Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100619/2025
Kombiniertes Bachelor-/Masterstudium Humanmedizin (auch an der JKU) ist kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100619/2025vom 12.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Mai 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für 05/2025 für die Tochter ***1***, SVNR ***2***, inklusive anteiliger Geschwisterstaffel, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre volljährige Tochter ***1*** ***3*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 13.05.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2025 zurückgefordert, da die Tochter der Bf. im April 2025 das 24.Lebensjahr vollendet habe.
Anteilig wurde auch die Geschwisterstaffel für ***4*** ***3*** zurückgefordert.
Mit Beschwerde vom 21.05.2025 bekämpfte die Bf. den Bescheid, ihre Tochter ***1*** würde Humanmedizin studieren, dabei würde es sich um ein langes Studium mit 12 Semestern handeln. Die Altersgrenze für den Beihilfenanspruch würde sich daher um ein Jahr - bis zum 25.Lebensjahr der Tochter - verlängern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Da sich das Studium der Tochter in ein Bachelor- und ein Masterstudium gliedern würde, wären beide Studiengänge als eigenständiges Studium zu werten und eine Zusammenrechnung der Semester nicht möglich. Daraufhin stellte die Bf. am 11.06.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen. Das Studium der Humanmedizin sei ein durchgehendes Diplomstudium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 12 Semestern. Der Bachelorabschluss stelle lediglich einen Zwischenabschluss dar und beende das Studium nicht. Die Tochter sei weiterhin ordnungsgemäß inskribiert und erbringe laufend Studienleistungen.
Im Vorlagebericht vom 27.06.2025 führte das FAÖ in der Stellungnahme aus:
"Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben und die aufgrund einer Berufsausbildung daran gehindert sind, einen Beruf auszuüben, Familienbeihilfe zu. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Die Tochter ***1*** ***3*** vollendete im April 2025 das 24. Lebensjahr, sie studiert Humanmedizin an der Johannes-Kepler-Universität in Linz. Die Bf. machte mit der Beschwerde geltend, dass das Studium ihrer Tochter zu den langen Studien gezählt werden müsse und daher der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit. j FLAG einschlägig sei. Die Altersgrenze würde sich daher um ein Jahr verlängern.
§ 2 Abs 1 lit. j FLAG normiert, dass sich die Altersgrenze für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Das Studium der Humanwissenschaften an der Johannes-Kepler Universität untergliedert sich in ein Bachelorstudium von 6 Semestern und daran anschließend ein Masterstudium von ebenfalls 6 Semestern. Gemäß § 54 UG 2002 zählt ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium. Daher ist in die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer 10 oder mehr Semester beträgt, ein daran anschließendes Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe UFS 20.9.2011, RV/2277-W/11). Diese Rechtsansicht wurde auch vom VwGH im Erkenntnis 22.12.2011, 2011/16/0066, unter Verweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086, bestätigt, insofern der belangten Behörde darin rechtgegeben wurde, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sei und dass daran angeschlossene Masterstudium als ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung anzusehen wäre. Im Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2011, 2011/16/0086, leitete der Gerichtshof seine Rechtsansicht mit Verweis auf die Bestimmungen der § 3 bis 5 FHStG ab. Vergleichbare Bestimmungen finden sich jedoch auch im UniversitätsG 2002 (UG), wo die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als eigenständige Studien qualifiziert werden (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2, Rz 33 zu § 2). Aus den Ausführungen folgt, dass eine Verlängerung des Anspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bei der Tochter ***1*** nicht möglich war, da es sich bei dem Studium der Humanmedizin um kein langes Studium handelt. Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe war daher mit der anteiligen Geschwisterstaffel zurückzufordern."
Nachgereicht wurde dem BFG am 03.07.2025 eine ergänzende Eingabe der Bf. vom 23.06.2026 zum Vorlageantrag:
"I. Sachverhalt
Meine Tochter ***1*** ***3***, geboren am *ttmm*.2001, absolvierte im Juni 2019 die Matura.
Im Wintersemester 2019/20 begann sie das Bachelorstudium ***5*** an der ***6***. Mit dem Wintersemester 2020/21 wechselte sie an die Johannes Kepler Universität Linz (JKU) in das Studium Humanmedizin, das sie seitdem ohne Unterbrechung ernsthaft betreibt.
Den Bachelorabschluss Humanmedizin erlangte sie im Juli 2023. Seit dem Wintersemester 2023/24 ist sie im konsekutiven Masterstudium Humanmedizin inskribiert. Nach Vollendung ihres 24. Lebensjahres im April 2025 wurde die Familienbeihilfe mit Mai 2025 rückgefordert. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid vom 05.06.2025 abgewiesen.
II. Begründung
1. Das Erkenntnis vom 29.09.2021 (RV/5101248/2019) ist durch neue Tatsachen überholt
Das Bundesfinanzgericht sah im Erkenntnis vom 29.09.2021 das Bachelorstudium Humanmedizin als abgeschlossenen Studienabschnitt. Dies wurde von der Johannes Kepler Universität Linz mittlerweile klar widerlegt:
Der Bachelor Humanmedizin stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung dar - es erfolgt weder eine berufliche Qualifikation noch ein Zugang zur ärztlichen Tätigkeit, und er eröffnet keine Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt.
Die Argumentation, dass es sich um zwei abgeschlossene Studienabschnitte handelt, verkennt somit die Realität. Tatsächlich liegt ein einheitlicher, berufsbildender Studiengang vor, der ausschließlich mit dem Masterabschluss zur Ausübung des Arztberufs befähigt. Laut einer internen Auswertung der JKU hat bisher jede*r Absolvent*in des Bachelorstudiums Humanmedizin das konsekutive Masterstudium Humanmedizin begonnen. Diese Auswertung bestätigt den einheitlichen, berufsbildenden Studiengang als Medizinstudium mit langer Studiendauer.
2. Strukturelle Ungleichbehandlung gegenüber Diplomstudien an anderen Universitäten
An den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wird das Medizinstudium im Diplomformat angeboten, mit ebenfalls zwölfsemestriger Mindeststudiendauer. Diese Studiengänge werden ausnahmslos als "lange Studien" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG anerkannt.
Die JKU Linz bietet inhaltlich dasselbe Medizinstudium an, strukturiert nach Bologna-Konvention in einen Bachelor- und einen Masterabschnitt. Diese Unterteilung ist rein formaler Natur und ändert nichts an:
• der Gesamtdauer (zwölf Semester),
• dem Aufbau (Praxis- und Wissenschaftsorientierung),
• dem Abschlussziel (ärztliche Berufsbefähigung).
Es ist nicht sachlich gerechtfertigt, dass Studierende an der JKU Linz aufgrund dieser Formstruktur einen gekürzten Beihilfenzeitraum erhalten. Diese Ungleichbehandlung steht in klarem Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot gemäß Art. 7 B-VG und erzeugt eine Benachteiligung gegenüber Kolleginnen anderer Hochschulstandorte - bei identischer Leistung und Zielsetzung.
3. Aufnahmetest und Studienmotivation belegen klares Berufsziel
Der Zugang zum Medizinstudium an der JKU erfolgt über ein selektives, mehrstufiges Aufnahmeverfahren, das in seiner Schwierigkeit dem an anderen Universitäten gleicht. Wer diesen Test besteht, verfolgt zweifelsfrei die Absicht, Ärztin oder Arzt zu werden - nicht, das Studium beim Bachelor zu beenden.
Die Bologna-Teilung in Bachelor und Master ist kein Ausdruck inhaltlicher Trennung, sondern lediglich ein Formelement des europäischen Hochschulraumes. Eine rechtliche Schlussfolgerung auf ein, "nicht langes Studium" aus der bloßen Begriffsverwendung wäre formalistisch und wirklichkeitsfremd.
4. Pflichtpraktika als Vollzeitbelastung - zusätzliche finanzielle Belastung für Eltern
Während des Masterstudiums absolvieren Studierende mehrmonatige Pflichtpraktika in Kliniken, die einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis entsprechen - jedoch nur geringfügig entlohnt oder gar unbezahlt sind.
Neben dem zeitlichen Ausmaß dieser Praktika bleibt kein Spielraum für Nebenbeschäftigungen, wodurch die Studierenden während dieser Zeit vollständig von elterlicher Unterstützung abhängig sind.
Die Rückforderung oder Verweigerung der Familienbeihilfe in dieser Phase stellt eine erhebliche finanzielle Zusatzbelastung für Erziehungsberechtigte dar - insbesondere für Familien, die ihren Kindern trotz begrenzter Mittel eine hochwertige Ausbildung ermöglichen möchten. Das betrifft besonders leistungsbereite und engagierte junge Menschen, die aus sozialer Verantwortung einen Gesundheitsberuf anstreben.
5. Der Ärztemangel als aktueller und maßgeblicher neuer Umstand
Seit dem Jahr 2021 hat sich der Ärztemangel in Österreich drastisch zugespitzt - insbesondere im hausärztlichen Bereich und in Spitälern der Grundversorgung. Diese Entwicklung stellt einen neuen, relevanten Tatsachenumstand dar, der im Erkenntnis RV/5101248/2019 nicht berücksichtigt werden konnte.
Die bestmögliche Unterstützung von Medizinstudierenden während ihrer gesamten Ausbildung, insbesondere in der fordernden klinischen Phase, ist gesellschaftlich geboten.
Die Einschränkung der Familienbeihilfe gerade in dieser Phase läuft dem entgegen.
6. Offene Rechtsfrage - keine Entscheidung des VwGH
Bisher existiert keine höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob ein konsekutives Humanmedizinstudium als einheitliches "langes Studium" im Sinne des FLAG zu qualifizieren ist.
Diese offene und rechtlich höchst relevante Frage betrifft nicht nur meine Tochter, sondern sämtliche Studierenden an reformierten medizinischen Fakultäten. Eine Klärung durch das Bundesfinanzgericht und - sofern erforderlich - durch den VwGH ist somit von grundsätzlicher Bedeutung für die rechtsgleiche Behandlung zukünftiger Generationen.
III. Antrag
Auf Basis der oben dargestellten Fakten und Argumente beantrage ich:
1. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,
2. die Feststellung, dass das Studium Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz ein "langes Studium" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 darstellt,
3. sowie die Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres meiner Tochter."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) ***1*** ***3*** ist am *ttmm*.2001 geboren und hat im Juni 2019 die Matura absolviert.
Im Wintersemester 2019/2020 begann sie mit dem Bachelorstudium ***5*** an der ***6***.
Mit dem Wintersemester 2020/2021 wechselte sie an die Johannes Kepler Universität Linz (JKU) zum Studium Humanmedizin (also noch im Kalenderjahr, in dem sie ihr 19.Lebensjahr vollendete).
Den Bachelorabschluss Humanmedizin erlangte sie im Juli 2023. Seit dem Wintersemester 2023/24 ist sie im konsekutiven Masterstudium Humanmedizin inskribiert.
Am *ttmm*.2025 vollendete sie ihr 24.Lebensjahr, die Familienbeihilfe für den Monat Mai 2025 wurde zurückgefordert.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die die Auffassung vertritt, dass die Tochter ein langes Studium betreiben würde, da Bachelor und Masterstudium insgesamt 12 Semester umfasse, und ihr daher bis zum 25.Lebensjahr Familienbeihilfe zustünde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
[….]
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Tochter der Bf. Familienbeihilfe über das 24.Lebensjahr hinaus zusteht, da diese das Studium der Humanmedizin an der JKU absolviert, das sich in Bachelor und Masterstudium gliedert und insgesamt 12 Semester umfasst.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 müssen kumulativ vorliegen, um eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Altersgrenze hinaus zu bewirken.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter das Bachelorstudium Humanmedizin an der JKU mit dem Sommersemester 2023 abgeschlossen, das sechs Semester umfasste und im Wintersemester 2023/2024 im Anschluss das Masterstudium begonnen, das ebenfalls sechs Semester dauert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020). Diese Rechtsmeinung wird daher auch vom BFG so judiziert (vgl. BFG 10.06.2025, RV/6100220/2023; BFG 15.03.2024, RV/7103477/2023; BFG 12.08.2024, RV/7102042/2024; BFG 01.07.2024, RV/7101382/2024; BFG 29.09.2021, RV/5101248/2019 uam).
Es ist darauf zu verweisen, dass dem Erkenntnis des VwGH vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, der nahezu idente Sachverhalt wie gegenständlich zu beurteilen zugrunde lag:
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 04.09.2023, RV/5100562/2023, dass das Studium der Humanmedizin an der JKU ein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 sei (also im Sinne der Bf.).
Das FAÖ brachte dagegen eine Amtsrevision ein, weil es diese Rechtsansicht bekämpfte.
Im Erkenntnis VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, erteilte der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht des BFG in RV/5100562/2023 vom 04.09.2023, eine klare Absage und führte aus:
"Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei die Tochter der Mitbeteiligten am xx Mai 1998 geboren. Sie sei am 25. August 2017 zum Bachelorstudium Humanmedizin zugelassen worden. Dieses Studium habe sie am 13. Oktober 2020 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 14. Oktober 2020 sei die Tochter der Mitbeteiligten zum Masterstudium Humanmedizin zugelassen.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
8 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).
12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.
16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."
Aus Anlass einer Amtsrevision bestätigte der VwGH also im oa Erkenntnis die bisherige Rechtsprechung des BFG (zB. BFG 24.04.2020, RV/7106195/2019; BFG 24.08.2020, RV/5100193/2020 uam), dass auch im Fall der Ausbildung zum Arzt nach dem "Bologna-System" zwei getrennte Studien vorliegen (auch im Fall des Humanmedizinstudiums an der JKU Linz) (vgl. dazu Wanke in BFGjournal, 2024, 101 ff, "Kombiniertes Bachelor-/Masterstudium Humanmedizin kein langes Studium").
Aufgrund der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung ist daher unter Verweis auf diese die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu dem Umstand, dass ein Bachelorstudium und ein Masterstudium zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien darstellen, besteht ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 12. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100619/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100619.2025
- Stammnummer
- 151980
- Gültig
- 12.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF