…solches Vorbringen im Nachsichtsverfahren nicht erstattet. Dem vorliegenden Nachsichtsgesuch war dieser Umstand allein dessen ungeachtet aber nicht abträglich, weil es für die F-GmbH mit Abschluss des Zwangsausgleiches Ende 1998/Anfang 1999 und entsprechender Quotenzahlung auf Grund § 156 ff. KO zur Restschuldbefreiung gekommen und damit…
…die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden daher nicht entgegen. Ein in Anspruch genommener Haftungspflichtiger kann die durch den Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung des Primärschuldners demnach nicht für sich in Anspruch nehmen. Angesichts dieser Rechtslage erhellt aber, dass es sich bei der nach Zwangsausgleichsquotenzahlung existent gebliebenen Haftungsrestschuld des Bw…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0104, vom 23. März 2010, 2009/13/0094, vom 26. Juni 2007, 2007/13/0046, und vom 13. April 2005, 2001/13/0283, mwN) stellt der Ausgleich (auch der Zwangsausgleich) des Primärschuldners…
…zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Die Geltendmachung der Haftung stelle im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, zumal der haftungsgegenständliche Rückstand bei der Primärschuldnerin aufgrund der Rechtswirkung des Zwangsausgleichs nicht mehr eingebracht werden könne. Aus dem…
…jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners. Der Zwangsausgleich im Insolvenzverfahren der Gesellschaft stand daher der Haftungsinanspruchnahme der Bw. nicht entgegen. Die Quote von 23% wurde bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Weiters wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049 hingewiesen, wonach der rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO für die die…
…Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute komme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass ein Zwangsausgleich des Primärschuldners der Haftung für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegenstehe. Der Nachweis einer gleichmäßigen Verteilung liege in der Verpflichtung des Bf. und sei trotz Aufforderung bislang nicht erfolgt. Mit…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zu Gute komme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104, VwGH 23.3.2010, 2009/13/0094, VwGH 26.6. 2007, 2007/13/0046, und VwGH 13.4.2005, 2001/13/0283) stellt der Ausgleich (auch der Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…
…das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen…