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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100320/2025

Ständiger Auslandsaufenthalt bei im September 2020 in Großbritannien begonnenem Studium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100320/2025vom 08.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 6. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume August 2023 bis September 2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass die Rückforderung für den Zeitraum August 2023 251,50 Euro (Familienbeihilfe: 189,70 Euro; Kinderabsetzbetrag: 61,80 Euro) beträgt. Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe sind der den Entscheidungsgründen folgenden Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 3.706,90 Euro (Familienbeihilfe: 2.787,70 Euro, Kinderabsetzbetrag: 919,20 Euro), welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihre Kinder ***K1***, geb. ***GebDat1***, und ***K2***, geb. ***GebDat2***, für die Zeiträume August 2023 bis September 2024 bezogen hatte, zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ab August 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, da ***K1*** seit Oktober 2020 in Großbritannien studiere. Das Kind halte sich nicht ständig in Österreich auf und daher stehe die Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht zu. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6. April 2025, in der u.a. das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt wurde und in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ***K1*** bereits am 31. Dezember 2020 vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in England an der ***Uni1*** studiert habe. Es habe daher für sie bis 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf Familienleistungen gemäß Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestanden. Nach dieser Bestimmung habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen würden, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Auch nach dem sogenannten Brexit sei dieser Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums nach Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch bestanden hätten, für Unionsbürger weiterhin bestehen geblieben, solange die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Vorschrift des Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finde für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen würden und die Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich hätten, weiterhin Anwendung. Die entsprechende Rechtsgrundlage für diese Weitergeltung des Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finde sich in Art 32 Abs. 1 lit. d i) des Austrittsabkommens. Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2021, RV/7101900/2021, bereits ausdrücklich zu dieser Bestimmung des Austrittsabkommens ausgesprochen, dass - sofern am 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestanden habe, Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, solange diese Voraussetzungen erfüllt seien, weiterhin anzuwenden sei, sodass auf die Dauer der Anwendbarkeit dieser Regelung § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht anzuwenden sei. Sofern am 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestanden habe, wie das bei der Tochter der Bf. der Fall gewesen sei, sei also nach der zutreffenden Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes Art. 67 der Verordnung (EG) Nr.VO 883/2004 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit d des Austrittsabkommens, solange diese Voraussetzungen erfüllt seien, weiterhin anzuwenden, sodass auf die Dauer der Anwendbarkeit dieser Regelung § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht anzuwenden sei. Vielmehr bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund von Art 32 Abs. 1 lit d i) Austrittsabkommen in Verbindung mit Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dasselbe gelte auch für den Kinderabsetzbetrag, der als Familienleistung ebenfalls gemäß Art. 32 Abs 1 lit d i) Austrittabkommen in Verbindung mit Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für ***K1*** zustehe. ***K1*** sei volljährig und habe das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie habe ein Bachelorstudium an der ***Uni1*** von September 2020 bis Juni 2023 und einen darauf aufbauenden Masterlehrgang an der ***Uni2*** von September 2023 bis September 2024 absolviert. Beide Studien habe sie in der Mindestdauer und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Nach § 2 Abs 1 FLAG 1967 seien bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe anzuwenden. Gemäß § 17 Abs 3 Studienförderungsgesetz gelte die Aufnahme eines Masterstudiums nicht als Studienwechsel. Um eine solche Aufnahme des Masterstudiums handle es sich auch im vorliegenden Fall. Als Anspruchsberechtigte habe die Bf. einen Wohnsitz in Österreich und seien die beiden Töchter bis September 2024 bei ihr haushaltszugehörig gewesen. Da sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***K1*** vorgelegen seien, sei auch die anteilige Geschwisterstaffel für beide Töchter zu Recht ausbezahlt worden. Dass darüber hinaus eine Rückforderung der Familienbeihilfe hinsichtlich ***K2*** erfolgt sei, gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Es wird aber jedenfalls dazu festgehalten, dass auch für ***K2*** die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe zur Gänze vorgelegen seien. Insgesamt sei zu bemängeln, dass aus dem vorliegenden Rückforderungsbescheid in keinster Weise hervorgehe, in welcher Höhe die Familienbeihilfe für ***K2*** und in welcher Höhe die Familienbeihilfe für ***K1*** zurückgefordert werde, zumal nur ein Gesamtbetrag an Familienbeihilfe in Höhe von 2.787,70 Euro angeführt sei und eine Berechnung fehle, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Es würden auch Ausführungen zur Berechnung des rückgeforderten Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 919,20 Euro fehlen, sodass es nicht möglich gewesen sei, die Berechnung des Finanzamtes Österreich nachzuvollziehen. Mit Vorlagebericht vom 23. Mai 2025 legte das Finanzamt in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor. Der Vorlagebericht enthält folgende Stellungnahme: "Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und wird diese gemäß § 262 Abs 2 BAO dem Gericht vorgelegt. Die Tochter der Bf (beide österreichische Staatsbürgerinnen) studiert seit September 2020 in ***StadtGB*** ***Studium1***. Die Bf lebt und arbeitet in Österreich, die Tochter der Bf übersiedelte zum Studium nach Großbritannien. Im Juni 2023 beendete die Tochter das Bachelorstudium und studierte ab September 2023 im Masteraufbaustudium. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu, sofern diese aufgrund einer Berufsausbildung daran gehindert sind, einen Beruf auszuüben. Die Familienbeihilfe steht nach § 5 Abs 3 FLAG nicht zu, wenn sich das Kind ständig im Ausland aufhält. Mit Februar 2020 trat Großbritannien aus der EU aus, bis 31.12.2020 erfolgte dieser Austritt im Rahmen einer Übergangsphase. Nach der alten Rechtslage war ein ständiger Aufenthalt in Großbritannien einem ständigen Aufenthalt im Inland gleichzuhalten (§ 53 Abs 1 leg. cit.). Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31.01.2020 sieht unter anderem Übergangsregelungen vor für die Weitergeltung von Ansprüchen auf Familienleistungen, die grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen Großbritannien und einem Mitgliedstaat der EU betreffen. Artikel 32 Abs 1 lit. d sublit. i normiert u.a. für Unionsbürger, dass die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiter Anwendung finden, solange die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen zum Zeitpunkt des Austritts bestanden. In Artikel 30 Abs 1 lit. a wird näher ausgeführt, dass darunter Unionsbürger fallen, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Die Tochter der Bf begann ihr Bachelorstudium während der Übergangsphase in Großbritannien, die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe lagen daher mit Inkrafttreten des Abkommens vor. Im Juni 2023 beendete die Tochter ihr Bachelorstudium und begann ab September 2023 ihr Masterstudium. Wie bereits in der Vergangenheit in einheitlicher Rechtsprechung festgestellt wurde, handelt es sich bei Bachelor- und daran anschließenden Masterstudiengängen nicht um ein einheitliches Studium, sondern um jeweils eigenständige Studien, weshalb ein Masterstudium ein vom Bachelorstudium getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt (vgl. BFG 05.09.2018, RV/7103057/2017; RV/1100356/2016; BFG 20.11.2014, RV/2100780/2013; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Dadurch kam es ab Juli 2023 zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung der Tochter, an die erst im September 2023 eine weitere Berufsausbildung angeschlossen wurde. Die Artikel 30 und 32 des Abkommens normieren zwar eine Weitergeltung von Ansprüchen auf Familienleistungen; im Absatz 2 des Artikels 30 wird diese Weitergeltung aber dahingehend eingeschränkt, dass die betroffenen Personen sich ohne Unterbrechung in jener Situation befinden, die eine Weitergeltung der Ansprüche ermöglichte. Da es ab Sommer 2023 (August 2023) zu einer mehr als einmonatigen Unterbrechung der anspruchsvermittelnden Situation gekommen ist, war eine Weitergeltung der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr gegeben. Der Aufenthalt der Tochter in Großbritannien war daher als ständiger Aufenthalt im Drittsaat zu werten. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat derjenige die Familienbeihilfe zurückzuzahlen, der die entsprechenden Beträge zu Unrecht bezogen hat." In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2025 brachte die Bf. daraufhin zusammengefasst vor, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs 2 Z 4 Studienförderungsgesetz explizit festgelegt habe, dass die Aufnahme eines Masterstudiums nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium nicht als Studienwechsel gelte und sohin ein Bachelor- und darauf aufbauendes Masterstudium als einheitliches Studium behandelt werde. Die Tochter der Bf. befinde sich daher nach wie vor und ohne Unterbrechung im Sinne des Art 30 Abs 2 Austrittabkommen Großbritannien und Nordirland in der Situation, dass sie seit September 2020 in Großbritannien durchgehend studiere. Eine andere Beurteilung würde jedenfalls eine Diskriminierung nach dem Austrittsabkommen bzw. eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach sich ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes würden zudem Ferienaufenthalte in Österreich nicht den ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich unterbrechen (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0016 ua). Um nichts Anderes handle es sich bei einem allfälligen Aufenthalt ihrer Tochter ***K1*** im Sommer 2023 in Österreich. Soweit das Finanzamt seine Argumentation auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stütze, wonach es sich bei Bachelor- und daran anschließenden Masterstudiengängen nicht um ein einheitliches Studium handle, sondern um jeweils eigenständige Studien, sei darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle des Studienförderungsgesetzes BGBl I Nr 54/2016 (in Kraft getreten mit 1. September 2016) ergangen sei und im Zeitpunkt der Erlassung dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen eine Sonderbestimmung für Masterstudien im Sinne des § 17 Abs 2 Z 4 Studienförderungsgesetz in der geltenden Fassung nicht bestanden habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihre am ***GebDat1*** geborene Tochter, ***K1***, sind österreichische Staatsangehörige und sohin Unionsbürger. Die Tochter der Bf. ist zu Studienzwecken nach Großbritannien übersiedelt und hat dort ein Bachelorstudium an der ***Uni1*** von September 2020 bis Juni 2023 und ein darauf aufbauendes Masterstudium am ***Uni2*** von September 2023 bis September 2024 erfolgreich absolviert. Die Qualifikationsnachweise (Bachelor of Arts und Master of Science) sind ihr am 3. Juli 2023 und am 1. Dezember 2024 verliehen worden. Die studienfreie Zeit zwischen dem Bachelorstudium und dem Masterstudium hat sie in Österreich verbracht. Die in Österreich erwerbstätige Bf. bezog im Zeitraum August 2023 bis September 2024 folgende Familienleistungen (Familienbeihilfe - FB; Kinderabsetzbetrag - KG): | ***K2***, geb. ***GebDat2*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag | Summe | 08/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 7,50 | 37,50 | 01/2024 | 07/2024 | FB | Familienbeihilfe | 8,20 | 57,40 | ***K1***, geb. ***GebDat1*** | von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag | Summe | 08/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 182,20 | 911,00 | 08/2023 | 12/2023 | KG | Kinderabsetzbetrag | 61,80 | 309,00 | 01/2024 | 07/2024 | FB | Familienbeihilfe | 199,80 | 1.398,60 | 01/2024 | 09/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 610,20 | 08/2024 | 09/2024 | FB | Familienbeihilfe | 191,60 | 383,20 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus der Einsichtnahme in die Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Beginn und Ende der Studien, die Studiendauer sowie das jeweilige Datum der Verleihung der Qualifikationsnachweise ergeben sich aus dem von der Bf. vorgelegten Transcript/Diploma Supplement der ***Uni1*** sowie dem vorgelegten Academic Transcript des ***Uni2***. Die britische Wohnadresse der Tochter der Bf. ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der ***Uni1*** vom 13. Juni 2023. Die Höhe der bezogenen Familienleistungen ergeben sich aus den Eintragungen in der Beihilfendatenbank "FABIAN" der Finanzverwaltung. In der ergänzenden Stellungnahme der Bf. vom 24. Mai 2025 zum Vorlagebericht des Finanzamtes wird u.a. vorgetragen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Ferienaufenthalte in Österreich nicht den ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich unterbrechen würden (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0016 ua). Um nichts Anderes - so die Ausführungen der Bf. in der Beschwerde - handle es sich bei einem allfälligen Aufenthalt ihrer Tochter ***K1*** im Sommer 2023 in Österreich. Dass die Tochter der Bf. während ihres (ferienbedingten) Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der ***Uni1*** und dem Beginn des Masterstudiums am ***Uni2*** die von der Rechtsprechung für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entwickelten Kriterien erfüllt hätte, wird von der Bf. nicht behauptet und finden sich diesbezüglich in den vorgelegten Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise. Die Bf. erstattete zwar in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2025 ein Vorbringen zur rechtlichen Beurteilung eines Bachelor- und Masterstudiums als einheitliches Studium, sie wendet sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht jedoch nicht gegen das die Unterbrechung der Berufsausbildung im August 2023 betreffende Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht, dem insofern auch Vorhaltscharakter zukommt. 3. Rechtslage § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) […], b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. […]" Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher genannter Höhe für jedes Kind zu. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. Der in § 2 Abs. 1 lit. b erwähnte § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) lautet: "§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen, 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3). (2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind, 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten." Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1; im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise: "Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. […]" "Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. […] (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. […]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Austrittsabkommens [Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7), genehmigt durch den Rat der Europäischen Union mit Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2024 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 16. Mai 2024 zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens (ABl. L, 2024/2134)] lauten auszugsweise: "[…] TITEL III KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT Artikel 30 Erfasste Personen Dieser Titel gilt für die folgenden Personen: a) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; b) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; c) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; d) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; e) Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um: i) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder ii) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; f) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; g) Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen. (3) Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a bis e, sondern unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin nach Artikel 13 dieses Abkommens ein Recht haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten, oder das Recht nach Artikel 24 oder Artikel 25 dieses Abkommens haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten. (5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten. Artikel 31 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung. Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission"), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind. (2) Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. […]" Artikel 32 Erfasste Sonderfälle (1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen: […] d) Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung: i) Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben; ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben; […]" "TEIL VIER ÜBERGANG Artikel 126 Übergangszeitraum Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet." 4. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. In Anbetracht der dafür maßgeblichen Kriterien (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 5 Rn 9 mit Hinweisen auf die Judikatur) ist davon auszugehen, dass die Tochter der Bf. im beschwerdegegenständlichen Rückforderungszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO im Vereinigten Königreich hatte. Dies wurde von der Bf. auch nicht in Abrede gestellt (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auf einen allfälligen ständigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich). Gemäß § 53 Abs 1 Satz 2 FLAG 1967 kommt § 5 Abs 3 FLAG 1967 für ständig im Europäischen Wirtschaftsraum aufhältige Kinder nicht zum Tragen. Auch gemäß Art 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Das Vereinigte Königreich gilt seit dem Austritt aus der Europäischen Union als Drittstaat. Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien unstrittig, dass im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Art 32 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens zu beachten ist (vgl. die Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes: "Artikel 32 Abs 1 lit. d sublit. i normiert u.a. für Unionsbürger, dass die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiter Anwendung finden, solange die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen zum Zeitpunkt des Austritts bestanden." sowie etwa das Beschwerdevorbringen: "Sofern am 31.12.2020 ein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestand, wie das bei ***K1*** der Fall war, ist also nach der zutreffenden Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes Art. 67 VO 883/2004 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit d des Austrittsabkommens, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin anzuwenden, …"). Nach Art. 32 Abs. 1 lit. d sublit. i des Austrittsabkommens finden die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Unionsbürger, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben, weiter Anwendung. Der Übergangszeitraum endete gemäß Art. 126 Austrittsabkommen am 31. Dezember 2020. Der hier vorliegende Fall, in dem sich die Bf. aufgrund des ständigen Aufenthaltes ihrer Tochter in Großbritannien am Ende des Übergangszeitraumes auf § 53 Abs 1 Satz 2 FLAG 1967 bzw. Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen muss, ist sohin von Art. 32 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens umfasst. Die genannte Bestimmung des Austrittsabkommens verhindert den Eintritt der in § 5 Abs 3 FLAG 1967 vorgesehenen Rechtsfolge, wenn am Ende des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraumes ein ständiger Aufenthalt im Vereinigten Königreich vorgelegen ist (z.B. für Zwecke eines bereits vor dem 31. Dezember 2020 aufgenommenen Studiums im Vereinigten Königreich). In solchen Situationen wird EU-Bürgern sowie ihren Familienangehörigen ermöglicht, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte weiterhin auszuüben. In den FAQs der Europäischen Kommission vom 24. Jänner 2020 zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 wird dazu u.a. auszugsweise erläutert: "[…] Was die soziale Sicherheit betrifft, so schützt das Austrittsabkommen alle Unionsbürger, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer Situation befinden, die sowohl das Vereinigte Königreich als auch einen Mitgliedstaat betrifft. Auch ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen sind geschützt. […] Das Austrittsabkommen ermöglicht es sowohl den EU-Bürgerinnen und -Bürgern als auch den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren jeweiligen Familienangehörigen, ihre aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte für den Rest ihres Lebens weiterhin auszuüben, sofern diese Rechte auf einer vor dem Ende des Übergangszeitraums getroffenen Lebensentscheidung beruhen. So können EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen weiterhin unter den gleichen materiellrechtlichen Bedingungen in dem Aufnahmestaat leben, arbeiten oder studieren, wie sie es gegenwärtig nach dem Unionsrecht tun. Dabei gilt das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Recht auf Gleichbehandlung gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates in vollem Umfang. Es gelten lediglich die sich aus dem Unionsrecht ergebenden bzw. im Abkommen vorgesehenen Beschränkungen. Das Austrittsabkommen hindert das Vereinigte Königreich oder die Mitgliedstaaten nicht daran, weitergehende Rechte zu gewähren. […]" Vor diesem Hintergrund hat daher die belangte Behörde die Familienbeihilfe bis zur Beendigung des von der Tochter der Bf. betriebenen Bachelorstudiums "***Studium1***" an der ***Uni1*** weiterhin gewährt. Strittig ist im vorliegenden Fall die Weitergewährung bzw. die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für die nachfolgenden Zeiträume ab August 2023. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig; in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Sozial- und Familienleistungen. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. z.B. EuGH 25.11.2021, Rs. C-372/20, Rn 70, 71; EuGH 15.9.2022, Rs. C-58/21, Rn 61). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmen daher nicht, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, auch wenn sie die Regeln festlegen, nach denen diese Personen bestimmt werden können. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich allein nach dem nationalen Recht (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Rn. 44, 45). Es ist also Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und wem sie Familienleistungen gewähren. Das Unionsrecht schafft diesbezüglich weder neue unionsrechtliche Anspruchstatbestände noch schränkt es bestehende nationale Anspruchstatbestände dem Grunde nach ein. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Von diesen Voraussetzungen für das Vorliegen einer "allgemeinen" Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sind die Voraussetzungen für jene "besondere" Berufsausbildung zu unterscheiden, die an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung erfolgt, und für die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen erlassen hat. Daher ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG relevant (BFG 8.7.2019, RV/5100583/2018 mwN; VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN). Die ***Uni1*** und das ***Uni2*** zählen nicht zu den Einrichtungen im Sinne des § 3 StudFG, da es sich bei diesen um keine österreichischen Universitäten handelt. Für ein Studium an den genannten Universitäten sind daher die oben erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 maßgebend, welche sowohl im Fall des von der Tochter der Bf. absolvierten Bachelorstudiums als auch im Fall des von ihr absolvierten Masterstudiums auch unbestritten erfüllt sind. Diese Sichtweise entspricht auch der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach unter "Studium" iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zu verstehen ist und bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 55). Dass bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten und der österreichische Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten - in Österreich gelegenen - Einrichtungen erlassen hat, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 2011, G 6/11, unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung - etwa zum FLAG 1967 oder zum StudFG - den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen ist, betont und angeführt, dass nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden kann. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfGH 16.6.2011, G6/11). Im Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Im Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020, hat der VwGH vor dem Hintergrund der im Universitätsgesetz geregelten rechtlichen Grundlagen diese Rechtsprechung - das Studium der Humanmedizin (Bachelor- und Masterstudium) betreffend - auch für die Rechtslage nach der Novelle des Studienförderungsgesetzes BGBl I Nr 54/2016 bestätigt und dabei betont, dass die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad erlange, das Bachelorstudium die Möglichkeit biete, sich nach dessen Abschluss in diversen Berufsfeldern zu engagieren, und der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium auch die Zulassung zu anderen Studien ermögliche. Für das Bundesfinanzgericht sind keine Gründe ersichtlich, dies im hier vorliegenden Fall eines abgeschlossenen Bachelorstudiums an der ***Uni1*** und eines in der Folge am ***Uni2*** aufgenommenen Masterstudiums anders zu beurteilen, wenn in der Zwischenzeit keine als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizierende Tätigkeit erfolgte. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die bereits zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Kriterien einer Berufsausbildung außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes verwiesen. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums besteht daher nach den Regelungen des FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine einen Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung liegt in dieser "Zwischenzeit" nach der österreichischen Gesetzeslage nicht vor, sodass sich die Rückforderung für den Zeitraum August 2023 vor diesem Hintergrund als zu Recht erfolgt erweist. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, und die dort zitierte Judikatur). Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Die Rückforderung für die Zeiträume September 2023 bis September 2024 stützt das Finanzamt auf die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens. Nach Ansicht der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 23. Mai 2025 würden die Artikel 30 und 32 des Abkommens zwar eine Weitergeltung von Ansprüchen auf Familienleistungen normieren, in Absatz 2 des Artikels 30 werde diese Weitergeltung aber dahingehend eingeschränkt, dass die betroffenen Personen sich ohne Unterbrechung in jener Situation befinden müssten, die eine Weitergeltung der Ansprüche ermöglicht habe. Da es ab Sommer 2023 (August 2023) zu einer mehr als einmonatigen Unterbrechung der anspruchsvermittelnden Situation gekommen sei, sei eine Weitergeltung der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr gegeben. Der Aufenthalt der Tochter der Bf. in Großbritannien sei daher als ständiger Aufenthalt im Drittsaat zu werten. Dieser Auffassung des Finanzamtes kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Im Leitfaden der Europäischen Kommission zum Austrittsabkommen (ABl. 2020, C 173, S. 1) heißt es auszugsweise: "[…] Das übergeordnete Ziel von Teil Zwei des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Abkommen") besteht darin, die sich aus dem Recht der Europäischen Union ("EU") ergebenden Bürgerrechte, die von Bürgern der Europäischen Union, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ("VK") wohnen oder arbeiten, und von britischen Staatsangehörigen, die in der EU wohnen oder arbeiten, sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen bis zum Ende des im Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums ausgeübt worden sind, zu sichern und hierfür wirksame, durchsetzbare und diskriminierungsfreie Garantien vorzusehen. […] Zu Artikel 30 Absatz 2 ist im Leitfaden Folgendes angeführt (auszugsweise): "3.1.3. Artikel 30 Absatz 2: Bedeutung des Begriffs "ohne Unterbrechung" Das Abkommen sichert die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 so lange, wie die betreffende Situation unverändert bleibt oder die Personen sich weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befinden. Nicht jede Veränderung in der Situation einer Person ist als solche zu behandeln. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen, in Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Gruppen führt nicht zum Verlust der Rechtsstellung als Person, die von Artikel 30 Absatz 1 erfasst wird und für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Kommt es zu einem solchen Wechsel, so ist die Bedingung des Artikels 30 Absatz 1, die sich auf die Situation "am Ende des Übergangszeitraums" bezieht, nicht anwendbar. In grenzüberschreitenden Situationen ist der Begriff "ohne Unterbrechung" flexibel auszulegen, sodass kurze Unterbrechungen zwischen zwei Situationen unschädlich sind; dies gilt beispielsweise für eine einmonatige Unterbrechung vor dem Antritt einer neuen Stelle (entsprechend Rechtssache C-482/93, Klaus). […]" Im Hinblick auf den ständigen Auslandsaufenthalt der Tochter der Bf. ist seit dem Ende des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraumes im September 2024 keine Veränderung eingetreten und hat sich die Tochter der Bf. demnach ohne Unterbrechung im Sinne des Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befunden. Die Bf. verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Die Ausführungen im zitierten Leitfaden der Europäischen Kommission sind für die Gerichte zwar nicht verbindlich, können jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden. Demnach ist der Begriff "ohne Unterbrechung" in Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens flexibel auszulegen und sind kurze Unterbrechungen zwischen zwei Situationen unschädlich. Dies muss daher im Fall der Anwendbarkeit des Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens für den Beschwerdefall auch für eine kurze (hier lediglich durch die Sommerferien bedingte) Unterbrechung zwischen zwei als Berufsausbildungen zu qualifizierenden Studien, die einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen auslösen, gelten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens anwendbar ist, zumal auch das Finanzamt selbst von der Anwendbarkeit des Art. 32 des Austrittsabkommens ausgeht. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt nämlich Sonderfälle, in denen die betroffenen Personen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Abkommens fallen, und enthält keine mit Art. 30 Abs. 2 vergleichbare Bestimmung (vgl. auch die Ausführungen der Kommission im Leitfaden zu "3.3. Artikel 32 - Erfasste Sonderfälle"). Hingegen wird darin die Weiteranwendung der Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "solange die Voraussetzungen erfüllt sind" normiert. Im Beschwerdefall ist nicht zu erkennen, dass für die Zeiträume ab September 2023 die anspruchsvermittelnden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienleistungen weggefallen wären. Ab der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung bzw. eines Masterstudiums steht - solange sich das Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 noch unter der Altersgrenze von 24 Jahren befindet - die mit einem Bachelorstudium bereits abgeschlossene Berufsausbildung einem Familienbeihilfenbezug nicht entgegen (vgl. BFG 12.11.2014, RV/7104714/2014 mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dies trifft für die Tochter der Bf. ab September 2023 zu. Aus den angeführten Gründen erweist sich daher die Rückforderung für die Zeiträume September 2023 bis September 2024 als zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde endet mit den Anträgen "Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Nur im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde kann auf die mündliche Verhandlung verzichtet werden. Weiters wird beantragt, dass gemäß § 262 Abs 2 BAO keine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt Österreich erfolgt." Für in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Abgabenverfahren ergibt sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0160, mwN). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO setzt einen rechtzeitigen Antrag der beschwerdeführenden Partei voraus. Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO), besteht indes kein Rechtsanspruch (VwGH 14.8.2025, Ra 2025/16/0010).

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100320/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100320.2025
Stammnummer
149468
Gültig
08.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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