Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0100-G/04
1) Leibrentenvertrag oder gemischte Schenkung? 2) Übergabe eines Unternehmeranteils gegen Versorgungsrente an Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-G/04vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist anzunehmen, wenn die beiden Werte sowohl um 20% als auch um 30% (je nach Anwendung eines Rechenzinsfußes von 4% bzw. 5,5% bei der Berechnung des Rentenbarwertes) von einander abweichen. In Verbindung mit dem Bereicherungswillen der Übergeberin ist der Vorgang als gemischte Schenkung zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. V.S.inG., vertreten durch S
& K Mag. Sepp-Michael Steinle & Mag. Gabriele Kandler,
Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Wielandgasse 35, vom 17. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. März
2003 betreffend Gebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Schenkungsvertrag vom 4. August 2000 schenkt
und übergibt Frau Mag. I.S. an ihre Tochter Frau Mag. V.S. (in der Folge
auch Berufungswerberin genannt) 49/100 ideele Anteile an der Liegenschaft xy mit
Ausnahme der dem Apothekenunternehmen zuzuordnenden Gegenstände. 38% der
Liegenschaft werden vom Apothekenunternehmen betrieblich genutzt. Die
Übergeberin behält für sich und ihren Ehegatten, jeweils auf ihre
ganze Lebensdauer, das dingliche, unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht in den
schon bisher von ihr privat genutzten Räumlichkeiten vor.
Am selben Tag wurde in einer Ergänzungsvereinbarung
zum Schenkungsvertrag von den Ehegatten S. ihrer Tochter, der Berufungswerberin,
wiederum an einem Teilbereich der Fläche, an der ihnen zuvor das
Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde, nämlich an einer näher
bezeichneten abgeschlossenen Wohnung, das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht
eingeräumt. Der Stichtag für die Übergabe beider Verträge
ist der 1. April 2000.
Mit Schreiben vom 12. September 2001 legte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin die Teilwertberechnung des
übergebenen Betriebes und die Bilanz zum 31 März 2000
vor.
Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2002 wurde
für diese Rechtsvorgänge vom Finanzamt die Schenkungs- und
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Erst mit der Berufung vom 2. Jänner 2003
gegen die beiden Bescheide legte die Berufungswerberin den Übergabsvertrag,
ebenfalls vom 4. April 2000, vor und beantragte die Vorschreibung der
Schenkungs- und Grunderwerbsteuer entsprechend zu korrigieren. In diesem Vertrag
überträgt Frau Mag. I.S. ihrer Tochter Frau Mag. V.S. 49/100 des von
ihr bisher allein betriebenen Apothekenunternehmens. Als Gegenleistung
verpflichtet sich die Berufungswerberin an ihre Mutter auf deren Lebenszeit eine
monatliche Versorgungsrente von 25.000,00 S zwölfmal im Jahr,
beginnend mit dem 1. April 2000, zu bezahlen. Auch hier wurde der
1. April 2000 als Stichtag festgelegt.
Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2003 der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer wurde mit Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Weiters wurde mit Bescheid vom 19. März 2003
für den o.a. Schenkungsvertrag die Gebühr gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG in
Höhe von 5.224,81 € vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde
die Summe des anteiligen Teilwerts der beweglichen Aktiva und des anteiligen
Firmenwertes abzüglich der anteiligen Passiva berechnet.
Auch gegen diesen Gebührenbescheid erhob die
Übernehmerin die Berufung mit der Begründung, dass für die
Ermittlung der Entgeltlichkeit bzw. der Unentgeltlichkeit des übergebenen
Vermögens nicht der vom Finanzamt herangezogene Zinssatz von 4%, aus dem
folglich ein entgeltlicher Vorgang resultiert, anwendbar sei, sondern der
Zinssatz von 5,5% laut BewG eine versicherungsmathematische Größe
darstelle. Laut den Erläuterungen zu
§ 15 Abs. 3 GebG sowie
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG in
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 34 H zu
§ 15 GebG könne nämlich der Gesamtbetrag
wiederkehrender Leistungen, die von der Lebensdauer einer Person abhängen,
mit einer auch nur annähernden Verlässlichkeit nur mit den
Grundsätzen der Versicherungsmathematik errechnet werden. Dass der Zinssatz
von 5,5% auch als Grundlage der Versicherungsmathematik diene, resultiere aus
Folgendem: 1) Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG
gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 17 dieses
Bundesgesetzes, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder
aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die
bundesrechtlich geregelten Abgaben. Aus dem § 17 BewG gehe
hervor, dass ein Zinssatz von 5,5% anzunehmen ist, wenn kein anderer Wert
feststeht. 2) In den EStRL 2000 finde sich ab der
Rz 7020 ff. folgende Rechtsansicht: Bei der Kapitalisierung nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen sind alle zukünftig
möglichen Rentenzahlungen in abgezinster Form und unter
Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Anfallens zu addieren. Bei der
Wahl des Diskontierungszinsfußes darf nicht willkürlich vorgegangen
werden. Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt die Orientierung an einer
entsprechenden Größe. Für diese Orientierung ist das allgemeine
Steuerrecht maßgeblich und daher der Zinsfuß des BewG 1955 von
5,5% heranzuziehen. 3) Der Espa Bond Combirent ist ein Fonds der Ersten
Bank und investiert ausschließlich in Anleihen. Dieser Fonds notiert
bereits seit 5. Mai 1969 und kann daher für eine langfristige
Betrachtungsweise herangezogen werden. Am 27. März 2003 hatte der
Fonds eine Performance von 7,75%, was nach Abzug der 25%igen Kapitalertragsteuer
eine Nettorendite von 5,81% ergibt.
Unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5% und der
Verwendung der Sterbetafeln gemäß Steuerreformgesetz 2000 ergebe sich
ein
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versicherungsmathematischer Rentenwert von
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3,559.080,00 S
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zuzüglich der Passiva lt. Betriebsprüfung
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637.872,00 S
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errechnet sich eine Gegenleistung von
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4,196.952,00 S
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Übergebenes Vermögen lt.
Betriebsprüfung
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5,979.612,00 S
Nach dieser Gegenüberstellung liege eine gemischte
Schenkung vor, da die Gegenleistung in einem offensichtlichen
Missverhältnis zur Zuwendung stehe. Im ggst. Fall weiche die Gegenleistung
mit 29,81% von der Zuwendung ab und es liege somit ein unentgeltlicher Vorgang
vor. Die Schenkungssteuer berechne sich insbes. durch die Anwendung des
Freibetrages nach § 15 a ErbStG mit 0,00 €.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab mit der Begründung, dass die Vorschriften und
Zinssätze des BewG erst im zweiten Schritt, bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage entsprechend dem anzuwendenden Materiengesetz anzuwenden
seien. Als ersten Schritt zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksvertrag
mit aleatorischem Charakter oder eine (gemischte) Schenkung und ob
überhaupt eine objektive Bereicherung vorliege, bilde das bürgerliche
Recht den entscheidenden Maßstab. Es sei daher zuerst von den gemeinen
Werten der beiderseitigen Leistungen, bei wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen somit von den nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik
berechneten Barwerten auszugehen. Lebensversicherungsunternehmen würden bei
der Festlegung ihrer Prämien mit einem technischen Zinssatz von rund 3 - 4%
rechnen. Der versicherungsaufsichtsbehördlich festgesetzte technische
Zinssatz für die Rentenbarwertermittlung und die Verrentung fester
Beträge sei als konstante Größe so gut wie vorgegeben. Lt.
§ 2 Abs.1 der VO BGBl. 1995/70 zu
§ 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfe der Zinssatz für die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen für
Lebensversicherungsverträge höchstens 4% betragen. Auch Stoll in
Rentenbesteuerung, S 40 ff. und Sitz, Tabellen zur Kapitalisietung von
Leibrenten, S1 ff. und 5, vertreten die Meinung, dass das Gebot der
Vorsicht und die erforderliche Anlehnung an die Gebarungssätze der
Versicherungswirtschaft, damit auch die Verbindung mit den
versicherungstechnischen und rechnerischen Grundsätzen der
Lebensversicherer schließen eine andere Lösung als die Bindung der
Rentenbewertung an den versicherungstechnischen Zinssatz aus. In Österreich
sei daher bei der Berechnung des Barwertes von Renten von einem Zinsfuß
von 4% auszugehen. Unter Heranziehung der Sterbetafel für 2000,
wonach eine 64-jährige Frau unter Zugrundelegung des 4%igen Zinssatzes eine
weitere Lebenserwartung von 14,0426 hat und dem Reduktionsfaktor für
unterjährig zahlbare Renten von 0,4648, errechnet sich der nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Wert der Rente auf
4,073.340,00 S. Bei der Ermittlung der Gegenleistung ist bei den
Passiva auch die Rückstellung gegen Arbeitnehmer in der anteiligen
Höhe von 46.573,52 S zu berücksichtigen, sodass sich die Passiva
auf 684.445,00 S erhöhen. Gegenüberstellung der gemeinen
Werte:
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1) Übergebenes Vermögen:
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VW Liegenschaft
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1,747.000,00 S
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TW bewegliches Betriebsvermögen
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356.840,00 S
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Firmenwert
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3,875.772,00 S
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Summe
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5,979.612,00 S
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2) Gegenleistung:
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Passiva des Betriebes
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684.445,00 S
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Versicherungsmathematischer Wert der Rente
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4,073.340,00 S
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Summe
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4,757.785,00 S
Nach Gegenüberstellung der gemeinen Werte stelle sich
die ggst. Übergabe an die Berufungswerberin als zu 79,57% entgeltlich dar.
Da die wiederkehrenden Leistungen gegenüber den Leistungen mit festem
Betrag überwiegen, unterliege die Übergabe des beweglichen
Vermögens der Gebühr gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass die
Versicherungsunternehmen strengen (versicherungsaufsichts-)gesetzlichen
Bestimmungen unterliegen würden, um die Belange der Versicherten zu wahren
und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der
Versicherungsunternehmer aus den von ihnen abgeschlossenen
Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Aus Gründen der
kaufmännischen Vorsicht für die Berechnung der Prämien sei
für Lebensversicherungsunternehmen ein niedriger versicherungstechnischer
Zinssatz anzusetzen. Dies führe einerseits zu hohen Barwerten und damit zu
einer hohen Deckungsrückstellung und andererseits zu einem hohen
Deckungsstock. Gleichzeitig sollte durch einen niedrigen Zinsfuß
gewährleistet werden, dass - auch unter Berücksichtigung von
eintretenden Konjunkturschwankungen, die auf Grund der Langfristigkeit der
Versicherungsverträge während der Vertragslaufzeit mit großer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind- hinsichtlich der eigenen
Kapitalveranlagungen zumindest auf jeden Fall eine Rendite in der Höhe des
technischen Zinsfußes erwirtschaftet werden könne und die
Versicherungsunternehmen damit auf jeden Fall ihren späteren
Verpflichtungen aus den seinerzeit abgeschlossenen Versicherungsverträgen
nachkommen könnten. Somit ergebe sich, dass bei einer Rentenvereinbarung,
die einer langfristigen Kapitalanlage entspricht, der zu Grund zu legende
Rechenzinsfuß weder nach einem konjunkturell oder zeitbedingt sehr hohen
noch sehr niedrigem (Markt-)Zinsniveau ausgerichtet werden könne, sondern
es werde wirtschaftlich nur die Wahl eines mittleren Zinssatzes in Betracht
kommen (Koban/Bartholner, Rentenbesteuerung, S 61 ff., 68). Da in der
Berufungsvorentscheidung bei der Ermittlung der Gegenleistung zusätzlich
die Rückstellung gegen Arbeitnehmer berücksichtigt wurde, ergebe sich
nunmehr eine Abweichung von 29,03% zwischen Gegenleistung und Zuwendung und
liege somit ein unentgeltlicher Vorgang vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG
unterliegen Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten
abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen
werden, einer Rechtsgebühr von 2 von Hundert vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen.
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte von
der Gebührenpflicht ausgenommen, die unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I.
Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer),
Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen.
Zur Auslegung des Begriffes "Leibrentenvertrag" im Sinne
des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 4 GebG sind die Vorschriften der §§ 1284
ff ABGB heranzuziehen, weil das Gebührengesetz keine eigene
Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrages enthält. Im Sinne des §
1269 ABGB, an den § 33 TP 17 Abs. 1 GebG offensichtlich anknüpft, ist
der Leibrentenvertrag ein Glücksvertrag im weiteren Sinne (VwGH 16.10.1989,
88/15/0156: VwGH 8.2.1990, 89/16/0180 und VwGH 19.12.1996, 96/16/0048). Das
aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des
Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon
aus, dass sich die Höhe der Leibrente einerseits vom Wert der
Gegenleistung, andererseits an der mutmaßlichen Lebenserwartung des
Rentenberechtigten orientiert, so "gewinnt" der Rentenberechtigte, wenn er
über die erwartete Lebensdauer hinaus am Leben bleibt. Stirbt er
früher, hat der Rentenverpflichtete einen Vorteil (VwGH 8.2.1990,
89/16/0180). Ein Leibrentenvertrag liegt nach § 1284 ABGB vor, wenn
jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf
die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung
versprochen wird. § 1284 ABGB verlangt also eine lebenslängliche
Rentenzusage gegen Entgelt. Damit wird der notwendige entgeltliche Charakter des
Leibrentenvertrages deutlich. Dass dabei der Preis von vornherein nicht
feststeht, macht diesen Vertrag zum Glücksvertrag (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 11
zu § 33 TP 17 GebG und die dort angeführte höchstgerichtliche
Rechtsprechung).
Der Leibrentenvertrag gehört somit an sich zu den
entgeltlichen Rechtsgeschäften und ist als grundsätzlich entgeltlicher
Vertrag keine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (VwGH 8.2.1990,
89/16/0180). Allerdings kann bei besonderen Umständen des Einzelfalles eine
gemischte Schenkung auch bei Leibrentenverträgen vorkommen (VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Wird eine Sache gegen Leistung einer Leibrente erworben, so ist
dabei allenfalls zu überprüfen, ob bei diesem Vorgang ein
Vermögenswert teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen wurde,
ob also eine gemischte Schenkung vorliegt (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 57, 57a und 57b
zu § 3 ErbStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die
Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und
nicht nach dem Gebührengesetz zu lösen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0238).
Wenn das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung zu beurteilen ist, kann nur
Schenkungssteuer allein vorgeschrieben werden; wenn es als Leibrentenvertrag
aufgefasst wird, kann nur Gebühr allein vorgeschrieben werden. Das
Rechtsgeschäft kann somit nicht in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufgespalten und vom entgeltlichen Rechtsgebühr und
vom unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer erhoben werden. Für die Anwendung
der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs. 3 GebG genügt es, dass das
Rechtsgeschäft dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegt; es
ist also nicht erforderlich, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer
tatsächlich auch vorgeschrieben wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Dazu zählt nach
§ 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z
1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, sondern auf Grund eines
Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht.
Eine solche Bereicherung ergibt sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen. Dies auch aus der Überlegung, dass im täglichen Leben
nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die grundlegende
Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung beeinflussen (siehe dazu Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 51b zu
§ 3, mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur).
Die gemischte Schenkung ist ein Vertrag, der sich aus einem
entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammensetzt. Eine gemischte
Schenkung liegt vor, wenn sich die gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung
in einem offenbaren Missverhältnis gegenüberstehen und sich die
Vertragsparteien dessen bewusst sind und trotzdem den Vertrag eingehen. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.12.1998, 98/16/0241) setzt dem hinzu, dass eine
gemischte Schenkung dann anzunehmen ist, wenn bei Vertragsabschluss der
Parteiwille darauf gerichtet ist, dass ein Teil der zu erbringenden Leistungen
als Geschenk anzunehmen ist. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es,
wenn sich der Zuwendende dieses offensichtlichen Missverhältnisses bewusst
ist und im Ausmaß desselben unentgeltlich zuwenden will.
Wenn die Leistung des einen Vertragsteiles in
wiederkehrenden Leistungen, deren Höhe oder Zeitdauer von vornherein noch
nicht feststeht, besteht, so kann nur dann von einer Schenkung gesprochen
werden, wenn sich herausstellt, dass nach der Lage des Falles trotz dieser
Ungewissheit sich für den einen Teil nur eine Bereicherung und für den
anderen Teil auf jeden Fall nur eine Vermögenseinbuße ergebe, dass
sich die Ungewissheit also nur auf das Ausmaß der Bereicherung oder
Vermögenseinbuße auswirken kann. Ein bei Gegenüberstellung der
gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung sich ergebendes auffallendes
Missverhältnis stellt bei einem zu den Glücksverträgen
gehörigen Leibrentenvertrag nicht schon an sich eine (gemischte) Schenkung
oder eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG dar, weil
die (gemischte) Schenkung weiters auch den Bereicherungswillen bei beiden
Vertragsteilen bzw. beim Zuwendenden (freigebige Zuwendung) voraussetzt. Die
Vertragspartner müssen sich somit des doppelten Charakters der Leistung
bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des
Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum
Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis des (gemeinen) Wertes
der beiderseitigen Leistungen reicht somit für sich allein nicht aus, die
Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen; es kann jedoch - als einer
der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluss auf die
Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (vgl. VwGH 14.10.1991, 90/15/0084,
VwGH 17.2.1994, 93/16/0126). Bei einem auffallenden Missverhältnis darf
nämlich im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass
die Vertragsparteien dieses Missverhältnis erkannt haben (BFH 10.9.1986 II
R 81/84 BStBl 1987 II 80). Wann ein offenbares oder erhebliches
Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorliegt, wird stets Tatfrage
sein. Nach der allerdings nicht einheitlichen bundesdeutschen Praxis ist dies
anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche
Gegenleistung um 20 bis 25 von Hundert unterschreitet. Die österreichische
Verwaltungspraxis folgt bislang keinen solchen festen Regeln. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, dass das
für die Annahme einer gemischten Schenkung maßgebliche
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann gegeben ist, wenn
die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene
Gegenleistung (unter Zugrundelegung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld) in einer Bandbreite um 20 bis 30 von Hundert
unterschreitet (VwGH 11.9.1980,1050/78, VwGH 1.12.1987, 86/16/0008 und
12.7.1990, 89/16/0088,0089, siehe auch Dorazil-Taucher, ErbStG, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Rz. 9.7 zu § 3 ).
Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass Leistung und Gegenleistung um
rund 20% voneinander abweichen, die Berufungswerberin geht in der Berufung von
einer Abweichung in der Größenordnung von rund 29% aus. Die
Diskrepanz liegt darin, dass das Finanzamt bei der Berechnung
desRentenbarwertes eine
Verzinsung von 4%, die Berufungswerberin eine von 5,5% annimmt.
Stoll führt zur Frage der Höhe des Zinssatzes in
Rentenbesteuerung4,
unter Rz 95, 96 bzw. 98 ua. Folgendes aus:
"In der Rechtsprechung
wird zur Frage, welcher Zinssatz bei Verrentung eines Kaufpreises
beziehungsweise bei Bestimmung des Barwertes von Renten anzuwenden ist, nahezu
wörtlich immer wieder darauf hingewiesen, dass jener Zinssatz
maßgebend sein müsse, der (im Jahr der Bewertung, Berechnung,
Veräußerung usw.) für gleichartige Leistungen angesetzt wird".
Zum Vergleich und im Interesse der Bestimmung dieses Hundertsatzes wird nun
häufig der Zinssatz herangezogen, der maßgebend wäre, wenn der
Rentenverpflichtete einen Kredit in Anspruch nehmen müsste, um den
Kapitalanspruch des Rentenberechtigten bei seiner (gedachten) Entstehung, also
bei Eingehen der Rentenverpflichtung, zu tilgen; bisweilen geht man auch von dem
Hundertsatz aus, der im Jahr der Begründung der Kaufpreisforderung für
langfristige festverzinsliche Wertpapiere als Rendite effektiv zu erzielen
wäre. ..... Lebensversicherungsunternehmen rechnen bei Festlegung ihrer
Prämien mit einem technischen Zinssatz, der sich um eine Größe
von 3-4 % bewegt."
"Da sich die
steuerrechtlichen Rentenberechnungen an den Grundsätzen der
Versicherungsmathematik, damit aber auch technisch am Zinssatz des
Lebensversicherungsgeschäftes zu orientieren haben, ist der
versicherungsbehördlich festgesetzte technische Zinssatz für die
Rentenbarwertermittlung und die Verrentung fester Beträge als konstante
Größe so gut wie vorgegeben"
"Zu bemerken ist
schließlich, dass eine Anlehnung an die Zinssätze des
gegenwärtigen allgemeinen Kreditgeschäftes auch deswegen als nicht
vertretbar erachtet wird, weil in den gegenwärtig hohen Zinssätzen
[Anm.: 1997] ein bedeutender Anteil der Inflationsabgeltung dient, der aber bei
heute üblichen wertgesicherten Renten entfällt. Diese Überlegung
rechtfertigt zusätzlich die in Österreich überwiegend bezogene
Position, bei Berechnung des Barwertes von Renten sei von einem technischen
Zinsfuß von etwa 3,5 % (bis 4%) auszugehen"
Sitz führt in "Tabellen zur Kapitalisierung von
Leibrenten" auf S.1 zwar aus, dass volkswirtschaftliche Überlegungen zur
Höhe des bei Rentenvorgängen anzuwendenden rechnerischen Zinssatzes
unter Umständen eine Unterscheidung zwischen wertgesicherten und nicht
wertgesicherten Leibrenten erforderlich machen würden und dass für
wertgesicherte Renten der "Realzins" in Frage käme, dessen Höhe sich -
fast jahrhundertweit - zwischen 2% und 3 % bewegt. In der Folge lehnt er jedoch
ausdrücklich eine Differenzierung zwischen wertgesicherten und nicht
wertgesicherten Renten hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes
ausdrücklich ab (siehe Sitz, Tabellen zur Kapitalisierung von
Leibrenten2, S. 2,
letzter Absatz). Nach Sitz verbleibt für die steuerliche Praxis für
Rentenverpflichtungen, die nach dem 31.12.1972 entstanden sind, ein Zinssatz von
4%.
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom
14. Dezember 1999, 14 0666/2-IV/99 (veröffentlicht in ARD 5086/26/99) zu
dieser Thematik ua. Folgendes ausgeführt:
"1.2
Barwertberechnung
1.2.1
System
Bei der Kapitalisierung
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind alle zukünftig
möglichen Rentenzahlungen in abgezinster Form und unter
Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Anfallens zu addieren. Für
die Wahrscheinlichkeitsberechnung ist von den bei Abschluss der
Rentenvereinbarung zuletzt veröffentlichten Sterbetafeln auszugehen (siehe
auch Tz 7.5).
1.2.2
Diskontierungszinsfuß
Bei der Wahl des
Diskontierungszinsfußes darf nicht willkürlich vorgegangen werden.
Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt die Orientierung an einer entsprechenden
Größe (siehe VwGH 498/75 vom 17. 9. 1975 = ARD 2811/6/76). Für
diese Orientierung ist das allgemeine Steuerrecht maßgeblich und es ist
der Zinsfuß des BewG 1955 von 5,5 Prozent heranzuziehen.
1.2.3
Wertsicherungsklauseln
Der Zinsfuß von 5,5
Prozent ist auch beizubehalten, wenn Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden.
Diese möglichen Werterhöhungen dürfen jedoch nicht
unberücksichtigt bleiben. Sie sind aber nicht über den Zinsfuß,
sondern bei der Höhe der einzelnen Rentenzahlung zu berücksichtigen.
Dabei ist je nach vereinbarten Wertsicherungsparametern grundsätzlich von
vergangenen Entwicklungen auf die Zukunft zu schließen. Ein Abgehen davon
ist nur dann zulässig, wenn bei Abschluss des Rentenvertrages (statische
Betrachtung) eine konkrete andere Entwicklung für die den Rentenvertrag
abschließenden Personen erkennbar war."
Somit liegen einerseits Auffassungsunterschiede zwischen
Lehre und Praxis bei der Anwendung der Höhe des Rechnungszinsfußes
vor, andererseits liegt die Bandbreite in der Rechtsprechung, ob ein
entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, zwischen 20 und
30%. Auf der anderen Seite könnten sich bei der Berechnung des
übergebenen Vermögens, in dem großteils ein anteiliger
Firmenwert von 3,875.772,00 € enthalten ist, bei abweichender
Berechnung dieses Firmenwertes, andere Werte ergeben, sodass sich die
Prozentsätze im Verhältnis Leistung zu Gegenleistung wiederum
verschieben würden.
Da für die Abgrenzung einer gemischten Schenkung von
einem Leibrentenvertrag vor allem der Bereicherungswille der Zuwendenden von
Relevanz ist, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vor allem auf
die Übergabe des Vermögens gegen eine Versorgungsrente innerhalb der
Familie abzustellen.
Da das Wesen der Versorgungsrente in erster Linie der
Umstand ausmacht, dass sie nicht als (angemessene) Gegenleistung für das
anlässlich der Rentenvereinbarung übereignete Wirtschaftsgut angesehen
werden kann (vgl. ua VwGH 19.9.1989, 88/14/0174), spricht nach Ansicht des
unabhängige Finanzsenates auch die von den Vertragsparteien im
Übergabsvertrag verwendete Bezeichnung der Rente als "Versorgungsrente"
dafür, dass die Übergeberin eine Bereicherung ihrer Tochter zumindest
in Kauf genommen hat und ihr sehr wohl bewusst war, dass der Wert der Rente
deutlich niedriger ist, als der Wert des übergebenen Vermögens,
weshalb in subjektiver Hinsicht vom Vorliegen eines Bereicherungswillens
auszugehen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher aus all diesen
Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall infolge des krassen
Missverhältnisses zwischen dem gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung
(sowohl bei Anwendung des Prozentsatzes von 4 als auch 5,5 bei der
Rentenbarwertberechnung) und des Bereicherungswillens der Übergeberin der
Vorgang als gemischte Schenkung zu beurteilen ist. Da § 15 Abs. 3 GebG nur
darauf abstellt, dass ein Rechtsgeschäft unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz fällt, ist die Gebührenfreiheit auch dann
gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 15a ErbStG für eine Befreiung
von der Schenkungssteuer vorliegen sollten.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid betreffend Rechtsgebühren aufzuheben.
Graz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-G/04
- Stammnummer
- 34266
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF