…Rechtswidrigkeit der Entscheidung zunächst mit der Verjährung der in Rede stehenden Einfuhrzollschuld. Die Lagerbestandsaufnahme hinsichtlich der zwischen 1988 und 1994 eingelagerten Waren habe am 19. Jänner 1996 stattgefunden. Dies sei auch der Zeitpunkt, in dem das Hauptzollamt Wien über alle im Verfahren notwendigen Unterlagen verfügen…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. Art. 215…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. Art. 215…
…war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. Art. 215…
…sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Die Zollbehörden im…
…die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Waren aufgrund der Feststellung zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. Artikel 378 ZK-DVO…
…Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
…Ort, an dem sie zuerst entstanden ist bzw. sein könnte. Dabei ist der Ort heranzuziehen, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (4) Stellt eine Zollbehörde fest, dass…
…Zeitpunkt nicht genau bestimmt werden, so ist gemäß Art. 85 Abs. 2 UZK der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, die eine Zollschuld hat entstehen lassen bzw. der anhand der verfügbaren Angaben am weitesten zurückliegende Zeitpunkt…
…sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. Gemäß Art. 203 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware der zollamtliche Überwachung entzogen wird (Abs. 1), und zwar in dem Zeitpunkt…
…sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Die Zollbehörden…
…aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu zur Feststellung gelangt seien, dass die Zollschuld entstanden sei, so gelte die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten…
…entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3…
…sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Die Zollbehörden im…