Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1133-W/07
Keine Anwendung des Gemeinschaftsrechtes bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1133-W/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, wenn kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch am, betreffend
Familienbeihilfe ab Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe stellte die Bw. den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe
ab Oktober 2006.
Die Bw., eine türkische nicht erwerbstätige
Staatsbürgerin, die sich seit 2001 nach eigenen Angaben (Schriftsatz vom
27.12.2006) nicht rechtmäßig in Österreich aufhält,
beansprucht für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden zwei Kinder
Familienbeihilfe.
Der Ehegatte, ebenfalls türkischer Staatsbürger,
offensichtlich AMS-Leistungsbezieher (Angabe des Dienstgebers mit AMS), sowie
die anderen Familienmitglieder können keine NAG-Karte vorweisen.
Eines der beiden Kinder der Bw. hält sich
unbestrittenermaßen nicht rechtmäßig in Österreich
auf.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung auf
Familienbeihilfe abgewiesen, weil kein Aufenthaltstitel nach §§ 8 und
9 NAG vorliegt.
Dies wird von der Bw. auch nicht bestritten.
Entgegengehalten werden aber die Bestimmungen des
Assoziationsabkommens der EWG mit der Türkei und die Beschlüsse ARB
1/80 und 3/80 im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH C 262/96
(Sürül), sowie der Stand Still Klausel des Art 13 ARB 1/80, im
Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich dabei um Familienangehörige
eines türkischen Arbeitnehmers handelt.
Das Gemeinschaftsrecht sei gegenüber den nationalen
Rechtsvorschriften (§ 3 FLAG) vorrangig anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Absatz 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Nach Abs. 2 gelten die Voraussetzungen auch für
Anspruchsvermittelnde Kinder.
Stand Still
Nach Artikel 58 Abs. 1 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 hängt die Anwendung der
Bestimmungen über die Familienbeihilfe vom Abschluss zwei- oder
mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der
Republik Österreich und der Türkei wurde zum 30. September 1996
gekündigt (BGBl. 349/1996, vgl. VwGH 18.9.2003, Zl
20ß00/15/0204).
Der Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und
auf deren Familienangehörige sieht für in den persönlichen
Geltungsbereich (Artikel 2) fallenden türkischen Staatsangehörigen ein
Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 vor, welches dem Art. 3 Abs. 1 der VO
1408/71 entspricht.
Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:"
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt:
- für
Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige
sind;
- -
für die familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines
Mitgliedstaats wohnen;
- -
für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."
Von der Bw. wird in Streit
gezogen, ob für türkische Staatsangehörige ein bestimmter
Aufenthaltstitel verlangt werden darf.
Ob im gegenständlichen Fall
Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch die
Anwendung des Gemeinschaftsrechts einen gültigen Aufenthaltstitel
voraussetzt (vgl. EuGH 12.5.98 C 85/96, Sala, wonach jedenfalls ein
rechtmäßiger bzw. erlaubter Aufenthalt erforderlich ist (Punkt 59,
611 und 65); sowie EuGH 4.5.99 C 262/96 (Sürül), wonach ein
rechtmäßiger Aufenthalt nach Punkt 96 erforderlich ist.
Da unbestritten ist, dass weder
ein dem NAG entsprechender Aufenthaltstitel im Sinne des § 3 FLAG vorliegt
und kein rechtmäßiger (legaler) Aufenthalt der Antragstellerin und
eines ihrer Kinder in Österreich gegeben ist, ist die Anwendung des
Gemeinschaftsrechtes (des Beschl. 3/80 und der VO 1408/71)
ausgeschlossen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht
die Gewährung der Familienbeihilfe versagt.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1133-W/07
- Stammnummer
- 32386
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF