…September 2002,Zl: 100/49749/2002 schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. wegen Nichterfüllung der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden gewerblichen Verwendung ergeben, für die Beförderungsmittel: Zugmaschine, Marke: Scania, Fahrgestellnummer: xxx, Baujahr: 2002, Type: R124 LA 4X2NA, Kennzeichen: xxx (CZ)…
…Grund anschließend durchgeführter (ergänzender) Ermittlungen zur Kenntnis gelangt, dass der Bf als Kraftfahrer ein der Fa. BT gehörendes (ausländisches) Beförderungsmittel entgegen den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen und somit entgegen den Bestimmungen des Zollkodex verwendet habe, wodurch gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex für dieses eine Eingangsabgabenschuld entstanden…
…Wels in Zuge einer von dessen Organen durchgeführten Kontrolle sowie auf Grund anschließend durchgeführter (ergänzender) Ermittlungen zur Kenntnis gelangt, dass HK als Kraftfahrer ein der Bf gehörendes (ausländisches) Beförderungsmittel entgegen den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen und somit auch entgegen den Bestimmungen des Zollkodex verwendet habe, wodurch gem…
…vorgesehen ist. Gemäß dem hierzu erlassenen Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in den Artikeln 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 abgegeben werden. Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst…
…16/0228). Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 93 Abs. 4 ZollG 1988 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 ZollG 1988 nicht in Anspruch genommen werden…
…00 2. Einfuhrumsatzsteuer: Bemessungsgrundlage: € 52.200,00 (=Zollwert+Zoll) Einfuhrumsatzsteuersatz: 20 %.............................................................EUSt (EU): € 10.440,00 Eingangsabgaben (insgesamt):............................................................... € 17.640,00 Entscheidungsgründe Beim beschwerdegegenständlichen Beförderungsmittel handelt es sich um ein Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo Type FH 12 420T 4X2, Baujahr 2004, welches…
…vom Zollamt festgestellten Zeitpunkt, erst mit Juni 1999 auszugehen. Entsprechend dem späteren Zeitpunkt der Zollschuldentstehung war der Zollwert des Beförderungsmittels, Ford Ka 1,3, Erstzulassung 17. Juli 1997, in Anlehnung an den Eurotaxwert und unter Berücksichtigung der ausländischen Zulassung gemäß Art. 31 ZK i.V…
…Am 9. Jänner 2012 wurde der Bf. als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen von österreichischen Polizeiorganen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden im Bereich der Anschlussstelle Schäffern angehalten. Mit im PKW waren die offensichtlich kranke Gattin und der Sohn des Bf. Der…
…5. Juli 2002, GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld, entschieden: Der Spruches des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 1. März 2002 wird geändert wie folgt: "Für das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel der Marke: Fiat, Type: Punto 55 S, Fahrgestellnummer: 12345, Baujahr 1997, Kennzeichen: ABC ist für L. H. am…
…sonstigen Wortlautes - geändert: Für BC, ist am 3. August 2010 dadurch, dass er ein ausländisches, unverzolltes Fahrzeug, und zwar einen PKW der Marke CD im Werte von € 19.531,25 entgegen den Bestimmungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO vorschriftswidrig in das Zollgebiet…
…Am 20. März 2012 meldete sie sich zwar von dieser Adresse ab, konnte aber für den fraglichen Zeitraum nie einen ausländischen Wohnsitz nachweisen. Ebensowenig gelang ihr der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zur B-AG. So war der vom Unternehmen vorgelegte Arbeitsvertrag von Frau A nicht unterschrieben…
…2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. November 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit dem am 24. Mai 2005 eingelangten Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht…
…für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2 UStG 1994, siehe Rz 1059 bis Rz 1062) ist. Rz 725: Die Voraussetzungen der Befreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden…
…anlässlich der Ausfuhr keine derartige Anmeldung abzugeben (zB für ein Beförderungsmittel im Reiseverkehr oder für Kleinsendungen), sind vom Antragsteller die tatsächliche Ausfuhr und die Beachtung des Verbotes der Zollrückvergütung durch andere geeignete Unterlagen (zB ein ausländisches Verzollungsdokument oder ein bestätigtes Formular U 34) zu beweisen…
…Center flat 200-2000 im Zusammenhang mit einem Projekt aus dem Telekommunikationsbereich im Jahr 2006 abgeschlossen und seine an die letztgenannte Firma erbrachten Leistungen in regelmäßigen Abständen fakturiert habe. Der Leistungsort sei durch die teilweise Verwendung der ausländischen UID-Nr. (CD 00000000 E) nach B…
…aus dem Telekommunikationsbereich abgeschlossen und habe seine an die Fa. A-Ltd.. erbrachten Leistungen in regelmäßigen Abständen fakturiert. Durch die Verwendung der ausländischen UID-Nr. (CY 00000000 E) sei der Leistungsort ins Ausland verlagert worden, weshalb die Leistungen ohne Umsatzsteuer fakturiert worden seien. Die Fa…
…dass der Gütertransport durch den liefernden Unternehmer, den Abnehmer oder unselbständige Erfüllungsgehilfen des Lieferers oder des Abnehmers erfolgt. Ob dabei eigene, gemietete oder geliehene Beförderungsmittel verwendet werden, ist gleichgültig. Der Beginn der Beförderung erfolgt im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand den Unternehmensbereich mit dem Zweck…
…gleich, wie wenn ein Trafikant einen Totoannahmeapparat aufstellt und dafür eine Provision erhält. Da es sich bei" der Firma_A "um ein ausländisches Unternehmen handelt, geht die Steuerschuld für diese Dienstleistung auf die Leistungsempfängerin über." Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16…
…Adresse10 verbracht wird. Es stehe damit fest, dass der gegenständliche Transport ohne Einflussnahme der Bf und auch ohne deren Wissen in dieser Form getätigt wurde. Als Kabotage bezeichne man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen bzw. das Recht, dies zu…
…ihre bisherigen Beschwerdeausführungen. Mit Schreiben vom 3.6.2016 wurde der Senats- und Verhandlungsantrag zurückgenommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Strittig ist, ob das Ermöglichen des Telefonierens durch ausländische (drittländische) Kunden in Österreich durch die Bf. unter Zuhilfenahme des österreichischen Mobilfunknetzes, für welches vom…