Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100320/2025
Ständiger Auslandsaufenthalt bei im September 2020 in Großbritannien begonnenem Studium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100320/2025vom 08.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2022/13/0113, mwN).
Mit der von der Bf. gewählten Antragsformulierung wird jedoch ein solcher dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt, da in diesem Fall eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde unzulässigerweise der Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung vorausgehen müsste und eine Anberaumung der mündlichen Verhandlung eine Vorwegnahme der inhaltlichen Entscheidung im Sinne einer nicht vollinhaltlichen Stattgabe indizieren könnte.
Aufgrund eines unzulässigen bedingen Antrages war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Berechnung des Rückforderungsbetrages:
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Zeitraum
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Kind
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Familienbeihilfe (€)
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Kinderabsetzbetrag (€)
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08/2023
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***K2***, geb. ***GebDat2***
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7,50 (1)
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Zeitraum
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Kind
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Familienbeihilfe (€)
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Kinderabsetzbetrag (€)
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08/2023
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***K1***, geb. ***GebDat1***
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7,50 (1)
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174,70 (2)
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61,80 (3)
(1) § 8 Abs. 3 Z. 3 lit. a FLAG 1967 iVm § 1 FamValVO 2023, BGBl. II Nr. 413/2022
(2) § 8 Abs. 2 Z. 3 lit. d FLAG 1967 iVm § 1 FamValVO 2023, BGBl. II Nr. 413/2022
(3) § 33 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 iVm § 4 FamValVO 2023, BGBl. II Nr. 413/2022
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Wortlaut der Regelungen in Art. 30 und Art. 32 des Austrittsabkommens sowie mit der zum Vorliegen eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 8. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 30 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7
- Art. 32 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7
- Art. 67 Satz 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100320/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100320.2025
- Stammnummer
- 149468
- Gültig
- 08.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF