…Erbschafts- und Schenkungssteuer-Kommentar, § 3 Rz 51b, mwN). Laut VwGH ist ein offenbares oder erhebliches Missverhältnis zwischen den Leistungen jedenfalls anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25% (teilweise auch schon um 20%) unterschreitet (vgl. zB VwGH vom 12. Juli 1990…
…der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen. In diesem Zusammenhang bleibt noch zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein offenbares oder ein erhebliches Missverhältnis bereits dann annimmt, wenn die Gegenleistung die ansonsten übliche angemessene Gegenleistung um 20-25 % unterschreitet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern…
…0126). Bei einem auffallenden Missverhältnis darf nämlich im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien dieses Missverhältnis erkannt haben (BFH 10.9.1986 II R 81/84 BStBl 1987 II 80). Wann ein offenbares oder erhebliches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorliegt, wird…
…ergeben kann. Die Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird darüber hinaus nicht von den steuerlichen Bewertungsvorschriften geprägt. Nach Lehre und Judikatur ist ein offenbares oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die…
…Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Unter Beachtung der vorliegenden Wertverhältnisse und Relationen kann unbedenklich vom Vorliegen eines offensichtlichen erheblichen Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen ausgegangen werden. Auf Grund der vertraglichen Festlegung (Kaufvertrag vom 24.08.1994) musste in freier Beweiswürdigung von…
…Da die Verbindlichkeiten 78,27% des gemeinen Wertes der übertragenen Gesellschaftsanteile ausmachen würden, liege nach Ansicht der Betriebsprüfung kein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Betriebsprüfung gehe daher im Sinne von Lehre und Rechtsprechung von einem entgeltlichen Erwerb der Anteile durch die Privatstiftung…
…VwGH 17.2.1994, 93/16/0126). Bei einem auffallenden Missverhältnis darf nämlich im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien dieses Missverhältnis erkannt haben. Wann ein offenbares oder erhebliches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorliegt, ist stets Tatfrage. Die österreichische Verwaltungspraxis und…
…1.8.2008) unterliegt eine Äquivalenzverletzung dann, wenn zwischen dem Wert des hingegebenen Vermögens und dem Wert der dafür gewährten Gesellschaftsrechte ein offensichtliches oder deutliches Missverhältnis besteht. Ein offenbares oder erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche…
…und angesichts des Umstands, dass der Wert des Fruchtgenussrechts die Substanzabgeltung um ein Vielfaches übersteigt, ist die Abzugsfähigkeit in diesem Fall ausgeschlossen, zumal ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Instandsetzungsaufwendungen Gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen jene Aufwendungen, die nicht zu…
…je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs 1 4…
…€ 54 je MWh erhöht werden müssen (=90 der Differenz zwischen 120 und 180). Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…00 je MWh erhöht werden (= 90% der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…54 € je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen Gemäß § 4 Abs…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…Euro je MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…€ 54 je MWh erhöht werden müssen (=90 der Differenz zwischen 120 und 180). Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…€ je MWh erhöht werden (= 90% der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs…
…MWh erhöht werden (= 90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. - Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen: Gemäß § 4 Abs 1 4…
…der Absetzbetrag auf zumindest 54 € je MWh erhöht werden (=90% der Differenz zwischen 120 € und 180 €) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeige ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf. Gemäß § 4 Abs…