…2017 frist- und formgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach der Definition der BAO zu keinem Zeitpunkt ihren normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz in ***1*** gehabt habe. Hier habe sie zwar wegen Problemen mit ihrem Ehegatten in der Absicht sich und…
…2000 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht. Sie habe zum Zeitpunkt der Einbringung des als Nichtgemeinschaftsware zu qualifizierenden eingangsabgabenpflichtigen Fahrzeuges ihren normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gehabt und wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug bei der Einbringung dem Zollamt zur…
…1 Buchst. a) UZK entstanden, weil sich der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zollgebiet der Union befinde, die Voraussetzungen für eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DA deshalb nicht vorgelegen hätten und die Zollanmeldung daher als nicht abgegeben gelte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer…
…daher auf Begründungsmangels rechtswidrig.“ Überdies habe der Bf. die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt. Zu jenem Zeitpunkt als er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt, gehörte ihm das Übersiedlungsgut und es wurde auch länger als 6 Monate von ihm in der Schweiz genutzt. Der Bf…
…die Tochter zur Schule gebracht habe. Es liege lediglich eine Nutzungsberechtigung der Leasingbank für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor. Der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers habe zum tatbestandsrelevanten Zeitpunkt in Wien und demnach im Zollgebiet der Europäischen Union gelegen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau…
…Bezug von Gehalt-, Urlaubsabfindung-, Krankengeldbezug-, Arbeitslosengeldbezug uä. Die Zollbehörde stellte fest, dass der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz zweifelsfrei in Österreich habe. Unter Hinweis auf Art. 558 ff ZK-DVO, Art. 202, 215 Abs 1 und Abs 4 ZK sei die Abgabenschuld (Zoll- und EUSt) in…
…lit. a FinStrG begangen hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr…
…den Wintermonaten ihren Ehemann in C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…hat. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 brachte die Bf. vor, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im EU-Raum bzw. in Österreich habe und somit als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission…
…C. besucht. Ihre Besuche in B. sind dabei noch seltener und unregelmäßiger. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in A. lag und die Bf. daher als "Reisende" im Sinne der Bestimmung des Art. 236…
…Gz. 500/07567/1/2003, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides ergänzt, im Übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, dass der gewöhnliche Wohnsitz der Bf. in Österreich liege. Der Ehegatte I. habe in der Niederschrift vom 21. November 2002 erklärt…
…ab. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wendet die Bf. ein, als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland berechtigt gewesen zu sein, pro Person und pro Grenzübertritt eine Stange Zigaretten abgabenfrei in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. Dieses Recht habe sie nur ca…