…verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch…
…verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch…
…verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch…
…verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch…
…normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Berufungsfall, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule Tirol der Tochter NameTochter des Bw. um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt…
… 2 Rz 78) klar ergibt, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet. Mit der Ablegung der letzten für die Verleihung des akademischen Titels "Bachelor" notwendigen Prüfung hat die Tochter das Bachelorstudium innerhalb…
…Von Seiten des Beschwerdeführers werde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei einem (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium, beispielsweise im Wirtschaftsbereich, grundsätzlich um ein eigenständiges Studium handle. So führe der Gerichtshof im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0066…
…das FA unter Hinweis auf Judikatur und Literatur fest, dass nach § 54 UG 2002 bzw § 3 bis 5 FHStG ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen sei. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester betrage, sei daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht…
…2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. 13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien…
…daher ist das Bachelorstudium kein langes Studium. Aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen sowie der Literatur zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ergibt sich daher, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (keine Zusammenrechnung…
…RV/0411-G/11, vom 30.1.2012, Folgendes ausgeführt: "Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen…
…sei und müsse bis zur Absolvierung des Mastergrades für alle Studienrichtungen das Gleiche gelten. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn nach § 54 Universitätsgesetz (UG) 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt…
…daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs 2 Z 5 UG) betrieben werde. Nach Ansicht des VwGH stelle daher das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967…
…führt, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. Eine Berufsausbildung ist mit erfolgreicher Beendigung des Bachelorstudiums abgeschlossen. Ein anschließend begonnenes Masterstudium stellt ein davon getrenntes neues Studium und eine weitere Berufsausbildung dar. Die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das…
…im Wintersemester 2023/2024 im Anschluss das Masterstudium begonnen, das ebenfalls sechs Semester dauert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs…
…2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. 13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien…
…Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen…
…30.1.2012; UFS vom 17.09.2012, RV/0921-L/11). "Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das…
…bei einem allfälligen Aufenthalt ihrer Tochter ***K1*** im Sommer 2023 in Österreich. Soweit das Finanzamt seine Argumentation auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stütze, wonach es sich bei Bachelor- und daran anschließenden Masterstudiengängen nicht um ein einheitliches Studium handle, sondern um jeweils eigenständige Studien, sei darauf hinzuweisen…
…Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium. Daher steht im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine Familienbeihilfe zu. Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist, könnte auch für…