…D.) gehalten wurden. In der den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 umfassenden GPLA-Prüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, dass die familienangehörigen Arbeitnehmer E., F. und G., ihre Arbeitsverhältnisse zur Bw. durch einvernehmliche Kündigungen je mit 11. Dezember 2000 beendeten und…
…sich die Bw. demnach nicht "entscheidungserheblich" auf eine nicht abgegebene "Wiedereinstellungszusage" - berufen könne - ist daher nach der zu beurteilenden Sachlage als zutreffend zu werten. Durch die zeitnahe tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeitsverhältnisse der familienangehörigen Arbeitnehmer bei der Bw. ergibt sich zweifellos eine sachliche, im Wesentlichen unveränderte…
…dass die Bw. im Berufungszeitraum Sozialversicherungsbeiträge an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für nicht familienangehörige Arbeitnehmer entrichtet hat: | | 2002 | 2003 | 2004 | NÖGKK | -17.143,71 | -18.694,80 | -16.692,92 § 13 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über…
…EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt nach ihrem Art…
…dass das Kind dessen Familienangehöriger wäre - kein Familienbeihilfenanspruch und somit auch kein Anspruch auf Differenzzahlung gegeben. (Siehe auch Art 73ff der VO. Diese Bestimmungen gelten nur für "Familienangehörige" eines "Arbeitnehmers" oder "Selbständigen", wenn die Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen und sind daher nicht…
…bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aber auch die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO) sei nicht anzuwenden…
…dass der Bf. von seiner Schwester im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ständig betreut wird und ob Fremde die Pflege- und Haushaltshilfeleistungen unter denselben Bedingungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht hätten wie eine Familienangehörige. Nach der vorzit. Rechtslage schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitskraft. Da der…
…der (Betriebs)Prüfung durch die Finanzverwaltung zu erfolgen. Einen zwingenden Rückschluss, dass das zweite Fahrzeug aus Gründen einer beabsichtigten und erfolgten Privatnutzung durch Familienangehörige oder Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen angeschafft worden ist, lässt dieser Umstand jedenfalls nicht zu. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben…
…Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen. Nach Art 10 Abs 1 lit a DVO ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden…
…96 (Sürül) sowie die Stand Still Klausel des Art 13 ARB 1/80 entgegenzuhalten sowie der Umstand, dass es sich dabei um Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers handelt. Es gilt hier der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber der entgegenstehenden nationalen Vorschriften, sodass hier die angewendeten Bestimmungen des …
…Klausel des Art 13 ARB 1/80, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich dabei um Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers handelt. Das Gemeinschaftsrecht sei gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften (§ 3 FLAG) vorrangig anzuwenden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Absatz 1 FLAG haben Personen…
…SürüI) sowie die Stand Still Klausel des Art. 13 ARB 1/80 entgegenzuhalten sowie der Umstand, dass es sich dabei um Familienangehörige eines türkisches Arbeitnehmers handle. Es gelte hier der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegenstehenden nationalen Vorschriften, sodass hier die angewendeten Bestimmungen des § 3 Abs…
…262/96 (Sürül) sowie die Stand Still Klausel des Art 13 ARB 1/80 entgegenzuhalten sowie der Umstand, dass es sich dabei um Familienangehörige eines türkisches Arbeitnehmers handle. Es gelte hier der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegenstehenden nationalen Vorschriften, sodass hier die angewendeten Bestimmungen des …
…sind 1. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge:VO) sowie 2. die Verordnung (EWG) Nr. 574…
…987/2009) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt diese Verordnung (u.a.) für alle Rechtsvorschriften über Zweige der…
…ergänzendem Unionsrecht ist Österreich dennoch zur Leistung einer Zuzahlung verpflichtet, weil der verstorbene Arbeitnehmer diesen Anspruch aufgrund einer Beschäftigung in Österreich wohlerworben hat und die Hinterbliebenen diesen Anspruch nicht verlieren (vgl. obige EuGH-Judikatur) Die Rückforderung der Familienbeihilfe Mai 2010 bis Oktober bzw Dezember…
…Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Art. 75 Abs. 1 der betreffenden Verordnung bestimmt: Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; .…
…innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG zu beachten, vielmehr ist die VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14.06.1971 idgF. zu beachten…
…nach Abs. 1 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose, Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Gemäß Artikel 3 der VO haben Personen, die…
…gilt diese VO nach Abs. 1 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose, Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Artikel 13 der VO EWG…