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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0623-L/02

Nachsicht von Haftungsschulden wegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-L/02vom 16.02.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Primärschuld) ist, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Primärschuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist laut zit. Erkenntnis hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Da § 151 KO aber anordnet, dass die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete durch den Zwangsausgleich ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten nicht beschränkt werden dürfen, stellt der Zwangsausgleich des Primärschuldners somit (abgesehen von der auch dem Haftungspflichtigen zugute kommenden Schuldtilgung auf Grund Quotenzahlung) keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Der rechtkräftig bestätigte Zwangsausgleich des Primärschuldners (z.B. GmbH) steht der Geltendmachung der Haftung (z.B. gegenüber dem GmbH-Vertreter nach §§ 9, 80 BAO) für die die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden daher nicht entgegen. Ein in Anspruch genommener Haftungspflichtiger kann die durch den Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung des Primärschuldners demnach nicht für sich in Anspruch nehmen. Angesichts dieser Rechtslage erhellt aber, dass es sich bei der nach Zwangsausgleichsquotenzahlung existent gebliebenen Haftungsrestschuld des Bw. um ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis, also um eine Auswirkung genereller Normen handelt, die ganz allgemein eintreten und somit jeden Haftungspflichtigen in der Lage des Bw. gleichermaßen treffen. Damit ist die Einhebung der nach Zwangsausgleichsquotenzahlung verbliebenen Haftungsrestschuld aber auch nicht sachlich unbillig, weil der Fortbestand der Haftungsschuld trotz Restschuldbefreiung des Primärschuldner wie dargelegt eben nicht in den Besonderheiten des konkreten Berufungsfalles, sondern in generellen Normen begründet liegt. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Haftungsschuld liegt aber auch nicht deshalb vor, wenn der Bw. im Nachsichtsverfahren einwendet, ohnedies alle Gläubiger der F-GmbH aus den vorhanden gewesenen Mitteln gleichmäßig befriedigt und somit die Nichtentrichtung der Gesellschaftsabgaben nicht schuldhaft begangen zu haben. Mit diesem Vorbringen macht der Bw. in Wahrheit nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides, die im Nachsichtsverfahren aber nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können (VwGH v. 18.1.1996, 93/15/0165 bzw. 0166; VwGH v. 30.1.1991, 87/13/0094). Bei der Nachsicht gemäß § 236 BAO handelt es sich nämlich um eine Maßnahme der Einhebung, die nicht dazu angetan ist, Versäumnisse des Haftungsschuldners im Haftungsverfahren (Festsetzungsverfahren) zu sanieren, bzw. die Rechtskraft erlassener Abgaben (Haftungs-) bescheide zu durchbrechen. Wenn der Bw. also den vor Erlassung des Haftungsbescheides an ihn zwecks Stellungnahme zur geplanten Haftungsinanspruchnahme ergangenen Vorhalt unbeantwortet gelassen und er nach Erlassung des Haftungsbescheides in weiterer Folge auch die dagegen gerichtete Berufung verspätet eingebracht hat, so hat er es sich somit selbst zuzuschreiben, dass seine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Haftungsbescheides im Haftungsverfahren nicht überprüft werden konnten. Im gegenständlichen auf die Einhebung der Haftungsschuld abstellenden Nachsichtsverfahren können diese Versäumnisse jedoch, wie auch die Erstbehörde richtig festgestellt hat, nicht erfolgreich nachgeholt werden. Da aus dargestellten Gründen berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Haftungsschuld vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch daher wie eingangs ausgeführt nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben. Abschließend sei, dies jedoch ohne Entscheidungsrelevanz, festgehalten, dass es berufungsgegenständlich selbst im Falle der Bejahung eines vorliegenden Unbilligkeitsgrundes nicht zu einer stattgebenden Berufungsentscheidung gekommen wäre. Einer positiven Ermessensübung stünde nämlich jedenfalls entgegen, dass der Bw. in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion für die F-GmbH abgabenrechtliche Erklärungs- und Entrichtungspflichten insbesondere im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben nachgewiesenermaßen mehrfach schuldhaft verletzt hat und er deshalb vor allem auch im Hinblick auf die haftungs- und nachsichtantragsbetroffenen Lohnsteuern 1/1995 bis 12/1997 finanzstrafrechtlich abgestraft wurde (OGH v. 18.12.1995, 14 Os 83/95; VwGH v. 6.2.1990, 89/14/0285). Außerdem wurde der Abgabengläubiger wider die Behauptungen des B. vergleichsweise zu anderen Gläubigern der F-GmbH zweifellos schlechter gestellt, was daraus erhellt, dass laut vorliegenden Ermittlungsergebnissen insbesondere die Forderungen der kreditgebenden Banken sehr früh durch entsprechende Sicherheiten (Hypotheken, Zession von Lebensversicherung und Spareinlagen) abgesichert worden sind und deshalb Verwertungsmöglichkeiten zur Einbringung der Haftungsschuld nunmehr fehlen. Weiters kann im gegebenen Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bw. selbst derzeit aus seinem an der Existenzminimumsgrenze liegenden Monatseinkommen noch Raten im Umfang von rd. 15 % dieses Einkommens an die GKK zur Abtragung des do. Beitragsrückstandes entrichtet, er für die Abstattung der Haftungsschuld in der Vergangenheit jedoch nicht einmal Tilgungsvorschläge unterbreitet hat. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch eine gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger der F-GmbH entgegen dem Parteivorbringen nicht stattgefunden hat, da es sich bei den auf das Steuerkonto der F-GmbH vor Konkurseröffnung 1998 wiederholt geleisteten Zahlungen nicht um solche zur anteiligen Abdeckung von damals laufend fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben, sondern in Absprache mit der Einbringungsstelle des Finanzamtes um saldowirksame, also rückstandsvermindernde Pauschalzahlungen zur Hintanhaltung weiterer Exekutionsmaßnahmen gehandelt hat. Rz Linz, 16. Februar 2004:

Normen und Schlagworte

AbgabennachsichtNachsicht für Haftungsschuldenpersönliche Unbilligkeitwirtschaftliche NotlageKrankheitExistenzminimumEinwendungen gegen den Haftungsbescheidsachliche UnbilligkeitZwangsausgleich des PrimärschuldnersAkzessorietätkeine Restschuldbefreiung beim HaftungsschuldnerNachsicht von HaftungsschuldenZwangsausgleich beim Primärschuldner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0623-L/02
Stammnummer
8698
Gültig
16.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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