Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0623-L/02
Nachsicht von Haftungsschulden wegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-L/02vom 16.02.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Primärschuld) ist, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der
Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzt. Ob
ein Erlöschen der Primärschuld auch dem Haftungspflichtigen zugute
kommt, ist laut zit. Erkenntnis hingegen nach dem Zweck der den
Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen.
Da § 151 KO aber anordnet, dass die
Rechte der Konkursgläubiger gegen
Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie
gegen Rückgriffsverpflichtete durch den
Zwangsausgleich ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten
nicht
beschränkt werden dürfen,
stellt der Zwangsausgleich des Primärschuldners somit (abgesehen von der
auch dem Haftungspflichtigen zugute kommenden Schuldtilgung auf Grund
Quotenzahlung) keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar.
Der rechtkräftig bestätigte Zwangsausgleich des Primärschuldners
(z.B. GmbH) steht der Geltendmachung der Haftung (z.B. gegenüber dem
GmbH-Vertreter nach §§ 9, 80 BAO) für die die
Zwangsausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden daher nicht entgegen.
Ein in Anspruch genommener Haftungspflichtiger kann die durch den
Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung des Primärschuldners demnach
nicht für sich in Anspruch nehmen. Angesichts dieser Rechtslage erhellt
aber, dass es sich bei der nach Zwangsausgleichsquotenzahlung existent
gebliebenen Haftungsrestschuld des Bw. um ein vom Gesetzgeber durchaus
beabsichtigtes Ergebnis, also um eine Auswirkung genereller Normen handelt, die
ganz allgemein eintreten und somit jeden Haftungspflichtigen in der Lage des Bw.
gleichermaßen treffen. Damit ist die Einhebung der nach
Zwangsausgleichsquotenzahlung verbliebenen Haftungsrestschuld aber auch nicht
sachlich unbillig, weil der Fortbestand der Haftungsschuld trotz
Restschuldbefreiung des Primärschuldner wie dargelegt eben nicht in den
Besonderheiten des konkreten Berufungsfalles, sondern in generellen Normen
begründet liegt.
Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der
Haftungsschuld liegt aber auch nicht deshalb vor, wenn der Bw. im
Nachsichtsverfahren einwendet, ohnedies alle Gläubiger der F-GmbH aus den
vorhanden gewesenen Mitteln gleichmäßig befriedigt und somit die
Nichtentrichtung der Gesellschaftsabgaben nicht schuldhaft begangen zu haben.
Mit diesem Vorbringen macht der Bw. in Wahrheit nämlich Einwendungen gegen
die Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides, die
im Nachsichtsverfahren aber nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden
können (VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165 bzw. 0166; VwGH v. 30.1.1991,
87/13/0094). Bei der Nachsicht gemäß
§ 236 BAO handelt es sich
nämlich um eine Maßnahme der
Einhebung, die nicht dazu angetan ist,
Versäumnisse des Haftungsschuldners im Haftungsverfahren
(Festsetzungsverfahren) zu sanieren,
bzw. die Rechtskraft erlassener Abgaben (Haftungs-) bescheide zu durchbrechen.
Wenn der Bw. also den vor Erlassung des Haftungsbescheides an ihn zwecks
Stellungnahme zur geplanten Haftungsinanspruchnahme ergangenen Vorhalt
unbeantwortet gelassen und er nach Erlassung des Haftungsbescheides in weiterer
Folge auch die dagegen gerichtete Berufung verspätet eingebracht hat, so
hat er es sich somit selbst zuzuschreiben, dass seine Einwendungen gegen die
Richtigkeit des Haftungsbescheides im Haftungsverfahren nicht
überprüft werden konnten. Im gegenständlichen auf die Einhebung
der Haftungsschuld abstellenden Nachsichtsverfahren können diese
Versäumnisse jedoch, wie auch die Erstbehörde richtig festgestellt
hat, nicht erfolgreich nachgeholt werden.
Da aus dargestellten Gründen
berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch sachliche
Unbilligkeit der Einhebung der Haftungsschuld vorliegt und es damit schon an der
Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus
Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das
Nachsichtsgesuch daher wie eingangs ausgeführt nicht mehr zu erfolgen. Das
Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der
vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben.
Abschließend sei, dies jedoch ohne Entscheidungsrelevanz, festgehalten,
dass es berufungsgegenständlich selbst im Falle der Bejahung eines
vorliegenden Unbilligkeitsgrundes nicht zu einer stattgebenden
Berufungsentscheidung gekommen wäre. Einer positiven Ermessensübung
stünde nämlich jedenfalls entgegen, dass der Bw. in Ausübung
seiner Geschäftsführerfunktion für die F-GmbH abgabenrechtliche
Erklärungs- und Entrichtungspflichten insbesondere im Zusammenhang mit
Selbstbemessungsabgaben nachgewiesenermaßen mehrfach schuldhaft verletzt
hat und er deshalb vor allem auch im Hinblick auf die haftungs- und
nachsichtantragsbetroffenen Lohnsteuern 1/1995 bis 12/1997 finanzstrafrechtlich
abgestraft wurde (OGH v. 18.12.1995, 14 Os 83/95; VwGH v. 6.2.1990, 89/14/0285).
Außerdem wurde der Abgabengläubiger wider die Behauptungen des B.
vergleichsweise zu anderen Gläubigern der F-GmbH zweifellos schlechter
gestellt, was daraus erhellt, dass laut vorliegenden Ermittlungsergebnissen
insbesondere die Forderungen der kreditgebenden Banken sehr früh durch
entsprechende Sicherheiten (Hypotheken, Zession von Lebensversicherung und
Spareinlagen) abgesichert worden sind und deshalb Verwertungsmöglichkeiten
zur Einbringung der Haftungsschuld nunmehr fehlen. Weiters kann im gegebenen
Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bw. selbst
derzeit aus seinem an der Existenzminimumsgrenze liegenden Monatseinkommen noch
Raten im Umfang von rd. 15 % dieses Einkommens an die GKK zur Abtragung des do.
Beitragsrückstandes entrichtet, er für die Abstattung der
Haftungsschuld in der Vergangenheit jedoch nicht einmal Tilgungsvorschläge
unterbreitet hat. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch eine
gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger der F-GmbH
entgegen dem Parteivorbringen nicht stattgefunden hat, da es sich bei den auf
das Steuerkonto der F-GmbH vor Konkurseröffnung 1998 wiederholt geleisteten
Zahlungen nicht um solche zur anteiligen Abdeckung von damals laufend
fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben, sondern in Absprache mit der
Einbringungsstelle des Finanzamtes um saldowirksame, also
rückstandsvermindernde Pauschalzahlungen zur Hintanhaltung weiterer
Exekutionsmaßnahmen gehandelt hat.
Rz Linz, 16. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-L/02
- Stammnummer
- 8698
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF