…245 des neuen Lohnzettels: € 15.100,46 im Zeitraum 20.04.2009 bis 31.12.2009) übermittelt wurde, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.03.2010 hinsichtlich des Jahres 2009 verfügt und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid 2009 erlassen, in dem die zusätzlichen Einkünfte…
…Belieben des Finanzamtes, eine Berichtigung eines Lohnzettels zu initiieren, und damit automatisch einen Verfahrenstitel zur Bescheidänderung zu erhalten (siehe zB auch UFS 15.2.2007, RV/0088-G/03). Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen (nova reperta…
…aber auch Aufzeichnungen, Aktenvermerke und Lohnzettel in Betracht kommen. „Neu hervorgekommene Tatsachen“ und „neu hervorgekommene Beweismittel“ sind zwei eigenständig zu beurteilende, jeweils für sich wirksame, somit für sich völlig selbständige Wiederaufnahmegründe (Stoll, BAO, 2924). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs…
…aber auch Aufzeichnungen, Aktenvermerke und Lohnzettel in Betracht kommen. „Neu hervorgekommene Tatsachen“ und „neu hervorgekommene Beweismittel“ sind zwei eigenständig zu beurteilende, jeweils für sich wirksame, somit für sich völlig selbständige Wiederaufnahmegründe (Stoll, BAO, 2924). 16. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305…
…die Heranziehung eines zusätzlichen Wiederaufnahmegrundes durch das BFG wäre eine Überschreitung der Begrenzung durch die "Sache" (siehe auch Ritz in SWK 12/2019, 602). Eine Tatsache (bzw. Beweismittel) ist "neu hervorgekommen" (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides…
…reperta), sondern um später entstandene Beweismittel (nova producta). Diese Lohnzettel können daher für sich alleine eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Als Grund für die neu ausgestellten Lohnzettel ist aus der Begründung der Wiederaufnahmebescheide eine (angeblich) beim Bundesministerium für Landesverteidigung durchgeführte GPLA-Prüfung entnehmbar und…
…Lohnzettel dient zu Kontrollzwecken und soll bewirken, dass bei einer Veranlagung die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in zutreffender Höhe erfasst werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 84 Rz 1). Eine Tatsache (bzw. Beweismittel) ist "neu hervorgekommen" (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren…
…1.2021, RV/51000890/2020) sei im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme dezidiert mit den neu hervorgekommenen aber bereits zum Zeitpunkt der Erstbescheide bestehenden Einkünften (nova reperta) und nicht mit neu entstandenen Lohnzetteln (nova producta), welche lediglich den Zeitpunkt des neu Hervorkommens definieren würden, begründet worden…
…nachträglich entstandene, nicht aber um neu hervorgekommene Beweismittel. Mit dem Verweis auf die gegenständlichen Lohnzettel bzw. Mitteilungen bezog sich das Finanzamt somit auf einen untauglichen Wiederaufnahmegrund. Somit ist der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2014 und…
…2015) und im Wiederaufnahmebescheid vom 27.11.2019 (für 2014) "als Zeitpunkt des Hervorkommens der zusätzlichen Einkünfte die Übermittlung eines neuen Lohnzettels" angeführt haben. Tatsächlich laute die Begründung in den beiden Wiederaufnahmebescheiden: "Wir haben das Verfahren nach § 303 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine…
…Lohnzettel dient zu Kontrollzwecken und soll bewirken, dass bei einer Veranlagung die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in zutreffender Höhe erfasst werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 84 Rz 1). Eine Tatsache (bzw. Beweismittel) ist "neu hervorgekommen" (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren…
…rechtliche Würdigung des Sachverhaltes (aller relevanter Tatsachen, Sachverhaltselemente) hat hier nur hinsichtlich der zusätzlichen Wiederaufnahms-Voraussetzung der Entscheidungswesentlichkeit (Eignung, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen) Relevanz. Eine Tatsache ist „neu hervorgekommen“ (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren seinerzeit…
…nachträglichen Hervorkommens von Tatsachen und Beweismitteln. Die Wiederaufnahmeanträge mit dem Ziel, nachträglich Steuerfreiheit für bestimmte Bezugsbestandteile gem. § 3 EStG 1988 zu erlangen, wären somit schon aus diesem Grund keiner Stattgabe zugänglich. Wie zu Punkt II) ausgeführt, ist es nämlich nicht Zweck einer Wiederaufnahme des Verfahrens…
…hierüber ein nachträglich zu Stande gekommenes Beweismittel (zB. ein Lohnzettel) erstmals die erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, so ist das Beweismittel, das den Wiederaufnahmegrund abgeben soll, ungeachtet der neu hervorgekommenen Tatsache nicht neu hervorgekommen und kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des neu…
…neuer Lohnzettel übermittelt wurde, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen. Die Wiederaufnahme wurde im Rahmen der Ermessensabwägung gemäß § 20 BAO verfügt, um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen und damit…
…Lohnzettel dient zu Kontrollzwecken und soll bewirken, dass bei einer Veranlagung die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in zutreffender Höhe erfasst werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 84 Rz 1). Eine Tatsache (bzw. Beweismittel) ist "neu hervorgekommen" (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren…
…Sinne des § 303 BAO (nova reperta), sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel (nova producta), das für sich allein eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigt. Nicht die Übermittlung eines neuen Lohnzettels, sondern gegebenenfalls erst eine diesem Lohnzettel zugrundeliegende Tatsache könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens…
…die später hervorgekommen (nova reperta) seien. Später entstandene Umstände (nova producta) seien keine Wiederaufnahmegründe. Hingegen bildeten nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Über die Berufungen wurde erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen…
…Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. "a+c" möglich. Da der Erstbescheid jedoch weder durch eine Fälschung erschlichen worden, noch von Vorfragen abhängig gewesen sei, dem Finanzamt alle Lohnzettel vorgelegen und…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Als Wiederaufnahmegründe kommen demnach nur solche Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Auf nachträglich entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova…