 31721
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF