Findok · Richtlinien
UP-3000
2.8. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate
geltende FassungRichtlinie2025-0.273.549gilt ab 27.10.2023
Inhaltsverzeichnis der UP-3000
06.02.202003.06.202023.06.202027.07.202024.09.202008.10.202029.10.202022.01.202112.02.202127.10.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.8. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate
2.8.1. Nachträgliche Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
Warenverkehrsbescheinigungen können vom Zollamtvon der Zollstelle auch nach der Ausfuhr der betreffenden Ware erteilt werden, wenn
die Ausstellung bei der Ausfuhr der Ware in Folge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände unterblieben ist;
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2.8.1.1. Zuständigkeit
Zuständig für die nachträgliche Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ist grundsätzlich jenes Zollamt Zollstelle, bei dem die Ausfuhrabfertigung vorgenommen worden ist. Eine nachträgliche Ausstellung kann aber auch von einem anderen, dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die Ware stammt, näher gelegenen ZollamtZollstelle vorgenommen werden, wenn sich dadurch Verfahrenserleichterungen ergeben und die Zusammengehörigkeit von Ausfuhrsendung und Warenverkehrsbescheinigung auch dort festgestellt werden kann.
2.8.1.2. Verfahren
Für den Antrag steht auf der BMF-Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 282 das Formular Za 282 zur Verfügung. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend, stellt aber bei richtiger Ausfüllung die Vollständigkeit des Antrags sicher.
Die bereits erfolgte Ausfuhr ist durch Vorlage des Ausfuhrpapiers mit Austrittsvermerk nachzuweisen. War anlässlich der Ausfuhr keine derartige Anmeldung abzugeben (zB für ein Beförderungsmittel im Reiseverkehr oder für Kleinsendungen), sind vom Antragsteller die tatsächliche Ausfuhr und die Beachtung des Verbotes der Zollrückvergütung durch andere geeignete Unterlagen (zB ein ausländisches Verzollungsdokument oder ein bestätigtes Formular U 34) zu beweisen. Jedenfalls muss die Zusammengehörigkeit der Ausfuhrsendung und der Ware, für die eine Warenverkehrsbescheinigung beantragt wird, festgestellt werden können.
Das Zollamt hat imIm Feld "Bemerkungen" der nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung dender Vermerk "issued retrospectively" anzubringen. In einigen Abkommen der EU ist die Angabe auch in allen Amtssprachen der EU sowie in der Sprache der jeweiligen Partnerländer möglich. Die oben angeführte englische Sprachversion ist in allen Präferenzmaßnahmen der EU vorgesehen, und es wird daher zwecks Vermeidung von Problemen empfohlen, diese Version zu verwenden.
Die Geltungsdauer einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung.
2.8.1.3. Zollrückvergütung
Im Falle einer Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung ist bei einer nachträglichen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung die Überwachungszollstelle zu verständigen.
2.8.2. Duplikat
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung kann das die zuständige ZollamtZollstelle (siehe Abschnitt 2.8.1.1.), dasdass diese erteilt hat, über Antrag des Ausführers ein Duplikat ausstellen. Im Feld Bemerkungen ist der Vermerk "DUPLICATE" anzubringen. In einigen Abkommen der EU ist die Angabe auch in allen Amtssprachen der EU sowie in der Sprache der jeweiligen Partnerländer möglich. Die oben angeführte englische Sprachversion ist in allen Präferenzmaßnahmen der EU vorgesehen, und es wird daher zwecks Vermeidung von Problemen empfohlen, diese Version zu verwenden.
Das Duplikat erhält das Datum des Originals; seine Geltungsdauer beginnt mit diesem Tag.
Bei einem Duplikat, das vorgelegt wird, weil im Rahmen einer Prüfung ein in der Zollanmeldung als "vorhanden" gekennzeichneter Präferenznachweis nicht mehr als Original vorgelegt werden kann, ist Folgendes zu beachten:
Ein Duplikat, das das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Präferenznachweises tragen muss, tritt vollumfänglich an die Stelle des Originals. Daher genügt es, wenn die im Abschnitt 2.7.6. vorgegebene Zweijahresfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, in dem eine Präferenzbehandlung beantragt worden ist und der (ursprüngliche) Präferenznachweis in der Zollanmeldung als vorhanden angegeben worden ist.
Für den Antrag steht auf der BMF-Homepage des BMF unter unter www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 281 das Formular Za 281 zur Verfügung. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend, stellt aber bei richtiger Ausfüllung die Vollständigkeit des Antrags sicher.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.273.549
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0160-IV/7/2013
- Stammnummer
- 64408
- Enthalten in Fassung
- 37, 38, 39, 40, 41, 42 (geltend: 42)
- Gültig
- 27.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF