Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 85 Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 85 Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
Normen und Schlagworte
- Art. 85 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF